Sanktionen im Übernahmerecht

Sanktionen des WpÜG

In diesem Beitrag werden die Sanktionen im Übernahmerecht und der Rechtsschutz gegen Verfügungen der BaFin dargestellt.

1. Sanktionen

Wer ein Pflichtangebot nicht abgibt, kann für den Zeitraum des Verstoßes aus seinen Aktien keine Rechte ausüben. Dies gilt auch für Aktien, die dem Verpflichteten zugerechnet werden (§ 59 Satz 1 WpÜG). Für Ansprüche auf Dividende und Liquidationserlöse gilt dies jedoch nur, wenn der Verstoß vorsätzlich erfolgte und das Angebot nicht nachgeholt wurde (§ 59 Satz 2 WpÜG). Der zeitlich befristete Stimmrechtsverlust ähnelt konzeptionell dem Stimmrechtsverlust bei Verstößen gegen die Miteilungspflichten bei Stimmrechtsveränderungen (§§ 33 ff. WpHG).

Die Verletzung vieler Verhaltensvorschriften nach dem WpÜG kann zudem mit einer Geldbuße in Millionenhöhe geahndet werden (vgl. nur § 60 Abs. 4 Nr. 1 WpÜG).

2. Rechtsschutz

Gegen Verfügungen der BaFin ist zunächst ein Widerspruch zum Widerspruchsausschuss einzulegen (§ 41 WpÜG). Erst danach ist gegen die ablehnende Entscheidung des Widerspruchsausschusses (§ 6 WpÜG) die Beschwerde (nur) zum OLG Frankfurt a. M. statthaft (§ 48 WpÜG). Eine Rechtsbeschwerde zum BGH ist hingegen nicht vorgesehen. Zur Beschleunigung des Verfahrens sind kurze Fristen, Anwaltszwang und der weitgehende Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Beschwerde gesetzlich vorgesehen.

Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem WpÜG ‑ etwa zwischen dem Bieter einerseits und/oder Aktionären und der Zielgesellschaft andererseits ‑, sind ohne Rücksicht auf den Streitwert die Landgerichte zuständig (§ 66 Abs. 1 WpÜG).

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften, doch besteht ein besonderer Gerichtsstand beim Landgericht am Sitz der Zielgesellschaft (§ 66 Abs. 1 Satz 3 WpÜG).

Dr. Ingo Janert (02. November 2019, Bild von Free-Photos auf Pixabay)

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