Alles, was man zur geplanten Kapitalmarktunion wissen muss

Am 9. Oktober 2026 haben sich die EU-Finanzminister in Luxemburg auf die Kernelemente ihrer Verhandlungsposition zum „Paket zur Marktintegration und -aufsicht“ (Market Integration and Supervision Package, MISP) geeinigt. Das Paket ist der Kern der Spar- und Investitionsunion und der bislang weitreichendste Versuch, die europäischen Kapitalmärkte zu vereinheitlichen. Für Unternehmen und Finanzdienstleister könnten die Änderungen erhebliche praktische Auswirkungen haben. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen.

1. Notwendigkeit einer Kapitalmarktunion

Die europäischen Kapitalmärkte sind bis heute national zersplittert. In der EU gibt es über 300 Handelsplätze, 15 zentrale Gegenparteien und mehr als 30 Zentralverwahrer. In den Vereinigten Staaten gibt es hingegen nur 13 Börsen, fünf Clearinghäuser und faktisch einen einzigen Zentralverwahrer. Für europäische Marktteilnehmer entstehen dadurch zusätzliche Kosten und administrative Anforderungen. Wer seine Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten anbieten möchte, muss häufig unterschiedliche nationale Vorgaben berücksichtigen.

Die Europäische Kommission verfolgt deshalb das Ziel, grenzüberschreitende Investitionen zu erleichtern und die europäischen Kapitalmärkte als Finanzierungsquelle für Unternehmen attraktiver zu gestalten.

Ein weiterer Hintergrund ist die bislang vergleichsweise geringe Kapitalmarktanlage privater Ersparnisse. Nach Schätzungen der Kommission befinden sich in der EU rund zehn Billionen Euro auf Bankkonten, die vielfach nur geringe Erträge erwirtschaften. Die Marktkapitalisierung der Börsen entsprach 2024 in der EU 73 % des Bruttoinlandsprodukts, in den Vereinigten Staaten dagegen 270 %. Die geplanten Änderungen sollen dazu beitragen, Kapital innerhalb Europas effizienter zu mobilisieren und insbesondere die Finanzierungsmöglichkeiten von Unternehmen zu verbessern.

Die Kommission hat das Paket am 4. Dezember 2025 vorgelegt. Es ist Teil der Spar- und Investitionsunion und zugleich Bestandteil des im März 2026 vom Europäischen Rat beschlossenen Fahrplans „Ein Europa, ein Markt“.

2. Übersicht über die geplanten Rechtsakte

Das Paket besteht aus drei Gesetzgebungsakten, die eine Vielzahl bestehender Regelwerke ändern:

  • Master-Verordnung, die unter anderem die ESMA-Verordnung, EMIR, MiFIR, CSDR (Zentralverwahrerverordnung), die DLT-Pilotregelung, MiCAR und die Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb von Fonds ändert;
  • Master-Richtlinie, die die OGAW-Richtlinie, die AIFM-Richtlinie und MiFID II anpasst;
  • neue Verordnung über die Wirksamkeit von Abrechnungen, die die bisherige Finalitätsrichtlinie (Richtlinie 98/26/EG) ersetzt und damit aus einer Richtlinie unmittelbar geltendes Recht macht.

Damit betrifft das Vorhaben zahlreiche Bereiche der europäischen Finanzmarktregulierung.

3. Die wichtigsten geplanten Änderungen

a. Mehr Zuständigkeiten für die europäische Finanzaufsicht

Eine zentrale Neuerung betrifft die Kapitalmarktaufsicht. Bislang liegt die laufende Beaufsichtigung vieler Kapitalmarktakteure grundsätzlich bei den Behörden der Mitgliedstaaten. In Deutschland ist hierfür insbesondere die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig.

Künftig soll die ESMA bestimmte besonders bedeutende Marktinfrastrukturen selbst überwachen. Dies betrifft vor allem Handelsplätze, zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer mit erheblicher grenzüberschreitender Bedeutung. Eine vollständige Zentralisierung der europäischen Kapitalmarktaufsicht ist allerdings nicht vorgesehen. Für zahlreiche Unternehmen sollen weiterhin die nationalen Behörden zuständig bleiben.

Entscheidend wird deshalb sein, nach welchen Kriterien die Zuständigkeit der ESMA bestimmt wird. Hier unterscheiden sich die Vorstellungen der Kommission und des Rates. Der Rat befürwortet eine stärkere Eingrenzung der unmittelbar europäischen Aufsicht anhand der Bedeutung und Tätigkeit des jeweiligen Unternehmens. Die Abgrenzung gehört zu den politisch umstrittenen Teilen des Reformvorhabens.

b. Vereinfachung des grenzüberschreitenden Börsenbetriebs

Für Betreiber von Handelsplätzen ist die Einführung eines neuen europäischen Zulassungsmodells geplant. Unter der Bezeichnung „Pan-European Market Operator“ (PEMO) soll ein Unternehmen die Möglichkeit erhalten, Handelsplätze in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer einheitlichen Zulassung zu betreiben. Das Modell ist freiwillig und richtet sich nach der Position des Rates vor allem an solche Betreiber, die die Kriterien für eine unmittelbare ESMA-Aufsicht nicht erfüllen. Der Aufbau eigenständiger Tochtergesellschaften in jedem betroffenen Mitgliedstaat wäre hierfür nicht mehr erforderlich. Die Beaufsichtigung eines solchen europäischen Marktbetreibers soll durch die ESMA erfolgen.

