In diesem Beitrag werden die Anleger im Investmentrecht nach dem Grad ihrer Schutzwürdigkeit unterschieden. Das KAGB unterscheidet zwischen Privatanlegern sowie professionellen und semiprofessionellen Anlegern.
1. Professioneller Anleger
Unter einem professionellen Anleger (§ 1 Abs. 19 Nr. 32 KAGB) wird ein Anleger verstanden, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidung selbst zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen zu beurteilen.
„Geborene“ professionelle Anleger sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, (Pensions-) Fonds und deren Verwaltungsgesellschaften, Großunternehmen sowie Bund und Länder. Auf Antrag wird ein Anleger zum „gekorenen“ professionellen Anleger, wenn er mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt:
- am relevanten Markt durchschnittlich pro Quartal 10 Geschäfte von erheblichem Umfang getätigt
- Konten und Depots im Wert von mehr als 500.000 EUR
- einjährige kapitalmarktbezogene Berufstätigkeit
2. Semiprofessioneller Anleger
Das KAGB schafft des Weiteren den Begriff des semiprofessionellen Anlegers (§ 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB), indem es bestimmte Anforderungen definiert, die ein solcher Anleger zu erfüllen hat:
- Anleger, der mindestens Euro 200.000,00 investiert und über die erforderliche Erfahrungen und Kenntnisse verfügt (§ 1 Abs. 19 Nr. 33 lit. a) KAGB)
- Geschäftsleiter und Mitarbeiter der AIF-Verwaltungsgesellschaft (§ 19 Abs. 19 Nr. 33 lit. b) KAGB)
- Anleger, der mindestens Euro 10 Mio. in ein Investmentvermögen investiert (§ 19 Abs. 19 Nr. 33 lit. c) KAGB) und
- Anleger in der bestimmten öffentlich-rechtlichen Körperschaft (§ 19 Abs. 19 Nr. 33 lit. d) KAGB)
- Anleger (teleologische Reduktion: Privatanleger), der kraft Gesetzes Anteile an einem Spezial-AIF erwirbt, gilt als semiprofessioneller Anleger im Sinne des § 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB
Durch die Kategorie des semiprofessionellen Anlegers hat der Gesetzgeber auch Stiftungen, kleineren Family-Offices und hochvermögenden Privatpersonen insbesondere den Zugang zu Spezial-AIF eröffnet (vgl. Poelzig, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, München 2021, Rn. 105).
3. Privatanleger
Privatanleger ist derjenige, der nicht professioneller oder semiprofessioneller Anleger ist (§ 19 Abs. 19 Nr. 31 KAGB). Das bedeutet, dass alle übrigen Anleger Privatanleger sind.
Privatanleger dürfen ausschließlich Anteile an Publikumsinvestmentvermögen erwerben (Poelzig, a.a.O.).
(Stand: 02. November 2022, Bild von Michal Jarmoluk auf Pixabay)