In diesem Beitrag soll darauf eingegangen werden, welche rechtlichen Anforderungen bei der Werbung für Investmentvermögen einzuhalten sind. Wann Werbung vorliegt, erfahren Sie hier. Im Bereich des Investmentrechts regelt § 302 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) die werberechtlichen Anforderungen für den Vertrieb eines Investmentvermögens.
1. Einführung
Die Werberegelung des § 302 KAGB wendet sich dabei nicht nur an Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften, sondern an jedermann, der sich mit dem Vertrieb in den genannten Bereichen werbend beschäftigt (vgl. nur Weitnauer/Boxberger/Anders/Paul, 2. Aufl., München 2017, § 302 KAGB, Rn. 2). Für Finanzanlagenvermittler i.S.v. § 34f GewO ergibt sich dies schon aus dem Verweis in § 14 Abs. 2 FinVermV auf die Bestimmung des § 302 KAGB.
Die nachfolgenden Werbegrundsätze regeln die Werbung für ein Investmentvermögen. Die Werbung für eine KVG selbst richtet sich nach § 33 KAGB i.V.m. § 23 KWG (vgl. nur Emde/Dornseifer/Dreibus/Süßmann, KAGB, 2. Aufl. 2019, § 302 KAGB, Rn. 6).
2. Grundsätze redlicher Werbung
§ 302 Abs. 1 KAGB stellt allgemeine Werberegeln auf, die sich mit Blick auf Werbung für AIF an Privatanleger und mit Blick auf Werbung für OGAW an semiprofessionelle und professionelle Anleger richten. Hierbei handelt es sich um die nachfolgenden allgemeinen Werberegeln (vgl. hierzu auch Weitnauer/Boxberger/Anders/Paul, 2. Aufl., München 2017, § 302 KAGB, Rn. 8 – 14):
- Erkennbarkeit: Die Werbung muss als solche eindeutig erkennbar sein. Danach ist etwa eine Werbung unzulässig, wenn z.B. werbliche Bilderabfolgen in Filmen integriert werden, ohne dass der Zuschauer diese wegen der Ablaufgeschwindigkeit bewusst wahrnehmen kann.
- Eindeutigkeit: Die Werbung darf nicht mehr als notwendig auslegungsfähig sein, d. h., der Werbende muss an seiner Aussage festgehalten werden können.
- Redlichkeit: Die Werbung muss weiter redlich und nicht irreführend sein, d.h., die Werbung darf nicht mit falschen Tatsachen werben und darf auch nicht wesentliche Tatsachen, die mit der Werbeaussage in Verbindung stehen, unterschlagen.
- Widerspruchsfreiheit: Die Werbung muss widerspruchsfrei sein, d. h., die Werbung darf z.B. nicht im Widerspruch zu Informationen des Verkaufsprospekts oder zu wesentlichen Anlegerinformationen („wAI“) stehen.
- Keine Herabstufung: Die Werbung darf die Bedeutung der Informationen im Verkaufsprospekt und in den wAI nicht herabstufen, d.h., die Werbung darf z.B. keine risikobeschreibenden Informationen verharmlosen.
3. Spezielle Werberegeln für Werbung in Textform
Der Gesetzgeber hat neben den vorgenannten allgemeinen Werbegrundsätzen noch spezielle Werberegeln geschaffen, die immer dann gelten, wenn in Textform geworben wird.
Unter dem Begriff „Werbung in Textform“ wird dabei jede Werbung verstanden, die – unabhängig vom Trägermedium – Schriftzeichen verwendet (vgl. nur Weitnauer/Boxberger/Anders/Paul, 2. Aufl., München 2017, § 302 KAGB, Rn. 16). Danach gelten die speziellen Werberegeln z.B. nicht für eine reine Bildwerbung (z.B. Film). Werbung in Textform muss danach folgende spezielle Werberegeln einhalten:
- Die Werbung muss darauf hinweisen, dass ein Verkaufsprospekt existiert sowie darauf, dass die wAI verfügbar sind; ferner ist anzugeben, wo und in welcher Sprache diese Informationen oder Unterlagen erhältlich sind und welche Zugangsmöglichkeiten bestehen.
- Die Werbung für den Erwerb eines Investmentvermögens, das mehr als 35 % seines Vermögens in Schuldverschreibungen investiert, muss den Aussteller der Schuldverschreibungen benennen.
- Die Werbung für den Erwerb eines Investmentvermögens, das einen anerkannten Wertpapierindex nachbildet oder hauptsächlich in Derivate investiert, muss auf diese Anlagestrategie hinweisen. Weist ein Investmentvermögen unter bestimmten Voraussetzungen eine erhöhte Volatilität auf, so muss die Werbung darauf hinweisen.
- Die Werbung für einen Feederfonds muss den Hinweis enthalten, „dass dieser dauerhaft mindestens 85 Prozent seines Vermögens in Anteile eines Masterfonds anlegt“.
- Die Werbung für einen Dach-Hedgefonds oder für ausländische AIF oder EU-AIF, die im Hinblick auf ihre Anlagepolitik mit Dach-Hedgefonds vergleichbar sind, muss ausdrücklich auf die besonderen Risiken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 228 Abs. 2 KAGB hinweisen.
Dr. Ingo Janert (Stand: 03. Januar 2020, Bild von Gerd Altmann auf Pixabay)
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