Prospekthaftung nach WpPG

In diesem Beitrag soll die Prospekthaftung nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) dargestellt werden. Es soll dabei auf die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Prospekthaftung nach den §§ 8 ff. WpPG eingegangen werden.

Die §§ 8, 9 und 12 WpPG regeln die Haftung des Prospektverantwortlichen (zumeist: des Emittenten) für einen fehlerhaften (d.h. unrichtigem und/oder unvollständigem) Prospekt. § 14 WpPG bestimmt die Voraussetzungen der Haftung, wenn ein solcher Prospekt fehlt.

Demgegenüber betreffen die §§ 11 und 13 WpPG die Haftung für ein fehlerhaftes Wertpapier-Informationsblatt (WIB) und § 15 WpPG bestimmt die Haftung, wenn bei einer Wertpapiermission ein WIB fehlt.

Die ProspektVO selbst normiert keine Prospekthaftung, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU in Art. 11 ProspektVO lediglich, eine Prospekthaftung im nationalen Recht zu schaffen, was Deutschland durch die §§ 8 ff. WpPG getan hat.

1. Haftung für fehlerhaften Prospekt 

Die §§ 8, 9 und 12 WpPG regeln die Haftung für einen fehlerhaften Prospekt (Wertpapierverkaufsprospekt und Börsenzulassungsprospekt). Die Prospekthaftung gilt jedoch nicht für andere Informationen und Informationsträger, die im Zusammenhang mit einen öffentlichen Angebot oder einer Börsenzulassung erstellt werden, wie z.B. Exposés, Werbemaßnahmen, ad-hoc-Mitteilungen oder sog. Research-Reports (vgl. Poelzig, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, München 2021, Rn. 262).

Die Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen der Haftung für einen fehlerhaften Prospekt sind:

a. Aktivlegitimation

Aktivlegitimiert (d.h. derjenige, der anspruchsberechtigt ist) ist derjenige, der die Wertpapiere nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere i.S.v. § 38 BörsG (§ 9 Abs. 1 WpPG) bzw. seit dem ersten öffentlichen Angebot im Inland (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 WpPG) gegen Entgelt erworben hat.

Der Anleger hat die Wertpapiere im vorstehenden Sinne erworben, wenn er das (schuldrechtliche) Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag oder Kommissionsgeschäft, vgl. in diesem Zusammenhang das sog. Effektengeschäft) abgeschlossen hat und nicht erst durch das dingliche Übereignungsgeschäft bereits Inhaber der Wertpapiere geworden ist (Poelzig, a.a.O., Rn. 267). Insoweit dient die Prospekthaftung dem Schutz der Anlageentscheidung zum Erwerb der Wertpapiere.

b. Passivlegitimation

Passivlegitimiert (d.h. derjenige, der anspruchsverpflichtet ist) sind

  • der Prospektverantwortliche (d.h. derjenige, der für den Prospekt die Verantwortung übernommen hat und
  • der Prospektveranlasser (d.h. derjenige, von dem der Erlass des Prospekts ausgeht (sog. Prospektveranlasser) (§ 9 Abs. 1, § 10 WpPG).
aa. Prospektverantwortlicher

Prospektverantwortlicher (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpPG und § 10 WpPG) ist derjenige, der durch Verantwortlichkeitserklärung oder auf andere Weise die Verantwortung für den Gesamtinhalt des Prospekts übernommen hat (Poelzig, a.a.O., Rn. 263).

Nach § 8 WpPG haben der Anbieter, der Emittent, der Zulassungsantragsteller oder der Garantiegeber die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts zu übernehmen. Bei einem Wertpapierverkaufsprospekt hat in jedem Fall der Anbieter die Prospektverantwortung zu übernehmen, während bei einem Börsenzulassungsprospekt neben dem Emittenten stets auch die emissionsbegleitenden Banken die Verantwortung für den Prospekt zu übernehmen haben. Wenn eine Garantie für die Wertpapiere gestellt wird, hat auch der Garantiegeber die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts zu übernehmen.

bb. Prospektveranlasser

Prospektveranlasser (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 10 WpPG) sind diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht. Hierunter werden die sog. Hintermänner gefasst. Nach der Rechtsprechung des BGH ist Hintermann, wer auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich ist (BGH – Urteil vom 18. September 2012 – Az.: XI ZR 344/11, Rn. 36 f.).

