Schließlich verbietet das Offenlegungsverbot des Insiderrechts, dass Insiderinformationen unrechtmäßig offengelegt werden (Art. 14 lit. c) MAR). Dieses Verbot bezweckt, den Kreis derjenigen, die Kenntnis von einer Insiderinformation haben, möglichst gering zu halten (Poelzig, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, München 2021, Rn. 416) .
Die Tatbestandsvoraussetzungen dieses Insiderhandelsverbots sind:
1. Verfügung über eine Insiderinformation
Die Person verfügt zunächst selbst über eine Insiderinformation i.S.v. Art. 7 MAR.
2. Unrechtmäßige Offenlegung der Insiderinformation gegenüber einer anderen Person
Die Person muss sodann die Insiderinformation unrechtmäßig einer anderen Person offengelegt, d.h. tatsächlich zur Kenntnis gebracht haben (Art. 10 MAR). Die Offenlegung kann dabei aktiv durch Mitteilung der Insiderinformation an einen Dritten oder passiv durch Zugänglichmachen erfolgen. Ausreichend ist dabei, dass der Dritte in die Lage versetzt wird, sich die Insiderinformation selbst zu verschaffen (z.B. durch Aushändigung eines Passworts für ein E-Mail-Programm) (vgl. Poelzig, a.a.O., Rn. 417).
Die Offenlegung der Insiderinformation ist grundsätzlich unrechtmäßig, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder zur normalen Erfüllung von Aufgaben (vgl. Poelzig, a.a.O., Rn. 418). Nach Ansicht des EuGH ist die Ausnahme eng auszulegen, was bedeutet, dass die Weitergabe der Insiderinformation unerlässlich sein und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren muss (vgl. EuGH, 22.11.2005 – C-384/02, NJW 2006, 133, 134).
Für Journalisten ist in diesem Zusammenhang noch Art. 21 MAR zu berücksichtigen. Dieses sog. Journalistenprivileg setzt allerdings die Einhaltung der journalistischen Berufs- und Standesregeln voraus, also insbesondere eine hinreichend sorgfältige Recherche oder die Kenntlichmachung von Gerüchten (vgl. Poelzig, a.a.O., Rn. 421).
3. Kein Market Sounding
Die Offenlegung von Insiderinformationen sind im Rahmen der sog. Marktsondierungen i.S.v. Art. 11 MAR zulässig, aber besondere Pflichten sind einzuhalten (Art. 11 Abs. 5 bis 7 MAR).
Bei Marktsondierungen teilen vor allem Emittenten und Zweitanbieter bestimmte Informationen zu einer geplanten Transaktion einem oder mehreren potentiellen Anlegern mit, um so das Interesse des Marktes an der Transaktion und den Bedingungen abschätzen und eine erfolgreiche Durchführung absichern zu können (vgl. Poelzig, a.a.O., Rn. 422).
4. Rechtsfolgen
Im Hinblick auf Rechtsfolgen ist zwischen den straf- und zivilrechtlichen Rechtsfolgen zu unterscheiden:
a. Strafrechtliche Rechtsfolgen
Jeder vorsätzliche Verstoß gegen eine Insiderhandelsverbot i.S.d. Art. 14 MAR begründet eine Strafbarkeit gem. § 119 Abs. 3 WpHG. Es ist nur vorsätzliches Verhalten strafbar.
Leichtfertige Insiderverstöße begründen gem. § 120 Abs. 14 WpHG i.V.m. § 119 Abs. 3 WpHG eine Ordnungswidrigkeit. Leichtfertig handelt dabei, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in grobem Maße außer Acht lässt und einfachste, nahe liegende Überlegungen unterlässt (vgl. Poelzig, a.a.O., Rn. 474).
b. Zivilrechtliche Rechtsfolgen
Das unter Nutzung einer Insiderinformation abgeschlossene Geschäft ist wirksam und nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Grund hierfür ist, dass nur der Insider und regelmäßig nicht auch dessen Vertragspartner gegen das Insiderrecht verstößt (vgl. Poelzig, a.a.O., Rn. 479).
Auch eine Schadensersatzhaftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 14 MAR kommt nach richtiger h.M. nicht in Betracht. Art. 14 MAR kommt keine Schutzgesetzqualität zu und der Gesetzgeber hat – anders in den §§ 97 ff. WpHG – insoweit auf eine spezialgesetzliche Haftung verzichtet.
Schließlich scheidet eine Schadensersatzhaftung gem. § 826 BGB regelmäßig auch aus, weil allein der Verstoß gegen Art. 14 MAR noch keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB begründet.
Dr. Ingo Janert (Stand: 31. Juli 2024, Bild von congerdesign auf Pixabay)