
Zeiten der Krise sind oft Zeiten des Höhenflugs des Goldpreises. Der Goldpreis notiert auf Rekordniveau (23. Oktober 2026: 3.566,65 Euro für eine Feinunze). Das Angebot an Goldanlagen ist in den vergangenen Jahren stark gewachsen: Barren und Münzen, börsengehandelte Goldwertpapiere, Fonds mit Goldbezug und seit kurzem auch digitale Goldprodukte. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Goldinvestments und stellt jeweils auch dar, inwieweit das jeweilige Produkt tatsächlich mit echtem Gold unterlegt ist.
1. Einleitung
Viele Investoren entscheiden sich für ein Goldinvestment, weil dieses als Sicherheit in herausfordernden Anlagezeiten gilt. Inzwischen gibt es eine Vielzahl von Finanzprodukten, die den Anlegern die Möglichkeit geben, in echtes Gold zu investieren. Ob und in welchem Umfang die Anleger tatsächlich in echtes Gold investieren und das erworbene Finanzprodukt tatsächlich durch physisches Gold unterlegt ist, entscheidet sich nicht nach der (werblichen) Produktbezeichnung, sondern nach der gewählten Rechtsform.
2. Physisches Gold
Der Goldbarren im eigenen Tresor ist der sicherste Fall. Der Anleger kauft eine Goldmünze oder einen Goldbarren und wird Eigentümer des Goldes. Gold und Anlage sind identisch. Es gibt keinen Anbieter, der ausfallen könnte. Gleiches gilt natürlich, wenn das Gold nicht im eigenen Tresor, sondern in einem angemieteten Bankschließfach gelagert wird. Auch hier bleibt der Anleger Eigentümer des Goldes und die Bank verwahrt nur das Gold für den Anleger in ihrem Schließfach.
Anders liegt es bei der in der Praxis häufigen Verwahrung im Sammelbestand eines Händlers, oft als „Goldkonto“ oder „Golddepot“ bezeichnet. Ob der Anleger Miteigentümer des Goldes wird, entscheidet sich bei diesem Modell nach dem Inhalt des Vertrages. Wird dem Anleger Miteigentum am Sammelbestand eingeräumt und ist der Goldbestand auch tatsächlich vorhanden, kann er sein Gold in der Insolvenz des Verwahrers aussondern. Ist ihm hingegen nur ein Anspruch auf Lieferung eingeräumt, ist er einfacher Insolvenzgläubiger. Äußerlich sehen beide Modelle gleich aus, aber ob der Anleger bei einem „Goldkonto“ oder „Golddepot“ tatsächlich Miteigentümer des Goldes wird, ist eine Frage des juristischen Kleingedruckten.
3. Goldwertpapiere
a. Gold-ETC
Zu den bedeutendsten Goldwertpapieren in Deutschland gehören Exchange Traded Commodities (ETCs). Bei einem solchen ETC handelt es sich um eine börsennotierte Inhaberschuldverschreibung und damit um ein Wertpapier nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a WpHG. Bei einer Inhaberschuldverschreibung wird der Anleger nicht Miteigentümer des Goldes, sondern erwirbt nur eine Forderung gegen den Emittenten, die regelmäßig auf die Lieferung von Gold gerichtet ist.
Bei einer solchen Inhaberschuldverschreibung trägt der Anleger mithin das Insolvenzrisiko des Emittenten. Um dieses Risiko zu reduzieren, werden solche Wertpapiere oft mit Gold unterlegt. Xetra-Gold verbrieft je Stück einen Anspruch auf Lieferung eines Gramms Gold und deckt die Verpflichtungen mit physischem Gold sowie in begrenztem Umfang mit Buchgold, also mit Ansprüchen auf Gold statt mit dem Metall selbst. EUWAX Gold II ist nach Angaben der Emittentin zu 100 Prozent physisch gedeckt. Beide Produkte ermöglichen die physische Auslieferung bereits ab einem Gramm. Während bei Xetra-Gold Auslieferungskosten anfallen, ist bei EUWAX Gold II der erste Auslieferungsversuch von 100 Gramm oder einem ganzzahligen Vielfachen davon innerhalb Deutschlands seitens der Emittentin kostenfrei.