Als Hintermänner kommen etwa die Konzernmuttergesellschaft oder ein Großaktionär in Betracht, der auf die Emission erheblichen Einfluss genommen hat. Emissionsbanken, die nicht die Funktion als Konsortialführer haben und lediglich ein Provisionsinteresse verfolgen, sind regelmäßig nicht passivlegitimiert (Poelzig, a.a.O., Rn. 264).

Bei Vorstandsmitgliedern des Emittenten, die schon durch ihre Funktion mit der Emission zu tun haben, kommt es entscheidend darauf an, ob das Vorstandsmitglied ein besonderes eigenes wirtschaftliches Interesse an der Emission hat, das über das bloße Interesse als Vorstandsmitglied des Emittenten hinausgeht (Poelzig, a.a.O., Rn. 264).

Bei Wirtschaftsprüfern, die in einem sog. Comfort Letter bestätigen, dass die im Prospekt aufzunehmenden Finanzdaten richtig sind, und bei Rechtsanwälten, die in einer sog. Legal Opinion bestätigen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Börsenzulassung oder das öffentliche Angebot vorliegen, verneint die h.M. richtigerweise die Passivlegitimation, weil diese Experten jeweils nur für einzelne Teile des Prospekts verantwortlich sind und daher nicht maßgeblichen Einfluss auf den Gesamtprospekt und damit auf die Emission als Ganzes genommen haben (ähnlich auch Poelzig, a.a.O., Rn. 265).

cc. Verantwortlichkeit der BaFin?

Ferner wäre noch daran zu denken, dass die BaFin, die ja nach Art. 20 Abs. 4 ProspektVO den Prospekt prüft, als Prospektverantwortliche (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 10 WpPG) oder als Prospektveranlasser (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 10 WpPG) für Prospektfehler verantwortlich ist.

Da die BaFin indes nach Art. 20 Abs. 4 ProspektVO nicht die inhaltliche Richtigkeit prüft, übernimmt sie nicht die Verantwortung für den Gesamtinhalt des Prospekts (d.h. keine Prospektverantwortlichkeit) und nimmt auch nicht maßgeblich Einfluss auf den Prospekt und die Emission (d.h. keine Veranlassung des Prospekts).

dd. Verantwortlichkeit der Börse?

Schließlich wäre noch zu überlegen, ob die Börse, die einen Emittenten aufgrund eines fehlerhaften Prospekts zulässt, als Prospektverantwortliche (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 10 WpPG) oder als Prospektveranlasser (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 10 WpPG) für Prospektfehler haftet ist.

Da die Börse nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 BörsG nur prüft, ob ein gebilligter Prospekt vorliegt, übernimmt sie auch nicht die Verantwortung für den Gesamtinhalt des Prospekts (d.h. keine Prospektverantwortlichkeit) und nimmt auch nicht maßgeblich Einfluss auf den Prospekt und die Emission (d.h. keine Veranlassung des Prospekts).

c. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts

Die Prospekthaftung setzt weiter voraus, dass wesentliche Angaben im Prospekt unrichtig oder unvollständig sind

aa. Begriff der wesentlichen Angaben

Nach dem Gesetzeswortlaut müssen Angaben in einem Prospekt unrichtig oder unvollständig sein. Hierunter fallen nach h.M. neben den Tatsachen, die einem Beweis zugänglich sind, auch unrichtige Werturteile und Prognosen, soweit diese eine hinreichende Tatsachengrundlage haben (Poelzig, a.a.O., Rn. 268). Für dieses weite Verständnis spricht m.E. der Wortlaut („Angaben“) sowie der Umstand, dass ein durchschnittlicher Anleger kaum zwischen Tatsachen, Werturteilen und Prognosen genau unterscheiden kann.

Eine Angabe im Prospekt ist dabei wesentlich, wenn sie ein durchschnittlicher, verständiger Anleger „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (Poelzig, a.a.O., Rn. 268).

bb. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben

Die wesentliche Angabe im Prospekt muss weiter unrichtig oder unvollständig sein.

„Unrichtig“ ist ein Prospekt, wenn er nicht der Wahrheit entspricht. Selbst wenn die Einzelangaben im Prospekt wahr sind, kann auch ein unrichtiger Gesamteindruck des Emittenten zu seiner Ertrags-, Liquiditäts- und Vermögenslage den Prospekt unrichtig machen (Poelzig, a.a.O., Rn. 270).

