Werbung für Vermögensanlagen

Werbung für Vermögensanlagen

Gegenstand dieses Beitrages sind die rechtlichen Anforderungen bei der Werbung für Vermögensanlagen i.S.d. Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG). Wann Werbung vorliegt, erfahren Sie hier.

1. Einführung

Das kapitalmarktrechtliche Werberecht für Vermögensanlagen hat seine gesetzliche Regelung in § 12 VermAnlG gefunden.

Die in § 12 VermAnlG normierten Werberegeln richten sich dabei an die Emittenten und Anbieter der Vermögensanlagen (vgl. Siering/Izzo-Wagner/Siering-Paskopulos, VermAnlG, Berlin 2017, § 12 VermAnlG, Rn. 7). Die Werberegeln richten sich also nicht an die im Vertrieb tätigen Berater oder an die Werbemedien selbst, es sei denn, die Berater oder Vermittler treten im Rechtsverkehr wie Emittenten oder Anbieter auf, wie sich dies aus dem noch dargestellten Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. November 2019 ergibt.

Werbung für Vermögensanlagen muss dabei den nachfolgenden Werberegeln entsprechen:

2. Hinweis auf den Verkaufsprospekt

Nach § 12 Abs. 1 VermAnlG hat der Anbieter in der Werbung sowohl auf den Verkaufsprospekt als auch auf dessen Veröffentlichung hinzuweisen.

3. Aufnahme eines allgemeinen Risikohinweises

Weiterhin muss in der Werbung gem. § 12 Abs. 1 S. 1 VermAnlG der nachfolgende deutlich hervorgehobene allgemeine Risikohinweis aufgenommen werden: „Der Erwerb dieser Vermögensanlagen ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Der allgemeine Risikohinweis muss dabei deutlich hervorgehoben werden, d. h., es ist eine Abgrenzung vom übrigen Werbetext durch Unterstreichung, Fettdruck, Einrahmung oder farbliche Hervorhebung erforderlich.

Der Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 312 O 279/18) zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentrale und Verbraucherverbände und der in Hamburg ansässigen Crowdinvesting-Plattform Exporo AG betraf unter anderem auch die Frage, ob die von der Exporo AG auf YouTube im Jahr 2018 veröffentlichten zwei Videos den nach § 12 Abs. 2 VermAnlG erforderlichen Risikohinweis in ausreichender Art und Weise enthielten. Das Landgericht Hamburg nahm in seinem rechtskräftigen Urteil vom 29. November 2019 an, dass die Exporo AG trotz des Umstandes, dass sie nur Vermittlerin der Vermögensanlagen war, als Anbieterin im Sinne von § 12 Abs. 2 VermAnlG anzusehen sei, weil sie in den beiden YouTube-Videos für den Verkehr erkennbar als Anbieterin und nicht lediglich als Vermittlerin der Vermögensanlagen aufgetreten sei. Das Landgericht Hamburg nahm auch an, dass die Warnhinweise des § 12 Abs. 2 S. 1 VermAnlG in den beiden YouTube-Videos aus dem Jahr 2018 nicht ausreichend hervorgehoben waren. Nach Ansicht des Gerichts müsse der allgemeine Risikohinweis des § 12 Abs. 2 S. 1 VermAnlG während der gesamten Dauer des Videos für den Zuschauer deutlich erkennbar sein. Da die beiden YouTube-Videos die Risikohinweise nur für rund 2 Sekunden eingeblendeten und die Risikohinweise zudem noch in zu kleiner Schrift verfasst waren, genügte nach der Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg die Risikohinweise in den YouTube-Videos des Jahres 2018 nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 S. 1 VermAnlG.

Abweichend von der vorstehenden Grundregel des § 12 Abs. 2 S. 1 VermAnlG kann bei Werbung in elektronischen Medien (z.B. Internet mit den sozialen Medien), in der ausschließlich Schriftzeichen verwendet werden, gem. § 12 Abs. 2 S. 2 VermAnlG der Hinweis in einem separaten Dokument erfolgen, wenn die Werbung weniger als 210 Schriftzeichen umfasst (Nr. 1) und einen deutlich hervorgehobenen Link auf dieses Dokument enthält, der mit der Bezeichnung „Warnhinweis“ gekennzeichnet ist (Nr. 2). Von der Ausnahme des § 12 Abs. 2 S. 2 VermAnlG werden also die im Internet oft anzutreffenden Werbebanner erfasst (vgl. Siering/Izzo-Wagner/Siering-Paskopulos, a.a.O., § 12 VermAnlG, Rn. 18).

Der Grund dafür, dass der Gesetzgeber eine Ausnahme für diese Werbung im Internet mit nur 210 Schriftzeichen gemacht hat, ist der, dass der gesetzliche Warnhinweis selbst bereits 141 Schriftzeichen umfasst und daher dem Emittenten bzw. Anbieter lediglich weniger als ein Drittel der Schriftzeichen für den eigentlichen Werbetext bliebe, müsste er noch diesen Hinweis aufnehmen (vgl. Siering/Izzo-Wagner/Siering-Paskopulos, a.a.O., § 12 VermAnlG, Rn. 19).

4. Aufnahme eines Risikohinweis zur Rendite

Bei einer Werbung, die eine Angabe zu einer Rendite enthält und diese Rendite nicht lediglich eine vertraglich feste Verzinsung der Vermögensanlage wiedergibt, muss gemäß § 12 Abs. 3 VermAnlG der nachfolgende, deutlich hervorgehobene Hinweis aufgenommen werden: „Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.“

Der Risikohinweis zur Rendite muss dabei wiederum deutlich hervorgehoben werden, d. h., es ist eine Abgrenzung vom übrigen Werbetext durch Unterstreichung, Fettdruck, Einrahmung oder farbliche Hervorhebung erforderlich.

5. Verbot eines Hinweises auf die BaFin

Um beim Verbraucher den Eindruck einer irrtümlichen Sicherheit der Vermögensanlage, falsche Vorstellungen über Art und Umfang der BaFin-Aufsicht sowie insbesondere die Entstehung des Eindrucks eines „BaFin-Prüfsiegels“ zu vermeiden, verlangt § 12 Abs. 4 VermAnlG, dass die Werbung keinen Hinweis auf die Befugnisse der BaFin enthalten darf.

Daher sind Formulierungen, wie z.B. „BaFin geprüft“ oder „BaFin genehmigt“, nach § 12 Abs. 4 VermAnlG unzulässig (vgl. Siering/Izzo-Wagner/Siering-Paskopulos, a.a.O., § 12 VermAnlG, Rn. 25).

6. Verbot von bestimmten Begriffen

Schließlich normiert § 12 Abs. 5 VermAnlG das Verbot, dass bei einer Werbung für Vermögensanlagen weder der Begriff „Fonds“ noch ein Begriff, der diesen Begriff enthält, zur Bezeichnung des Emittenten oder der Vermögensanlage verwendet werden darf.

Der Grund für dieses Verbot ist darin zu erblicken, dass geschlossene Fonds nicht durch das VermAnlG reguliert werden, sondern als Investmentvermögen unter das KAGB fallen (vgl. Siering/Izzo-Wagner/Siering-Paskopulos, a.a.O., § 12 VermAnlG, Rn. 27).

Dr. Ingo Janert (Stand: 05. Januar 2020, Bild von Free-Photos auf Pixabay)

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