Konsultation zu § 43 WpHG

Kapitalmarktrecht 2020

In diesem Beitrag soll der aktuelle Stand zur laufenden Kon­sul­ta­ti­on zu § 43 WpHG darstellt werden. Das Bundesministerium der Finanzen führt ein Konsultationsverfahren zu Er­fah­run­gen und mög­li­chem Än­de­rungs­be­darf im Hin­blick auf die Re­ge­lung des § 43 WpHG (Mit­tei­lungs­pflich­ten für In­ha­ber we­sent­li­cher Be­tei­li­gun­gen) durch.

Update: Das Konsultationsverfahren wurde beendet. Aktuell gibt es keinen neuen veröffentlichen Verfahrensstand. Wir berichten weiter.

Nach § 43 WpHG müssen Meldepflichtige, welche die Schwelle von 10% der Stimmrechte oder eine höhere Schwelle erreichen oder überschreiten, näher spezifizierte Angaben über die mit dem Stimmrechtserwerb verfolgten Ziele und die Mittelherkunft machen. Ein Investor hat danach etwa mitzuteilen, ob er mit der Investition strategische Ziele umsetzen will und ob er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten anstrebt.

Das Bundesminsterium der Finanzen hat am 25. Juli 2019 um Stellungnahme gebeten, ob die gesetzliche Regelung für zweckmäßig gehalten wird und ob Änderungsbedarf besteht.

Dr. Ingo Janert (Stand: 14. Oktober 2021, Bild von Johannes Plenio auf Pixabay)

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*