Werbung für Vermögensanlagen auf YouTube

YouTube

In diesem Beitrag soll anhand eines konkreten Falles die rechtlichen Anforderungen für eine Werbung für Vermögensanlagen auf YouTube dargestellt werden.

1. Sachverhalt der Entscheidung zwischen der Verbraucherzentrale vs. Exporo

In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 312 O 279/18) zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentrale und Verbraucherverbände und der in Hamburg ansässigen Crowdinvesting-Plattform Exporo AG ging es unter anderem auch um die Frage, ob die von der Exporo AG auf YouTube im Jahr 2018 veröffentlichten zwei Videos den rechtlichen Werbeanforderungen genügten.

Die Exporo AG betreibt eine Internetplattform, über die sie Vermögensanlagen in Immobilien  (z.B. in der Form von Nachrangdarlehen) vermittelt. Sie veröffentlichte im Jahr 2018 bei YouTube zwei Videos, in denen sich zwischen den Schauspielern folgender Dialog entwickelte:

Ich habe gehört, du investiert jetzt auch in Immobilien.“

„Ja, bei Exporo.“

Was ist denn das, Exporo?

„Da kannst du online in Immobilien investieren – ab 500 Euro. Ganz einfach.“

Bei solchen Geschichten hast du doch mehr Kosten als Rendite.“

„Bei Exporo gibt´s keine Kosten!“

Und die jährliche Rendite?

„Bis zu 6 %!“

In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg ging es um zwei Rechtsfragen: Zum einen ging es um die Frage, ob die Werbeaussage „Bei Exporo gibt´s keine Kosten!“ irreführend sei, weil die angesprochenen Verkehrskreise die Werbeaussage so verstehen würden, dass die Inanspruchnahme von Exporo keine zusätzlichen Kosten verursache, und zwar weder direkt noch indirekte Kosten, wie z.B. Kosten für Kundenservice, Marketing und für die Betreuung der Anleger. Zum anderen ging es um die Frage, ob der in den beiden Videos enthaltene Warnhinweis ausreichend sei.

2. Keine Irreführung durch die Werbeaussage „Bei Exporo gibt´s keine Kosten!“

Das Landgericht Hamburg verneinte in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 29. November 2019 eine Irreführung der Werbeaussage „Bei Exporo gibt´s keine Kosten!“ mit einer im Ergebnis überzeugenden Begründung.

So führte das Gericht zunächst an, dass die angegriffene Werbeaussage eine Antwort auf den vorherigen Einwand „Bei solchen Geschichten hast du doch mehr Kosten als Rendite.“ sei und der Verkehr die Werbeaussage daher so verstehe, dass ihm als  Anleger keine weiteren Kosten entstehen, die seine Rendite mindern, wie dies z.B. bei Wertpapieren in Form von Depotgebühren und Transaktionskosten der Fall sei. Daher sei keine Irreführung anzunehmen, da bei den von der Exporo AG vermittelten Vermögensanlagen keine weiteren Kosten für den Anleger anfallen und der dem Anleger gezahlte Zinssatz fest sei.

Somit sei es ausgeschlossen, dass die vereinbarte Rendite des Verbrauchers durch Kosten gemindert werde, die im Zusammenhang mit der Vermittlung von der Emittentin an die Exporo AG zu zahlen seien. Die von der Emittentin an die Vermittlerin Exporo AG zu zahlenden Kosten würden sich nicht auf die Rendite des Anlegers auswirken (vgl. S. 6 des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 29. November 2019).

3. Keine ausreichende Einblendung des Warnhinweises gemäß § 12 Abs. 2 VermAnlG

Demgegenüber bejahte das Gericht einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Exporo AG, weil die in den beiden YouTube-Videos eingeblendeten Warnhinweise nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 12 Abs. 2 VermAnlG entsprachen (vgl. S. 8 des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 29. November 2019).

a) Die gesetzlichen Anforderungen für die Werbung für Vermögensanlagen nach § 12 VermAnlG treffen nur den Anbieter der Vermögensanlagen. Anbieter ist dabei derjenige, der für das öffentliche Angebot der Vermögensanlage verantwortlich ist und den Anlegern gegenüber nach außen erkennbar als Anbieter auftritt (vgl. nur Assmann in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VermAnlG, 3. Auflage 2017, § 12 VermAnlG, Rn. 3).

Das Gericht nahm an, dass die Exporo AG trotz des Umstandes, dass sie nur Vermittlerin der Vermögensanlagen war, als Anbieterin im Sinne von § 12 Abs. 2 VermAnlG anzusehen sei, weil sie in den beiden YouTube-Videos für den Verkehr erkennbar als Anbieterin und nicht lediglich als Vermittlerin der Vermögensanlagen auftrete.

b) Das Gericht nahm weiter auch an, dass es sich bei den zwei YouTube-Videos auch um Werbung im Sinne von § 12 Abs. 2 VermAnlG handelte. Der Begriff der Werbung wird dabei zum Schutz des Anlegers weit verstanden und umfasst jede Äußerung, die mit dem Ziel erfolgt, den Absatz der Vermögensanlagen zu fördern (vgl. nur Siering/Paskopulos in: Siering/Izzo-Wagner, VermAnlG, Berlin 2017, § 12 VermAnlG, Rn. 8).

Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei den beiden YouTube-Videos nicht um bloße allgemeine Imagewerbung für die Tätigkeit der Exporo AG, sondern die beiden YouTube-Videos wiesen einen hinreichenden Bezug zu den von der Exporo AG vermittelten Vermögensanlagen auf. Dass die beiden YouTube-Videos dabei kein konkretes Angebot für die Vermögensanlagen enthielten, sei nach dem weiten Werbebegriff unbeachtlich.

c) Schließlich nahm das Landgericht Hamburg auch an, dass die Warnhinweise des § 12 Abs. 2 VermAnlG („Der Erwerb dieser Vermögensanlagen ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“) in den beiden YouTube-Videos aus dem Jahr 2018 nicht ausreichend hervorgehoben waren.

Der Warnhinweis des § 12 Abs. 2 VermAnlG muss während der gesamten Dauer des Videos für den Zuschauer deutlich erkennbar sein (vgl. nur Bußalb/Schermuly, WM 2016, S. 2005, S. 2008).

Da die beiden YouTube-Videos die Warnhinweise nur für rund 2 Sekunden eingeblendeten und die Warnhinweise zudem noch in zu kleiner Schrift verfasst waren, genügte nach der Rechtsauffassung des Gerichts die Warnhinweise in den YouTube-Videos nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 VermAnlG.

4. Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 29. November 2019 lässt mit Blick auf eine YouTube-Werbung für Vermögensanlagen folgende Schlussfolgerungen zu:

  • Sofern es sich bei den YouTube-Videos nicht um eindeutig allgemeine Imagewerbung eines Unternehmens handelt, ist im Zweifel unter Anwendung des weiten Werbebegriffs davon ausgehen, dass es sich um Werbung i.S.v. § 12 VermAnlG handelt.
  • Wenn etwa ein bloßer Vermittler ein YouTube-Werbevideo veröffentlicht, so muss er deutlich darauf hinweisen, dass er nicht als der Anbieter der beworbenen Vermögensanlage auftritt.
  • Schließlich ist darauf zu achten, dass der Warnhinweis des § 12 Abs. 2 VermAnlG während der gesamten Dauer des YouTube-Videos deutlich sichtbar eingeblendet wird.

Dr. Ingo Janert (Stand. 26. Februar 2020, Bild von Tymon Oziemblewski auf Pixabay)

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*