
In diesem Beitrag soll eine Einführung in das Recht der Vermögensanlagen gegeben werden. Das Vermögensanlagerecht ist in Deutschland im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) kodifiziert. Das VermAnlG ist seit dem Jahr 2012 in Kraft und hat das frühere Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgesetz abgelöst.
1. Begriff der Vermögensanlage
Das VermAnlG ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden (§ 1 Abs. 1 VermAnlG). Vermögensanlagen sind dabei bestimmte in § 1 Abs. 2 VermAnG definierte Kapitalmarktprodukte, die nicht Wertpapiere i.S.d. WpPG oder Investmentvermögen i.S.d. KAGB sind.
Im Hinblick auf die Prüfung, ob ein Kapitalmarktprodukt unter das VermAnlG fällt, ist daher zunächst zu prüfen, ob es sich um ein Wertpapier i.S.d. WpPG (Abgrenzung: Fungibilität) oder ob es sich um ein Investmentvermögen i.S.d. KAGB (Abgrenzung: materieller Investmentfondsbegriff) handelt. Schließlich darf sich auch nicht um ein Einlagengeschäft i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG handeln (§ 1 Abs. 2 a.E. VermAnlG).
2. Vermögensanlagen des VermAnlG
Nach § 1 Abs. 2 VermAnlG unterfallen nachfolgende Kapitalmarktprodukte dem Anwendungsbereich des VermAnlG:
a. Anteile am Ergebnis eines Unternehmens
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG unterfallen Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, dem VermAnlG.
b. Treuhandvermögen
Unter den Anwendungsbereich des VermAnlG fallen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 VermAnlG Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter im eigenen Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (sog. Treuhandvermögen).
c. Partiarische Darlehen
Das Beteiligungsdarlehen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG, das auch unter das VermAnlG fällt, zeichnet sich dadurch aus, dass als Entgelt für die Überlassung des Darlehens ein Anteil am Gewinn oder Umsatz eines Unternehmens/Geschäfts vereinbart wird.
d. Nachrangdarlehen
Bei dem Nachrangdarlehen, das gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG in den Anwendungsbereich des VermAnlG unterfällt, handelt es sich um ein Darlehen, bei der die Rückzahlung des Darlehens mit der aufschiebenden Bedingung des Nachrangs im Fall der Insolvenz/Liquidation des Emittenten vereinbart wird (sog. Mezzanine-Kapital).
e. Genussrechte
Unter das VermAnlG fallen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG ferner auch Genussrechte. Hierbei handelt es um schuldrechtliche Vertragsverhältnisse, die den Gläubiger einen Gewinnanspruch, aber keine Beteiligung an einem Unternehmen gewähren, d.h., der Anleger hat kein Mitspracherecht.
Genussrechte sind nicht mit den Genussscheinen zu wechseln, die aufgrund ihrer Fungibiliät gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG zu den Wertpapieren gehören.
f. Namensschuldverschreibungen
Schuldverschreibungen, die auf einen bestimmten Gläubiger lauten und die daher nicht ohne weiteres übertragen werden können (d.h. keine Fungibilität), unterfallen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 6 VermAnlG auch dem VermAnlG.
g. Sonstige Vermögensanlagen
Im Sinne einer Generalklausel unterfallen unter dem Rechtsbegriff der „sonstigen Vermögensanlagen“ auch Kapitalanlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder einen auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln oder in Aussicht stellen (z.B. Container-Direktinvestments), dem VermAnlG.
3. Rechtsfolgen aus der Einordnung als Vermögensanlage
Ist ein Kapitalmarktprodukt als Vermögensanlage i.S.v. § 1 Abs. 1 zu qualifizieren, darf es im Inland grundsätzlich (Ausnahmen: §§ 2 ff. VermAnlG) nur auf der Grundlage eines von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekts (§ 6 VermAnlG) und genehmigten Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) (§ 13 VermAnlG) öffentlich angeboten werden.
Wird eine Vermögensanlage ohne die erforderliche Billigung des Verkaufsprospekts bzw. VIB vertrieben, kann die BaFin das öffentliche Angebot untersagen. Darüber hinaus besteht eine zivilrechtliche Haftung des Emittenten (§ 21 VermAnlG). Schließlich stellt dies auch eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 29 Abs. 1 Nr. 1b VermAnlG)
(Stand: 02. November 2019, Bild von Pexels auf Pixabay)