Bei Xetra-Gold und EUWAX Gold II steht das physische Deckungsgold im Eigentum des jeweiligen Emittenten. Der Anleger erwirbt daran weder Eigentum noch Sicherungsrechte. Der Lieferanspruch des Anlegers ist ein schuldrechtlicher Anspruch. Ein Aussonderungsrecht am Deckungsgold im Fall der Insolvenz besteht nicht und eine Einlagensicherung – wie bei einer Geldeinlage – besteht auch nicht. Die physische Golddeckung schützt den Anleger mithin nur wirtschaftlich, sie verschafft ihm aber keine eigentumsrechtliche Position in der Insolvenz des Emittenten.
b. Zertifikate und Hebelprodukte
Neben den Gold-ETC steht eine breite Palette von Zertifikaten auf den Goldpreis: Partizipationszertifikate, Optionsscheine, Knock-out-Produkte, Faktorzertifikate. Auch diese Produkte sind regelmäßig als Schuldverschreibungen ausgestaltet und damit Wertpapiere im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a WpHG. Soweit es sich um verbriefte Derivate handelt, fallen sie unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. § 2 Abs. 35 WpHG. Diese Produkte sind regelmäßig nicht mit physischem Gold besichert. Der Anleger erwirbt vielmehr einen gegen den Emittenten gerichteten Anspruch, dessen Wert sich nach den jeweiligen Produktbedingungen aus der Entwicklung des Goldpreises ableitet.
Bei den üblicherweise unbesicherten Zertifikaten ist der Anleger lediglich Gläubiger des Emittenten. Bei Knock-out-Produkten kann das Erreichen einer bestimmten Kursschwelle zu einem vollständigen oder nahezu vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals führen, obwohl sich der Goldpreis nur vergleichsweise geringfügig in die für den Anleger nachteilige Richtung bewegt hat.
Diese Produkte vermitteln dem Anleger keine Miteigentümerstellung und die Produkte sind regelmäßig auch nicht mit Gold hinterlegt. Im Falle der Insolvenz des Emittenten steht dem Anleger bei unbesicherten, nicht mit Gold hinterlegten Produkten kein Aussonderungsrecht an echtem Gold zu. Er ist vielmehr grundsätzlich Insolvenzgläubiger.
4. Gold-ETF
Viele Anleger suchen einen Gold-ETF, weil sie dem Fonds gerade das zutrauen, was dem ETC fehlt: die Trennung des Anlegervermögens vom Vermögen des Emittenten. Anders als bei einer gewöhnlichen Schuldverschreibung wird das Vermögen eines Investmentfonds grundsätzlich als Sondervermögen vom Eigenvermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennt. Bei deren Insolvenz fällt es nicht in die Insolvenzmasse (§ 99 Abs. 3 S. 2 KAGB).
Diese Trennung schützt das Fondsvermögen allerdings nur vor einer Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesellschaft. Das Insolvenzrisiko der Emittenten von Wertpapieren, die der Fonds hält, bleibt davon unberührt. OGAW (z. B. klassische Aktienfonds, Rentenfonds und viele ETFs) dürfen nach § 192 Satz 2 KAGB weder Edelmetalle noch Zertifikate über Edelmetalle erwerben. Die BaFin legt dieses Verbot in ihrem Fragenkatalog zu erwerbbaren Vermögensgegenständen (Eligible Assets) jedoch eng aus. Erfasst sind danach nur Zertifikate, deren Erwerb zu einer physischen Lieferung des Edelmetalls führt. Gold-ETC können deshalb unter den Voraussetzungen des § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB erworben werden, sofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherstellt, dass sie keine physische Lieferung erhält. Ein OGAW kann einen Goldbezug damit nur mittelbar und nur um den Preis herstellen, dass er gerade auf den Lieferanspruch verzichtet. Zum Sondervermögen gehört dann allein das Wertpapier, und das Insolvenzrisiko des ETC-Emittenten bleibt bestehen.
Einen weitergehenden Schutz bietet ein Fonds, der selbst physisches Gold hält. Sonstigen Investmentvermögen, also offenen Publikums-AIF nach den §§ 220 ff. KAGB, ist der Erwerb von Edelmetallen nach § 221 Abs. 1 Nr. 3 KAGB gestattet. § 221 Abs. 5 Satz 1 KAGB begrenzt den Anteil von Edelmetallen, Derivaten und unverbrieften Darlehensforderungen zusammen mit den für Rechnung des Fonds aufgenommenen Krediten jedoch auf 30 Prozent des Wertes des Investmentvermögens. Soweit der Fonds physisches Gold hält, gehört dieses unmittelbar zum Sondervermögen und ist vor einer Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesellschaft geschützt. In der Praxis bleibt der unmittelbar gehaltene Goldanteil deshalb begrenzt: Der HANSAgold etwa darf bis zu 30 Prozent des Fondsvermögens in physisches Gold und Goldderivate investieren.
