Director´s Dealings

Aufsicht Finanzanlagenvermittler

In diesem Beitrag wird auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Director´s Dealings (Art. 19 MAR) als kapitalmarktrechtliche Grundpflicht eingegangen. Hierunter wird die Pflicht zur Offenlegung der Geschäfte von Führungskräften verstanden.

1. Einführung

Die Bestimmung des Art. 19 MAR zu den Veröffentlichungs-, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten von Geschäften von Führungskräften (sog. Director´s Dealings) dient zum einen dazu, die Markttransparenz zu erhöhen. Zum anderen dient diese Bestimmung auch der Überwachung der Insiderhandelsverbote nach Art. 14 MAR. Es handelt sich um eine zentrale Bestimmung der Informationspflichten im Sekundärmarkt (Poelzig, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, München 2021, Rn. 354).

2. Voraussetzungen des Director´s Dealings

Nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 MAR haben Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen oder in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen, eigene Geschäfte mit Finanzinstrumenten des Emittenten oder sich darauf beziehende Finanzinstrumente (z.B. Derviate) dem Emittenten und der BaFin unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts mitzuteilen.

a. Sachlicher Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich des Director´s Dealings wird durch Art. 19 Abs. 4 MAR bestimmt. Danach gilt die Offenlegungsverpflichtung des Art. 19 MAR für Emittenten, deren Finanzinstrumente an einem regulierten Markt (§§ 32 ff. BörsG), an einem multilateralen Handelssystem (MTF, z.B. Freiverkehr gem. § 48 BörsG) oder an einem organisierten Handelssystem (OTF) notiert sind bzw. bei denen die Zulassung zum Handel zumindest beantragt (nicht: Beantragung zum OTF) worden ist.

b. Persönlicher Anwendungsbereich

Die Director´s Dealings-Verpflichtung trifft nach Art. 19 MAR Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen (vgl. Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR) sowie Personen, die mit einer solchen (Führungs-) Person in einer engen Beziehung stehen (vgl. Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 MAR). Danach sind insbesondere zur Offenlegung verpflichtet:

  • Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan des Emittenten (z.B. Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats),
  • Führungskräfte beim Emittenten mit Zugang zu Insiderinformationen (z.B. erste Managementebene),
  • Eng verbundene Personen mit den Führungspersonen (z.B. Ehegatten, unterhaltsberechtigte Kinder sowie andere Lebenspartner, die seit mindestens einem Jahr in demselben Haushalt leben, oder von der Führungsperson oder der eng verbundenen Person kontrollierte Gesellschaften).

Eigengeschäfte des Emittenten selbst (z.B. Erwerb eigener Aktien) fallen nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Art. 19 MAR.

c. Meldepflichtige Geschäfte

Nach Art. 19 Abs. 1 MAR wird jedes Eigengeschäft der Führungskraft oder der mit ihr in enger Beziehung stehenden Person erfasst. Der Begriff des Eigengeschäfts ist weit zu fassen, so dass z.B. bereits die schuldrechtlichen An- und Verkäufe von Finanzinstrumenten unter diesen Begriff fallen (h.M.). Weiter sind nach h.M. auch die Leihe, Verpfändung, Schenkung und die Erbschaft mitteilungspflichtig.

Geschäfte mit Anteilen oder Aktien an einem Investmentvermögen sind meldepflichtig, sofern die Risikoposition gegenüber den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten 20 % der vom Investmentvermögen gehaltenen Vermögenswerte übersteigt (Art. 19 Abs. 1a lit. a) MAR). Gleiches gilt auch für andere Finanzinstrumente, die eine Risikoposition gegenüber einem Portfolio von Vermögenswerten darstellen, bei denen die Risikoposition gegenüber den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten 20 % der Vermögenswerte des Portfolios übersteigt (Art. 19 Abs. 1a lit. b) MAR).

d. Überschreiten der sog. Bagatellgrenze

Nach Art. 19 Abs. 8 und 9 MAR besteht die Mitteilungspflicht nicht, solange der Gesamtumsatz der Geschäfte einer der verpflichteten Personen insgesamt einen Betrag von Euro 20.000,00 bis zum Ende des Kalenderjahres nicht erreicht. Die BaFin hat durch Allgemeinverfügung die Meldeschwelle mit Wirkung zum 01. Januar 2020 von Euro 5.000,00 auf nun Euro 20.000,00 angehoben.

Es sind nur die nach Überschreiten der Bagatellgrenze vorgenommen Eigengeschäfte, nicht aber die davor erfolgten Geschäfte mitteilungspflichtig.

e. Keine Geschäfte in den sog. closed periods

Nach Art. 19 Abs. 11 MAR besteht ein Handelsverbot für ein Eigengeschäft der Führungskraft für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen vor Ankündigung des Jahresabschlusses oder des Zwischenberichts des Emittenten. Weiter ist es untersagt, in diesem Zeitraum Geschäfte für Dritte vorzunehmen.

Dieses Handelsverbot gilt in folgenden Fällen nicht:

  • außergewöhnliche Schwierigkeiten (Art. 19 Abs. 12 lit. a) MAR),
  • Geschäfte im Rahmen von Belegschaftsaktienprogrammen/Sparplan (Art. 19 Abs. 12 lit b)),
  • Ermächtigung der EU-Kommission, weitere Ausnahmen zuzulassen (Art. 19 Abs. 14 bis Abs. 15 MAR).

3. Rechtsfolgen des Director´s Dealings

Die nach Art. 19 Abs. 1 MAR verpflichteten Personen haben das Geschäft unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts dem Emittenten und der BaFin anzuzeigen. Der Inhalt und die Form der Mitteilung ergeben sich aus Art. 19 Abs. 6 MAR.

Der Emittent muss die erhaltene Mitteilung unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Geschäft veröffentlichen und an das Unternehmensregister übermitteln (Art. 19 Abs. 3 MAR). Der Emittent ist dabei verpflichtet, neben der Insiderliste (Art. 18 MAR) auch eine Liste der Führungskräfte und der zu ihnen in enger Beziehung stehenden Personen zu führen (Art. 19 Abs. 5 MAR). Den Emittenten trifft weiter auch die Pflicht, die Führungskräfte schriftlich über die Director´s Dealing-Pflichten zu belehren.

Ein Verstoß gegen die Pflichten des Art. 19 MAR stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 120 Abs. 15 WpHG) dar.

Dr. Ingo Janert (Stand: 22. Dezember 2023, Bild von rawpixel auf Pixabay)