Die gesetzlichen Marktprodukte

Die Marktprodukte des Kapitalmarkts
Die Marktprodukte des Kapitalmarkts

In diesem Beitrag werden die Marktprodukte des Kapitalmarktrechts dargestellt. Es wird dabei insbesondere auf den zentralen Begriff des Finanzinstruments eingegangen.

1.  Begriff des Finanzinstruments

Der gesetzliche Oberbegriff des Finanzinstruments ist der zentrale Anknüpfungsbegriff für die wichtigsten Regelungen der MAR (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 MAR) und des WpHG (§ 2 Abs. 4 WpHG). Er findet sich auch in anderen Kapitalmarktgesetzen.

§ 2 Abs. 4 WpHG definiert in Umsetzung der MiFID II-Regelung den Begriff der Finanzinstrumente dahingehend, dass Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG), Anteile an Investmentvermögen, Geldmarktinstrumente (§ 2 Abs. 2 WpHG), derivative Geschäfte (§ 2 Abs. 3 WpHG), Emissionszertifikate, Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren und Vermögensanlagen (§ 1 Abs. 2 VermAnlG) als Finanzinstrumente gelten.

2.   Die wichtigsten Finanzinstrumente i.S.v. § 2 Abs. 4 WpHG

Nachfolgend sollen die wichtigsten in § 2 Abs. 4 WpHG genannten Finanzinstrumente dargestellt werden.

a.  Wertpapiere

Nach § 2 Abs. 1 WpHG sind Wertpapiere vor allem Aktien, Aktienzertifikate, Schuldverschreibungen, Genussscheine und Optionsscheine sowie andere Wertpapiere, die mit Aktien und Schuldverschreibungen vergleichbar sind.

Da die Aufzählung in § 2 Abs. 1  WpHG nicht abschließend ist, werden die Wertpapiere i.S.v. § 2 Abs. 1 WpHG vor allem durch zwei Merkmale gekennzeichnet:

  • keine Notwendigkeit der Verbriefung: Wertpapiere können verbrieft oder unverbrieft sein („… auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind, …“) und
  • Fungibilität der Wertpapiere: Aus dem Tatbestandsmerkmal „wenn sie an einem Markt gehandelt werden können“ folgt, dass die Wertpapiere fungibel, d.h. marktfähig sein müssen.

Wertpapiere sind dabei dann fungibel, wenn sie austauschbar (d.h. vertretbar i.S.v. § 91 BGB) und zirkulationsfähig (d.h. Papiere, die nach §§ 929 ff. BGB übertragen werden können, die nur aus der Urkunde selbst ersichtlichen Einwendungen zulassen und bei denen eine Zahlung an den Urkundeninhaber befreiend wird) sind.

b. Anteile an Investmentvermögen (Investmentfonds)

Als Finanzinstrumente gelten weiter die Anteile an einem Investmentvermögen i.S.v. § 1 Abs. 1 KAGB (z.B. Beteiligung an einem offenen oder geschlossenen Fonds). Ein praktisch wichtiges Finanzinstrument i.S.v. § 2 Abs. 4 Nr. 2 WpHG ist danach ein börsennotierter Anteil an einem Aktien- oder Immobilienfonds.

c. Geldmarktinstrumente

Unter die Geldmarktinstrumente i.S.v. § 2 Abs. 2 WpHG fallen praktischerweise nur die für den Wertpapierkapitalmarkt weniger geeigneten Instrumente mit relativ kurzer Laufzeit, wie z.B. kurzfristige Schuldscheindarlehen oder Schatzwechsel.

Schatzanweisungen sind als Schuldverschreibungen i.S.d. § 793 Abs. 1 S. 1 BGB bereits Wertpapiere gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 WpHG (vgl. nur Poelzig, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, München 2021, Rn. 153).

d. Derivate

Derivate sind als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängig ist z.B. vom Börsen- und Marktpreis von Wertpapieren und die zeitlich verzögert zu erfüllen sind. Derivate i.S.v. § 2 Abs. 3 WpHG sind z.B. Aktienoptionen, Indexoptionen, Indexfutures sowie Aktienanleihen.