5. Digitales Gold
Unter digitalem Gold werden tokenisiertes Gold und app-verwahrtes Gold zusammengefasst. Rechtlich zerfällt das Segment in mehrere Gestaltungen mit sehr unterschiedlicher Golddeckung.
a. Token als elektronisches Wertpapier
Da Gold-ETC Inhaberschuldverschreibungen sind, fallen sie unter § 1 Nr. 1 eWpG und können als elektronisches Wertpapier begeben werden. Bei Eintragung in ein Kryptowertpapierregister handelt es sich nach § 4 Abs. 3 eWpG um ein Kryptowertpapier. Für die Golddeckung ändert das nichts, weil insoweit die Emissionsbedingungen maßgeblich sind.
b. Vermögenswertereferenzierter Token
Referenziert der Token lediglich den Wert des Goldes, ohne Wertpapier zu sein, ist er ein vermögenswertereferenzierter Token nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 MiCAR. Die BaFin nennt Gold in ihrem Fachartikel vom 1. Juli 2024 ausdrücklich als Beispiel eines solchen Bezugswerts. Für die Deckungsfrage ist dieses Regime das strengste: Der Emittent muss nach Art. 36 MiCAR eine Vermögenswertereserve bilden und jederzeit halten, die die Risiken der referenzierten Vermögenswerte abdeckt und rechtlich sowie operativ vom eigenen Vermögen getrennt zu halten ist. Hinzu treten ein dauerhaftes Rücktauschrecht nach Art. 39 MiCAR und ein Zinsverbot nach Art. 40 MiCAR.
Offen bleibt die Einordnung dort, wo der Token ein Eigentums- oder Miteigentumsrecht an bestimmten Goldbarren verkörpern soll. Das wäre die stärkste Position, rechtlich aber die unsicherste. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat in ihrer Stellungnahme zur MiCA-Überprüfung vom 24. September 2026 festgehalten, rohstoffbezogene Token und namentlich sogenannte Goldtoken hätten sich als besonders schwierig einzuordnen erwiesen. Die Ursache seien unzureichende Angaben in den Whitepapern und gerade die ungeklärte Frage, ob der Token ein Recht an einem bestimmten Vermögensgegenstand verbrieft oder nur einen Wert abbildet.
c. App-verwahrtes Gold und Goldsparpläne
Erwirbt der Anleger über eine App physisches Gold, kommt es für seinen Insolvenzschutz darauf an, ob er Eigentum an bestimmten Goldbeständen oder Miteigentum an einem eindeutig zugeordneten Sammelbestand erwirbt. Ist dies wirksam vereinbart und vollzogen, kann ihm im Insolvenzfall des Verwahrers ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zustehen. Erwirbt er dagegen lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Goldlieferung, trägt er wiederum grundsätzlich das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners.
Bei Goldsparplänen kommt hinzu, dass zwischen der Einzahlung des Anlegers und dem tatsächlichen Erwerb sowie der eigentumsrechtlichen Zuordnung des Goldes ein zeitlicher Abstand liegen kann. Solange kein Eigentum am Gold erworben wurde, besteht hinsichtlich der eingezahlten Beträge grundsätzlich das Insolvenzrisiko des Anbieters, soweit keine anderweitige insolvenzfeste Absicherung besteht.
6. Fazit
Goldinvestment ist nicht gleich Goldinvestment. Die verschiedenen Anlageformen unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich ihrer tatsächlichen Golddeckung, sondern vor allem in der rechtlichen Stellung des Anlegers. Entscheidend ist, ob er Eigentum oder Miteigentum an physischem Gold erwirbt, dinglich gesicherte Ansprüche besitzt oder lediglich Gläubiger eines Anbieters wird.
Beim unmittelbaren Erwerb von Gold ist der Anleger Eigentümer. Auch bei der Verwahrung durch Dritte kann ihm im Insolvenzfall ein Aussonderungsrecht zustehen. Bei Gold-ETCs und anderen Goldwertpapieren erwirbt er dagegen regelmäßig nur eine Forderung gegen den Emittenten. Selbst eine vollständige physische Golddeckung bedeutet nicht zwangsläufig, dass das hinterlegte Gold dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen ist. Auch die Anlage über einen Investmentfonds beseitigt dieses Risiko nicht, wenn der Fonds seinerseits Goldwertpapiere hält.
Bei digitalen Goldprodukten hängt die Absicherung ebenfalls von der rechtlichen Ausgestaltung ab. Während vermögenswertereferenzierte Token nach der MiCAR besonderen Anforderungen an die Vermögenswertereserve unterliegen, kommt es bei app-verwahrtem Gold und Goldsparplänen insbesondere darauf an, ob und wann der Anleger tatsächlich Eigentum am Gold erwirbt.
Dr. Ingo Janert (Stand: 24. Oktober 2026, Titelbild: ChatGPT, erstellt mit künstlicher Intelligenz)
