Aufsicht über Finanzanlagenvermittler

Aufsicht Finanzanlagenvermittler

In diesem Beitrag soll auf den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler eingegangen werden.

Update: Das Gesetzgebungsverfahren wurde abgesetzt. Wir berichten darüber wieder, wenn es ggf. wieder aufgenommen wird.

1. Regelungszweck des Gesetzgebungsvorhabens

Die Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater soll von den jeweiligen Gewerbeämtern bzw. Industrie- und Handelskammern zwecks einer einheitlichen Aufsicht auf die BaFin übertragen werden.

In diesem Zusammenhang sollen die Erlaubnistatbestände des § 34f und 34h GewO abgeschafft und durch einen einheitlichen Erlaubnistatbestand im WpHG (§ 96a WpHG-Entwurf) ersetzt werden. Zu diesem Zweck sollen die bisherigen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater künftig unter den neuen Oberbegriff der „Finanzanlagendienstleister“ zusammengefasst werden (vgl. hierzu auch Baas/Siering, RdW 2019, S. 284 ff., S. 288 m.w.N.).

Die Finanzanlagendienstleister sollen dabei in drei Gruppen eingeteilt werden:

  • Finanzanlagendienstleister mit eigener Erlaubnis
  • Vertriebsgesellschaften mit erweiterten Anforderungen
  • vertraglich gebundene Vermittler ohne eigene Erlaubnis

Unter der neu geschaffenen Gruppe der Vertriebsgesellschaften mit erweiterten Anforderungen werden dabei Finanzanlagendienstleister verstanden, an die Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater als Handelsvertreter im Sinne des § 84 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches angegliedert sind oder die über vertraglich gebundene Dienstleister ohne eigene Erlaubnis verfügen. Für die Vertriebsgesellschaften mit erweiterten Anforderungen gelten etwa erweiterte Anforderungen für die Erlaubnis (vgl. § 96a Abs. 3 WpHG-Entwurf).

Ebenfalls neu geschaffen wird die Gruppe der vertraglich gebundenen Vermittler ohne eigene Erlaubnis (vgl. § 96a Abs. 6 WpHG-Entwurf), welche – analog der vertraglich gebundenen Vermittler i.S.d. § 20 Abs. 10 KWG – ausschließlich für Rechnung und unter Haftung einer Vertriebsgesellschaft tätig werden (vgl. hierzu auch Baas/Siering, RdW 2019, S. 284 ff., S. 288).

Die in der am 01. August 2020 in Kraft tretenden neuen FinVermV enthaltenen Regelungen, wie z.B. die Mindestversicherungssumme oder die Regelungen über die Vermeidung von Interessenkollisionen und die Kosteninformationen, sollen zukünftig im WpHG geregelt werden (vgl. §§ 96c ff. WpHG-Entwurf).

2. Weiterführende Informationen zum Thema

Weiterführende Informationen zur geplanten Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler finden Sie hier:

Bundesministerium der Finanzen: Entstehungsgeschichte sowie Gesetzesentwürfe zum Gesetzgebungsverfahren

Deutscher Bundestag: Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Dr. Ingo Janert (Stand: 19. Oktober 2021, Bild von rawpixel auf Pixabay)

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