Prospektpflicht (Übernahmerecht)

Kapitalmarktrecht 2020

Nachfolgend soll auf die Prospektpflicht bei einem öffentlichen Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmerecht (WpÜG) und die Ausnahmen von der Prospektpflicht eingegangen werden. Im Anschluss daran werden die Anforderungen an die Angebotsunterlage dargestellt.

1. Grundsatz der Prospektpflicht

Der Bieter hat im Rahmen eines öffentlichen Angebots grundsätzlich eine Angebotsunterlage zu erstellen und zu veröffentlichen (§ 11 Abs. 1 S. 1 WpÜG). Bei der Angebotsunterlage handelt es sich in der Praxis um einen Prospekt.

2. Ausnahmen von der Prospektpflicht

Von der grundsätzlichen Prospektpflicht des § 11 Abs. 1 S. 1 WpÜG gibt es aber verschiedene Ausnahmen, in denen ein Pflichtangebot und damit auch eine Angebotsunterlage nicht notwendig sind:

  • Erwerb der eigenen Aktien der Zielgesellschaft (z.B. Aktienrückkaufprogramm) oder vergleichbare Fälle (§ 35 Abs. 2 S. 3 WpÜG)
  • Der Kontrollerlangung (d.h. ein Überschreiten der 30%-Kontrollschwelle) ist ein vorheriges Übernahmeangebot (mit einer entsprechenden Angebotsunterlage) vorausgegangen (§ 35 Abs. 3 WpÜG)
  • Nichtberücksichtigung bestimmter Stimmrechte aus Aktien für die Berechnung der 30%-Kontrollschwelle im Fall des Aktienerwerbs durch Erbgang u.ä., Rechtsformwechsel oder Konzernumstrukturierung auf Antrag des Bieters (§ 36 WpÜG)
  • Befreiung von einem Pflichtangebot auf Antrag des Bieters (§ 37 Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 WpÜG-Angebotsverordnung): Beispiele hierfür sind die Kontrollerlangung etwa durch Erbschaft und Schenkung oder im Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft

3. Anforderungen an die Angebotsunterlage

a. Inhalt und Form der Angebotsunterlage

Die Angebotsunterlage muss alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um den Aktionär der Zielgesellschaft die Grundlage dafür zu geben, um über das Aktienkauf- oder Tauschangebot des Bieters entscheiden zu können (§ 11 Abs. 1 S. 2 WpÜG).

Der Mindestinhalt der Angebotsunterlage ergibt sich aus den § 11 Abs. 2 bis Abs. 4 WpÜG sowie aus den Bestimmungen der WpÜG-Angebotsverordnung.

Die Angebotsunterlage muss in deutscher Sprache und in einer Form abgefasst werden, die ihr Verständnis und ihre Auswertung erleichtert. Sie ist von dem Bieter zu unterzeichnen.

b. Billigung der Angebotsunterlage

Die Angebotsunterlage muss von der BaFin gebilligt worden seien. Dies ist der Fall, wenn die BaFin die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gestattet hat oder wenn seit dem Eingang der Angebotsunterlage bei der BaFin zehn Werktage verstrichen sind, ohne dass die BaFin das Angebot untersagt hat (§ 14 Abs. 2 WpÜG). Die BaFin prüft die Angebotsunterlage dahingehend, ob der Prospekt die gesetzlichen Mindestangaben enthält.

Im Fall der Bewilligung der Angebotsunterlage von der Kapitalmarktaufsicht eines anderen EWR-Staates wird diese Billigung ohne die Durchführung eines zusätzlichen Bewilligungsverfahrens in Deutschland anerkannt (§ 11a WpÜG, sog. Europäischer Pass).

Dr. Ingo Janert (Stand: 24. August 2023, Bild von Johannes Plenio auf Pixabay)

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