Das Kreditwesengesetz (KWG) enthält zukünftig nicht nur eine Legaldefinition des Begriffs des Kryptowertes, sondern verlangt von Unternehmen, die die Kryptoverwahrung betreiben, eine BaFin-Erlaubnis. Dieser Beitrag geht auf die Erlaubnispflicht der Kryptoverwahrung näher ein.
1. Einleitung
Der deutsche Gesetzgeber stellt künftig virtuelle Währungen im KWG den übrigen Finanzinstrumenten gleich, wenn eine virtuelle Währung die Tatbestandsmerkmale des Kryptowerts erfüllt.
Unter den Begriff des Kryptoverwahrgeschäfts wird nach § 1 Abs. 1a Nr. 6 KWG n.F. die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln verstanden, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder zu übertragen.
2. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Kryptoverwahrgeschäfts
Das Kryptoverwahrgeschäft i.S.v. § 1 Abs. 1a Nr. 6 KWG n.F wird durch die nachfolgenden Tatbestandsmerkmale definiert:
a. Vorliegen eines Kryptowerts
Das Kryptoverwahrgeschäft knüpft an den neuen zentralen Anknüpfungsbegriff des Kryptowerts an. Eine Erläuterung dieses Begriffs finden Sie hier.
b. Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten
Die Gesetzesbegründung (vgl. S. 121 f. des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 9. August 2019, Drucksache 352/19) versteht unter den Begriffen
- Verwahrung: die Inobhutnahme der Kryptowerte als Dienstleistung für Dritte, d.h. die Sammelverwahrung für Kunden
- Verwaltung: die laufende Wahrnehmung der Rechte aus dem Kryptowert
- Sicherung: die digitale Speicherung der kryptografischen Schlüssel für Dritte und die Aufbewahrung physischer Datenträger (z.B. USB-Stick), auf denen solche Schlüsse gespeichert sind.
Nach der Gesetzesbegründung (vgl. S. 122 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 9. August 2019, Drucksache 352/19) fallen hierunter nicht:
- das Webhosting oder Cloudspeicher, soweit diese Dienste nicht ausdrücklich für die Speicherung der privaten kryptografischen Schlüssel angeboten werden
- die bloße Bereitstellung von Hard und Software, soweit die Anbieter keinen bestimmungsgemäßen Zugriff auf die gespeicherten Daten anbieten
c. Handeln für andere
Mit dem Tatbestandsmerkmal „für andere“ sollen das Halten oder die Speicherung von Kryptowerten auf eigene Rechnung oder für eigene Zwecke vom Begriff des Kryptoverwahrgeschäfts ausgenommen werden. Erfasst werden soll durch den Begriff des Kryptoverwahrgeschäfts i.S.v. § 1 Abs. 1a Nr. 6 KWG n.F nur die Tätigkeit als Dienstleistung für Dritte.
Dr. Ingo Janert (Stand: 14. Dezember 2019, Bild von Pete Linforth auf Pixabay)
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