Ein Prospekt ist dann „unvollständig“, wenn er nicht die in Art. 6 und Art. 13 ProspektVO und den weiteren gesetzlichen Einzelvorgaben vorgeschriebenen Mindestangaben enthält. Beispiele für die Unvollständigkeit eines Prospekts: Es fehlen Angaben zur Beteiligung des Emittenten an risikoreichen Transaktionen oder zu einer ungesicherten Forderung des Emittenten gegen Dritte in existentieller Höhe (Poelzig, a.a.O., Rn. 269).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist dabei dessen Billigung. Kommt der Emittent seiner Aktualisierungspflicht nach Art. 23 ProspektVO nicht nach, obwohl ein neuer Umstand den bisherigen Prospekt unrichtig oder unvollständig gemacht hat, liegt für Zwecke der Prospekthaftung ein fehlerhafter Prospekt vor, für den die Nachtragspflichtigen haften müssen (Poelzig, a.a.O., Rn. 275).

d. Kausalität

Der Prospekt – nicht notwendigerweise die Fehlerhaftigkeit – muss für den Erwerb der Wertpapiere kausal (d.h. ursächlich) gewesen sein, wie sich aus dem Umkehrschluss zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 WpPG ergibt.

Der Ausschlussgrund des § 12 Abs. 2 Nr. 1 WpPG wird dabei – anders als die weiteren Ausschlussgründe des § 12 Abs. 2 WpPG – als eigener Prüfungspunkt geprüft.

Die sog. haftungsbegründende Kausalität wird dabei vermutet, so dass die Beweislast für deren Nichtvorliegen der Prospektverantwortliche trägt.

e. Verschulden

Die Prospekthaftung setzt weiter ein Verschulden voraus, d.h. der Prospektverantwortliche muss die Fehlerhaftigkeit des Prospekts gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt haben (§ 12 Abs. 1 WpPG). Das Verschulden wird dabei wiederum vermutet, sodass die Beweislast für eine Nichtverschulden auf Seiten des Prospektverantwortlichen liegt.

Ein solches Verschulden liegt vor, wenn der Prospektverantwortliche im maßgeblichen Zeitpunkt der Billigung bzw. des Nachtrags die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des Prospekts kannte oder grob fahrlässig (d.h. unter einem besonders schweren Verstoß gegen allgemeine Denkgesetze, die jedem hätten einleuchten müssen) nicht kannte (Poelzig, a.a.O., Rn. 281).

Der Maßstab für das Verschulden ist dabei unterschiedlich: Während den Emittenten ein besonders strenger Maßstab tritt, weil er alle für den Prospekt maßgeblichen Informationen zur Verfügung hat, trifft Emissionsbanken ein geringerer Sorgfaltsmaßstab. Die vom Emittenten zur Verfügung gestellten Informationen muss die konsortialführende Bank auf Plausibilität, Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen (Poelzig, a.a.O., Rn. 282).

f. Haftungsausschluss (§ 12 Abs. 2 WpPG)

Ein Prospekthaftungsanspruch besteht nach § 12 Abs. 2 WpPG schließlich nicht,

  • wenn der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen hat (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 WpPG),
  • wenn der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 WpPG),
  • wenn vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des Emittenten, einer ad-hoc-Mitteilung gem. Artikel 17 MAR oder einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht wurde (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 WpPG) oder
  • wenn sich der Prospekthaftungsanspruch ausschließlich aufgrund von Angaben in der Zusammenfassung nach Art. 7 ProspektVO oder in der speziellen Zusammenfassung eines EU-Wachstumsprospekts i.S.d. Art. 15 Abs.1 ProspektVO samt etwaiger Übersetzungen ergibt, es sei denn, die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, oder sie enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht alle gemäß Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 bis 7 lit. a bis d und Abs. 8 ProspektVO erforderlichen Basisinformationen; im Falle der speziellen Zusammenfassung eines EU-Wachstumsprospekts richtet sich die Vollständigkeit der relevanten Informationen nach den Vorgaben in Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der ProspektVO (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 WpPG).

g. Verjährung

Für die Verjährung gelten die kenntnisabhängigen Verjährungsregeln des §§ 195, 199 BGB (3 Jahre).

h. Rechtsfolgen

Die Rechtsfolge eines Prospekthaftung nach § 9 WpPG ist nicht voller Schadensersatz, sondern nur die Rückabwicklung des Wertpapiererwerbs. § 9 Abs. 1 und 2 WpPG unterscheiden danach, ob der Anspruchsteller noch Inhaber der Wertpapiere ist (dann Übernahme der Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises) oder nicht (dann Erstattung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis).

