
In diesem Beitrag soll auf die Prospektpflicht für offenes und geschlossenes Investmentvermögen eingegangen werden. Zudem soll dargestellt werden, wann ausnahmsweise keine Prospektpflicht nach dem KAGB besteht.
1. Grundsatz der Prospektpflicht
Das KAGB sieht eine Prospektpflicht für den Vertrieb eines offenen Publikumsinvestmentvermögens (§ 164 KAGB) sowie eines geschlossenen Publikumsinvestmentvermögens (§ 268 KAGB) vor.
Für den Vertrieb eines Publikumsinvestmentvermögens müssen danach ein Verkaufsprospekt sowie wesentliche Anlegerinformationen erstellt werden. Die wesentlichen Anlegerinformationen dürfen einen Umfang von drei Seiten nicht übersteigen und werden auch als Key Information Documents (KID) bezeichnet.
Der Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen dürfen erst dann auf der Internetseite der KVG zugänglich gemacht werden, wenn mit dem Vertrieb gem. § 316 KAGB begonnen werden darf. Der Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen sind jeweils aktuell zu halten, wobei dies bei einer einmaligen Vertriebsphase für einen geschlossenen Publikums-AIF nur während der Dauer dieser Vertriebsphase gilt (§ 268 Abs. 2 KAGB).
2. Ausnahme von der Prospektpflicht
Zum Schutz der Anleger dürfen Privatanleger nicht in sog. Spezial-AIF investieren. Diese Investmentvermögen sind ausschließlich professionellen und semiprofessionellen Anlegern vorbehalten (§ 1 Abs. 6 KAGB). Für den Vertrieb eines Spezial-AIF bedarf es daher keines Verkaufsprospekts, sondern den professionellen und semiprofessionellen Anlegern sind nur die Informationen nach § 307 Abs. 1 und 2 KAGB zur Verfügung zu stellen.
Zu diesen Informationen gehören neben dem Jahresbericht unter anderem auch eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des Spezial-AIF sowie die Beschreibung der Art der Vermögenswerte und etwaige Anlagebeschränkungen (vgl. § 307 KAGB).
3. Anforderungen an einen Verkaufsprospekt
Der Mindestinhalt für einen Verkaufsprospekt für ein offenes und geschlossenes Publikumsinvestmentvermögen ergibt sich aus § 165 KAGB bzw. aus § 269 KAGB.
Danach muss der Verkaufsprospekt einen durchschnittlichen Anleger in die Lage versetzen, sich über die Anlage und die damit verbundenen Risiken ein Urteil bilden können (§ 165 Abs. 1 S. 1 KAGB). Der Verkaufsprospekt muss dabei redlich und eindeutig und darf nicht irreführend sein (§ 165 Abs. 1 S. 2 KAGB).
Dr. Ingo Janert (Stand: 02. November 2019, Bild von Julius Silver auf Pixabay)
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