
In diesem Beitrag soll auf die Prospektpflicht von Wertpapieren, die öffentlich angeboten werden sollen, und die Ausnahmen hiervon eingegangen werden. Sodann sollen die Anforderungen an den Wertpapierprospekt darstellt werden.
1. Grundsatz der Prospektpflicht
Seit dem 21. Juli 2019 gilt mit Blick auf Wertpapiere, die öffentlich angeboten werden sollen, die Prospektpflicht des Art. 3 ProspektVO. Danach dürfen Wertpapiere in der Europäischen Union nur nach vorheriger Veröffentlichung eines Prospekts öffentlich angeboten werden.
Die ProspektVO ersetzt dabei als unmittelbar geltendes europäisches Recht weitgehend das deutsche Wertpapierprospektgesetz (WpPG). Während die ProspektVO die Anforderungen an die Erstellung, Billigung und Verbreitung eines Wertpapierprospekts nunmehr einheitlich in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union regelt, enthält das WpPG nur noch ergänzende Regelungen, wie z.B. die Prospekthaftung sowie die Haftung für ein fehlerhaftes bzw. fehlendes Wertpapier-Informationsblatt (WIB) gem. §§ 8 ff. WpPG.
2. Ausnahmen von der Prospektpflicht
Von der grundsätzlichen Prospektpflicht des Art. 3 ProspektVO gibt es aber verschiedene Ausnahmen. In den nachfolgend genannten Fällen ist eine Wertpapieremission prospektfrei zulässig, wobei ein Emittent einen Prospekt immer auch auf freiwilliger Basis erstellen kann (vgl. Art. 4 ProspektVO).
a. Ausnahme gem. Art. 1 Abs. 3 ProspektVO
Die ProspektVO findet gemäß Art. 1 Abs. 3 ProspektVO keine Anwendung auf ein öffentliches Wertpapierangebot bei einem Gesamtgegenwert der Emission in der EU von weniger als Euro 1 Million (Zeitraum: 12 Monate).
b. Ausnahmen gemäß Art. 1 Abs. 4 und Abs. 5 ProspektVO
Die praktisch wichtigsten Ausnahmen von der Prospektpflicht gemäß Art. 1 Abs. 4 und Abs. 5 ProspektVO sind:
- das Wertpapierangebot richtet sich ausschließlich an qualifizierte Anleger,
- das Wertpapierangebot richtet sich an weniger als 150 Anleger pro Mitgliedstaat,
- das Wertpapierangebot sieht eine Mindeststückelung der Wertpapiere von Euro 100.000,00 vor,
- das Wertpapierangebot beinhaltet einen Aktientausch für bereits emittierte Aktien, ohne dass eine Kapitalerhöhung des Emittenten notwendig ist.
c. Ausnahmen gemäß § 3 WpPG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 ProspektVO
Im Hinblick auf sog. Kleinemmissionen sieht § 3 WpPG die Prospektfreiheit schließlich weiter vor, wenn
- ein Kreditinstitut oder ein Emittent, deren Aktien bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, eine Emission im EWR mit einem Gesamtgegenwert von nicht mehr als Euro 8 Millionen (Zeitraum: 12 Monate) plant oder
- unabhängig von einer Börsennotiz der Aktien der Gesamtgegenwert für die zu emittierenden Wertpapiere im EWR nicht mehr als Euro 8 Millionen (Zeitraum: 12 Monate) beträgt.
Das WpPG sieht allerdings auch bei einer solchen Kleinemission vor, dass die Erstellung, Hinterlegung und Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts (WIB) erforderlich ist.
3. Anforderungen an einen Wertpapierprospekt
a. Inhalt und Form des Prospekts
Der Prospekt muss alle wesentlichen Informationen enthalten, damit der Anleger sich ein fundiertes Urteil unter anderem über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, Gewinne und Verluste, die Finanzlage sowie die Aussichten des Emittenten machen kann (vgl. Art. 6 ProspektVO). Der Prospekt muss weiterhin eine Prospektzusammenfassung enthalten, die nicht mehr als 4 DIN-A4-Seiten umfassen darf (vgl. Art. 7 ProspektVO).
Die Mindestangaben und die Gestaltung des Prospekts sind in Art. 13 ProspektVO vorgegeben. Art. 14 der Verordnung sieht einen vereinfachten Prospekt bei Sekundäremissionen vor.
b. Billigung des Prospekts
Ein Wertpapierprospekt muss von der BaFin gebilligt werden. Die BaFin prüft dabei den Prospekt dabei auf Vollständigkeit, Kohärenz (d.h. mangelnde innere Widersprüchlichkeit) und Verständlichkeit. Die BaFin prüft indes nicht die inhaltliche Richtigkeit des Prospekts und auch nicht die Bonität des Emittenten.
Ein Prospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin dem Prospekt zuvor gebilligt hat (vgl. Art. 20 ProspektVO). Bei erstmaliger Emission beträgt die Frist für die Prüfung durch die BaFin 20 Arbeitstage, ansonsten nur 10 Arbeitstage.
Der Wertpapierprospekt ist – abgesehen von ggf. vorgenommenen Nachträgen i.S.v. Art. 23 ProspektVO – nach seiner Billigung 12 Monate gültig (Art. 12 ProspektVO). Nach Ablauf eines Jahres ist ein neuer Prospekt zu erstellen.
c. Nachtrag eines Prospekts
Eine Nachtragspflicht gemäß Art. 23 ProspektVO besteht, wenn eine wesentliche Unrichtigkeit oder eine wesentliche Ungenauigkeit im Zeitraum zwischen Billigung des Prospekts und dem Auslaufen der Angebotsfrist eingetreten ist.
Dr. Ingo Janert (Stand: 09. November 2022, Bild von StockSnap auf Pixabay)
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