Verbriefte Derivate (z.B. Optionsscheine) erfüllen bereits die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b.) WpHG und sind daher Wertpapiere, die an Wertpapierbörsen gehandelt werden können (vgl. nur Poelzig, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, München 2021, Rn. 142).

e. Vermögensanlagen

Nach § 2 Abs. 4 Nr. 7 WpHG sind auch Vermögensanlagen i.S.v. § 1 Abs. 2 VermAnlG Finanzinstrumente im Sinne des WpHG und damit gesetzliche Marktprodukte. Unter Vermögensanlagen fallen z.B. Nachrangdarlehen, Genussrechte oder Namensschuldverschreibungen.

3. Praktische Beispiele für die Marktprodukte

Nachfolgend sollen praktisch wichtige Beispiele für die im Kapitalmarkt gehandelten Marktprodukte dargestellt werden:

  • Anleihe (Unternehmens- oder Staatsanleihe): Wertpapier, das den Rückzahlungsanspruch und den Zinszahlungsanspruch als Entgelt für die Überlassung des Kapitals verbrieft. Während ein Investor durch den Kauf von Aktien (Mit-) Eigentümer des Unternehmens wird, ist der Inhaber einer Anleihe  nur Gläubiger. Im Unterschied zu Darlehen werden Anleihen grundsätzlich öffentlich begeben, so dass jedermann dem Emittenten Kapital für die Dauer der Laufzeit überlassen kann. Anleihen sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG Wertpapiere und damit Finanzinstrumente.
  • Hypothekenpfandbrief: Ein Hypothekenpfandbrief verbrieft Anleiheforderungen, die durch Hypotheken an Grundstücken, Schiffen oder Flugzeugen abgesichert sind. Es findet das Pfandbriefgesetz Anwendung.
  • Genussschein: verbriefte Form eines Genussrechts. Genussscheine werden regelmäßig nachrangig ausgestaltet. Wie auch eine Anleihe gewährt der Genussschein die Rückzahlung des Anlagebetrages zum Nominalwert am Laufzeitende sowie einen jährlichen Zinsanspruch. Im Unterschied zur Anleihe hängt die nicht garantierte Verzinsung – wie z.B. die Dividende bei der Aktie –  allerdings vom Jahresgewinn des emittierenden Unternehmens ab. Genussscheine sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG Wertpapiere und damit Finanzinstrumente.
  • Optionsschein: Ein Optionsschein verbrieft das Recht, nach einem bestimmten Bezugsverhältnis einen bestimmten Basiswert (z.B. Aktien, Anleihen, Währungen) zu einem vorher festgelegten Basiswert innerhalb einer Bezugsfrist (amerikanische Option) oder am Ende einer Bezugsfrist (europäische Option) zu kaufen (call) oder zu verkaufen (put). Emittent ist regelmäßig der Stillhalter. Es könnte sich daher um ein derivatives Geschäft i.S.v. § 2 Abs. 3 WpHG handeln. Aufgrund der Verbriefung dieses Rechts handelt es sich aber bereits gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) WpHG um Wertpapiere und damit um Finanzinstrumente.
  • Zertifikat: Inhaberschuldverschreibung, bei welchem der Anleger an der Entwicklung eines Basiswertes (z.B. Aktien, Aktienkorb oder Index) partizipiert. Der Anleger trägt das Risiko der Insolvenz des Emittenten des Zertifikates. Zertifikate sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) WpHG Wertpapiere und damit Finanzinstrumente.
  • ETF (Exchange Traded Fund): passiv gemanagter Fonds, der eine festgelegten Basis, wie z.B. den DAX, annähernd 1: 1 nachbildet. Im Unterschied zu einem konventionellen Fondsanteil sind dadurch die Managementkosten niedriger. ETF´s sind als Anteile am Investmentvermögen gem. § 2 Abs. 4 Nr. 2 WpHG Finanzinstrumente.
  • Asset-backed securities: Ansprüche aus forderungsbesicherten Wertpapiere sind durch einen Bestand an Forderungen (assets) abgesichert.

Dr. Ingo Janert (Stand: 08. August 2023, Bild von Marisa Sias auf Pixabay)