Die Kapitalverwaltungsgesellschaft

Prospekthaftung

Das Investmentvermögen wird durch eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) verwaltet. In diesem Beitrag soll insbesondere auf die Unterschiede zwischen OGAW-KVG und AIF-KVG sowie auf die Unterscheidung zwischen interner und externer KVG eingegangen werden.

1. Begriff der Kapitalverwaltungsgesellschaft

Unter einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) wird ein Unternehmen mit satzungsmäßigen Sitz und Hauptverwaltung in Deutschland verstanden, dessen Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, ein Investmentvermögen zu verwalten (§ 17 Abs. 1 S. 1 KAGB). Vereinfachend lässt sich die KVG als „Manager des Investmentvermögens“ bezeichnen. Die KVG bedarf grundsätzlich (Ausnahme: Registrierung bei sog. kleiner KVG) zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis des BaFin (§ 20 Abs. 1 KAGB).

Von der Verwaltung eines Investmentvermögens wird immer dann gesprochen, wenn mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für ein oder mehrere Investmentvermögen durch die KVG erbracht wird (§ 17 Abs. 1 S. 3 KAGB). Unter den Begriff der Verwaltung fallen aber auch z.B. die Fondsbuchhaltung oder die Vertriebstätigkeit. Die Auslagerung von Tätigkeiten an Dritte ist dabei gem. § 36 KAGB unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Das KAGB will sicherstellen, dass die KVG ausschließlich im Interesse der Anleger handelt. Daher sind personelle und finanzielle Verflechtungen zwischen der KVG und der Verwahrstelle unzulässig. Zudem zielen die Verhaltensnormen des KAGB darauf ab, dass die Geschäftsführung der KVG über Zuverlässigkeit (Nachweis: polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Straffreiheitserklärung) und fachliche Eignung (Nachweis: detaillierter Lebenslauf, ggf. Zeugnisse) verfügt. Eine KVG muss danach etwa von mindestens zwei Geschäftsführern geleitet werden, die über die nötigen Fach- und Rechtskenntnisse, persönliche Zuverlässigkeit sowie finanzielle Unabhängigkeit verfügen.

2. Unterscheidung zwischen interner und externer KVG

Das KAGB unterscheidet zunächst zwischen einer sog. internen und externen KVG (§ 17 Abs. 2 KAGB).

a. Interne KVG

Bei einer internen KVG sind das Investmentvermögen und die KVG identisch, d.h. das Investmentvermögen hat keine externe KVG beauftragt (§ 1 Abs. 12 KAGB), sondern das Investmentvermögen selbst ist KVG und handelt durch seine Organe (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 KAGB).

Interne KVG können nur die Investmentaktiengesellschaft (Investment-AG) sowie die Investmentkommanditgesellschaft (Investment-KG) sein. Sondervermögen werden danach stets durch eine externe KVG verwaltet (vgl. nur Poelzig, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, München 2021, Rn. 129).

Eine interne KVG muss dabei mit ausreichend Eigenkapital ausgestattet sein. Eine interne KVG muss zu Beginn ihrer Geschäftstätigkeit über mindestens Euro 300.000 Anfangskapital verfügen. 

b. Externe KVG

Unter einer externen KVG wird eine KVG verstanden, die vom Investmentvermögen oder im Namen des Investmentvermögens bestellt wird und das Investmentvermögen verwaltet (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 KAGB).

Externe KVG dürfen nur in der Rechtsform der AG, GmbH oder GmbH & Co. KG betrieben werden (§ 18 Abs. 1 KAGB). Neben der Verwaltung des Investmentvermögens darf die externe KVG auch weitere Dienstleistungen für das Investmentvermögen, wie z.B. Fondsbuchhaltung und Rechnungslegung, Führung eines Anlegerregisters, erbringen. Unabhängig von ihrer Rechtsform muss jede die externe KVG einen Aufsichtsrat bzw. Beirat haben. Für den Aufsichtsrat bzw. Beirat gelten die Bestimmungen des aktienrechtlichen Aufsichtsrats entsprechend (§ 18 Abs. 2 KAGB).

Das Anfangskapital einer externen KVG muss dabei mindestens Euro 125.000,00 Euro betragen.

3. Unterscheidung zwischen OGAW-KVG und AIF-KVG

Das KAGB unterscheidet weiter zwischen OGAW- und AIF-KVG. Für die Verwaltung von OGAW- und AIF-KVG gelten unterschiedliche Zulassungsvoraussetzungen und Berichtspflichten.

Eine OGAW-KVG verwaltet mindestens einen OGAW-Fonds (§ 1 Abs. 15 i.V.m. § 17 KAGB). Unter einer AIFM-KVG wird eine KVG verstanden, die mindestens einen AIF verwaltet (§ 1 Abs. 16 i.V.m. § 17 KAGB).

Die gleichzeitige Erlaubnis einer KVG als OGAW-KVG und als AIF-KVG ist auch möglich.

4. Regulierung der KVG durch die BaFin

Erlaubnispflichtige KVG sind:

Registrierungspflichtige KVG sind:                        

(Stand: 18. August 2023, Bild von PublicDomainPictures auf Pixabay)