2. Haftung für fehlenden Prospekt    

§ 14 WpPG regelt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Haftung für einen fehlenden Wertpapierverkaufsprospekt. Für einen fehlenden Börsenzulassungsprospekt sieht das WpPG indes keine Prospekthaftung vor. Grund dafür ist, dass in diesem Fall eine Börsenzulassung nicht erfolgen kann (§ 32 Abs. 3 Nr. 2 BörsG) und es daher auch nicht zu einem haftungsbegründenden Erwerb der Wertpapiere kommen kann.

Da die Prospekthaftung bei fehlendem Prospekt in § 14 Abs. 4 WpPG einen – gegenüber § 12 WpPG enger gefassten – eigenen Haftungsausschlusstatbestand enthält und sich aus Art. 11 ProspektVO auch nichts anderes ergibt, ist nach der hier vertretenen Sicht keine Kausalität i.S.v. Art. 12 Abs. 2 Nr. 1 WpPG und auch kein Verschulden i.S.v. § 12 Abs. 1 WpPG Voraussetzung der Prospekthaftung nach § 14 WpPG (a.A. Poelzig, a.a.O., Rn. 289 m.w.N.).

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Haftung für einen fehlenden Wertpapierverkaufsprospekt gem. § 14 WpPG sind danach:

a. Aktivlegitimation

Aktivlegitimiert (d.h. derjenige, der anspruchsberechtigt ist) ist derjenige, der die Wertpapiere vor Veröffentlichung eines Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten rechtlichen Angebot im Inland (§ 14 Abs. 1 WpPG) öffentlich angeboten hat.

b. Passivlegitimation

Passivlegitimiert (d.h. derjenige, der anspruchsverpflichtet ist) sind der Emittent und der Anbieter der Wertpapiere, wenn sie jeweils gem. Art. 3 Abs. 1 ProspektVO zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet sind (§ 14 Abs. 1 WpPG).

c. Fehlen eines Prospekts trotz Veröffentlichungspflicht

Die Prospekthaftung wegen eines fehlenden Prospekts verlangt, dass im Fall eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 ProspektVO kein Wertpapierverkaufsprospekt veröffentlicht wurde.

Ob ein Wertpapierverkaufsprospekt fehlt (§ 14 WpPG) oder ob dieser – z.B. weil dieser unvollständig ist – fehlerhaft (§ 10 WpPG) ist, beurteilt sich dabei nach dem formalen Kriterium der Billigung des Prospekts nach Art. 20 ProspektVO (Poelzig, a.a.O., Rn. 287). Dies bedeutet: Bei einem durch die BaFin gebilligten, aber unvollständigen Prospekt greift die Prospekthaftung gem. § 10 WpPG. Wenn der Prospekt nicht gebilligt wurde, kommt nach h.M. die Prospekthaftung nach § 14 WpPG in Betracht (Poelzig, a.a.O., Rn. 287 m.w.N.).

d. Haftungsausschluss (§ 14 Abs. 4 WpPG)

Die Prospekthaftung wegen fehlenden Prospekts besteht nach § 14 Abs. 4 WpPG allerdings nicht, wenn der Erwerber die Pflicht, einen Prospekt zu veröffentlichen, beim Wertpapiererwerb kannte.

e. Verjährung

Für die Verjährung gelten wiederum die kenntnisabhängigen Verjährungsregeln der §§ 195, 199 BGB (3 Jahre).

f. Rechtsfolgen

Im Hinblick auf die Rechtsfolgen enthält § 14 WpPG eine entsprechende Regelung, wie sie es für die Prospekthaftung bei einem fehlerhaften Prospekt (§§ 8, 9 und 12 WpPG) gibt.

3. Haftung für ein fehlerhaftes und fehlendes WIB

Schließlich bestimmen die § 11 und § 13 WpPG die Haftung für ein fehlerhaftes Wertpapier-Informationsblatt (WIB) und § 15 WpPG bestimmt die Haftung, wenn bei einer Wertpapieremission ein WIB fehlt.

Dr. Ingo Janert (Stand: 17. August 2023, Bild von Steve Buissinne auf Pixabay)