BaFin zur ad hoc-Pflicht bei HV-Verschiebung

Coronavirus

Dieser Beitrag geht auf die Hinweise der BaFin ein, die diese bei einer geplanten HV-Verschiebung auf ihrer Homepage zur ad-hoc-Pflicht gem. Art. 17 MAR gegeben hat.

1. Rechtlicher Ausgangspunkt

Nach Art. 17 MAR ist eine Insiderinformation, die den Emittenten unmittelbar betrifft (sog. Unmittelbarkeitserfordernis), ad hoc zu veröffentlichen. Eine Insiderinformation i.S.v. Art. 7 MAR ist dabei eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten (sog. Emittentenbezug) oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft (sog. Wertpapierbezug) und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen (sog. Kursbeeinflussungspontential).

Der Gesetzgeber hat durch § 1 Abs. 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID 19-Pandemie vom 27. März 2020 (nachfolgend auch nur „Maßnahmegesetz“ genannt) auch börsennotierten Unternehmen die Möglichkeit gegeben, selbst zu entscheiden, ob die Hauptversammlung 2020 innerhalb der 8-Monatsfrist (§ 175 Abs. 1 S. 2 AktG) stattfinden soll oder nicht.

Die BaFin hat unter anderem zur ad hoc-Pflicht bei einer Verschiebung der Hauptversammlung 2020 auf ihrer Homepage Stellung genommen. Auf diese Fallkonstellationen soll nachfolgend näher eingegangen werden.

2. Fallkonstellationen im Zusammenhang mit einer Verlegung der Hauptversammlung 2020

Im Zusammenhang mit einer zeitlichen Verschiebung der Hauptversammlung 2020 stellen sich im Wesentlichen nachfolgende Fallkonstellationen:

a.  Zeitliche Verlegung der Hauptversammlung ohne Emittentenbezug

Mit Blick auf die Corona-Pandemie ermöglicht das Maßnahmegesetz, die ordentliche Hauptversammlung 2020 als vereinfachte virtuelle Hauptversammlung abzuhalten oder aber die Hauptversammlung zu verschieben. Entscheidet sich der Emittent, nur die Hauptversammlung und damit auch die Beschlussfassung über die Dividendenzahlung zeitlich zu verschieben, so ist mit Blick auf die ad-hoc-Veröffentlichungspflicht des Emittenten gem. Art. 17 MAR wie folgt zu unterscheiden:

  • Allein die zeitliche Verschiebung der Beschlussfassung über die Dividendenzahlung infolge der Verlegung der Hauptversammlung stellt mit Blick auf die vom Emittenten selbst ausgegebenen Wertpapiere keine Insiderinformation dar. Da der Gesetzgeber durch das Maßnahmegesetz auch börsennotierten Unternehmen die Möglichkeit der Verlegung ihrer Hauptversammlung eingeräumt hat, ist davon auszugehen, dass ein verständiger Anleger die zeitliche Verschiebung des Dividenzahlungsbeschlusses nicht bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Mangels Kursbeeinflussungspotentials fehlt es bereits an einer Insiderinformation.
  • Die zeitliche Verschiebung der Dividendenbeschlussfassung ist mit Blick auf Derivate, die sich auf die Wertpapiere des Emittenten beziehen, aber anders zu beurteilen. Hier dürfte im Hinblick auf das erhebliche Kursbeeinflussungspotential regelmäßig eine entsprechende Insiderinformation vorliegen. Für die ad-hoc-Veröffentlichungspflicht gem. Art. 17 MAR ist dann wie folgt weiter zu unterscheiden: bei Derivaten, die der Emittent selbst begeben hat, ist das Unmittelbarkeitserfordernis gegeben, so dass die Verlegung der Hauptversammlung 2020 gem. Art. 17 MAR ad-hoc-pflichtig ist. Bei Derivaten, die der Emittent nicht selbst begeben hat, besteht mangels Unmittelbarkeit indes keine ad-hoc-Veröffentlichungspflicht.

b. Zeitliche Verlegung der Hauptversammlung mit Emittentenbezug

Es ist aber auch denkbar, dass auf der Hauptversammlung 2020 Beschlüsse über gesellschaftsrechtliche Maßnahmen gefasst werden sollen, wie z.B. eine Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung für dringend benötigtes Kapital.

Wirkt sich die zeitliche Verschiebung der Hauptversammlung im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit etwa negativ auf die Vermögens, Finanz- oder Ertragslage oder auf die (personelle) Organisation des Emittenten aus (sog. Emittentenbezug), kommt es mit Blick auf das Vorliegen einer Insiderinformation i.S.v. Art. 7 MAR darauf an, ob ein verständiger Anleger diese Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Dies dürfte im Regelfall anzunehmen sein, wenn sich die zeitliche Verschiebung der Hauptversammlung wirtschaftlich negativ auf das Unternehmen auswirken kann. In diesem Fall ist dann von einer ad-hoc-Veröffentlichungspflicht nach Art. 17 MAR auszugehen.

c. Kürzung oder Wegfall der Dividende

Unabhängig von der Frage der Verlegung der Hauptversammlung 2020 ist die Frage einer geplanten Dividendenkürzung oder gar eines geplanten Wegfalls der Dividende zu beurteilen.

Zeichnet sich bereits konkret ab, dass die ursprünglich avisierte Dividendenzahlung erheblich gekürzt oder gar ausfallen soll, so würde ein verständiger Anleger diese Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen mit der Folge, dass diese Information Kursbeeinflussungspotential hat. Es ist dann eine ad-hoc-Veröffentlichungspflicht gem. Art. 17 MAR anzunehmen – und zwar unabhängig von der Frage einer zeitliche Verlegung der Hauptversammlung.

Dr. Ingo Janert (Stand: 12. April 2020, Bild von Tumisu auf Pixabay)