Verbot der Marktmanipulation

In diesem Beitrag sollen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Verbots der Marktmanipulation dargestellt werden. Das Verbot der Marktmanipulation ist eine wesentliche kapitalmarktrechtliche Grundpflicht in der MAR.

1. Einführung

Die Marktmanipulation und der Versuch hierzu sind verboten (Art. 15 MAR). Das Verbot der Marktmanipulation dient dabei dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sowie dem Schutz des einzelnen Anlegers.

2. Voraussetzungen der Marktmanipulation

Art. 12 MAR bestimmt im Einzelnen, welche kapitalmarktrelevante Handlungen unter das Verbot der Marktmanipulation fallen. Hierzu gehören insbesondere:

  • Abschluss von Geschäften, Handelsaufträgen etc., die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich Angebot, Nachfrage, Preis eines Finanzinstruments geben (Art. 12 Abs. 1 lit a) MAR),
  • Abschluss eines Geschäfts unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Täuschung (Art. 12 Abs. 1 lit. b) MAR),
  • Verbreitung von Informationen, die falsche Signale hinsichtlich Angebot und Kurs eines Finanzinstruments herbeiführen (Art. 12 Abs. 1 lit. c) MAR),
  • Übermittlung falscher Angaben, Ausgangsdaten über Referenzwert, Manipulation des Referenzwerts (Art. 12 Abs. 1 lit. d) MAR).

Nach Art. 13 MAR fallen bestimmte zulässige Marktpraxishandlungen nicht unter das Verbot der Marktmanipulation, wenn die Zulässigkeit einer Marktpraxis von der zuständigen Kapitalmarktbehörde festgelegt wird.

3. Rechtsfolgen der Marktmanipulation

Ein Verstoß gegen Art. 15 MAR kann entweder als Ordnungswidrigkeit (§ 120 Abs. 15 WpHG) oder – bei Vorsatz – auch als Straftat (§ 119 Abs. 1 WpHG i.V.m. § 120 Abs. 15 Nr. 2 WpHG) verfolgt werden.

(Stand: 22. Dezember 2023, Bild von StockSnap auf Pixabay)