Ergänzend sollen die regulatorischen Anforderungen für Handelsplätze stärker angeglichen werden. Nationale Sonderregelungen, die über die europäischen Mindestanforderungen hinausgehen, sollen zurückgedrängt werden.

Für international tätige Börsenbetreiber könnte dies zu einer deutlichen Vereinfachung ihrer Organisations- und Zulassungsstrukturen führen.

c. Änderungen bei der Wertpapierabwicklung

Auch nach der Ausführung eines Wertpapiergeschäfts bestehen innerhalb Europas unterschiedliche nationale Strukturen und Anforderungen. Die Reform soll deshalb insbesondere den grenzüberschreitenden Einsatz von Zentralverwahrern erleichtern.

Diese sollen ihre Dienstleistungen künftig in anderen Mitgliedstaaten anbieten können, ohne zusätzliche nationale Voraussetzungen erfüllen zu müssen, die den europäischen Binnenmarkt beeinträchtigen. Zugleich sollen die bestehenden Abwicklungssysteme enger miteinander verbunden werden.

Für Emittenten könnte dies zusätzliche Möglichkeiten bei der Auswahl und Nutzung von Abwicklungsdienstleistungen eröffnen. Langfristig sollen die Änderungen dazu beitragen, die bislang stark national geprägten Strukturen des europäischen Nachhandels effizienter zu gestalten.

d. Erleichterungen für Fonds und Vermögensverwalter

Für die europäische Fondsbranche sieht das Reformpaket verschiedene administrative Erleichterungen vor. Im Mittelpunkt stehen vereinfachte Anzeigeverfahren und geringere formale Anforderungen beim grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds.

Insbesondere sollen bestimmte Übersetzungspflichten reduziert werden. Außerdem sollen Mitgliedstaaten nicht mehr verlangen dürfen, dass Fondsgesellschaften für ihre grenzüberschreitende Tätigkeit örtliche Repräsentanten bestellen.

Von besonderer Bedeutung ist die geplante Erweiterung der Wahlmöglichkeiten bei der Verwahrstelle. Bislang ist die Auswahl einer Verwahrstelle grundsätzlich eng mit dem Sitzstaat des jeweiligen Fonds verbunden. Künftig sollen Fonds unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Verwahrstelle aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beauftragen können.

Allerdings sieht die Verhandlungsposition des Rates insoweit keine zwingende unionsweite Öffnung vor. Vielmehr sollen die Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, ob sie diese Möglichkeit zulassen.

Für Kapitalverwaltungsgesellschaften hängt der praktische Nutzen dieser Neuerung daher wesentlich davon ab, wie die Mitgliedstaaten die künftigen Regelungen umsetzen.

e. Kryptodienstleister und digitale Marktinfrastrukturen

Das Gesetzgebungsvorhaben bezieht auch den Markt für Kryptowerte und die Digitalisierung der Wertpapierinfrastruktur ein.

Bei der Beaufsichtigung von Kryptodienstleistern bestehen weiterhin unterschiedliche Vorstellungen. Während die Europäische Kommission eine umfassende Zuständigkeit der ESMA vorgeschlagen hatte, möchte der Rat die unmittelbare europäische Aufsicht auf besonders bedeutende grenzüberschreitend tätige Anbieter beschränken. Nach Einschätzung der Kommission würden nach den Kriterien des Rates nur etwa 10 bis 15 der rund 400 in der EU zugelassenen Anbieter unmittelbar der ESMA unterstehen.

Daneben soll die bestehende europäische Pilotregelung für Marktinfrastrukturen auf Grundlage der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) erweitert werden. Der sachliche Anwendungsbereich soll künftig sämtliche Finanzinstrumente umfassen. Darüber hinaus ist vorgesehen, weitere Anbietergruppen zuzulassen und die bislang geltenden Wertgrenzen deutlich anzuheben. Damit sollen die regulatorischen Rahmenbedingungen für den Einsatz neuer Technologien im Wertpapierhandel und bei der Wertpapierabwicklung verbessert werden.

f. Reformierung der ESMA

Mit der Übertragung zusätzlicher Aufsichtskompetenzen wird eine Anpassung der internen Organisation der ESMA notwendig.

Geplant ist ein hauptamtliches Exekutivorgan, das aus einem Vorsitzenden und fünf weiteren unabhängigen Mitgliedern bestehen soll. Dieses Gremium soll insbesondere für Entscheidungen zuständig sein, die unmittelbar beaufsichtigte Unternehmen betreffen.

Gleichzeitig soll das bestehende Aufsichtsgremium seine zentrale Funktion bei allgemeinen regulatorischen Fragen, strategischen Entscheidungen und Haushaltsangelegenheiten behalten.

Der Rat legt damit Wert darauf, dass die nationalen Aufsichtsbehörden auch innerhalb einer gestärkten ESMA weiterhin maßgeblichen Einfluss ausüben können. Die Kommission hat gerade diese Konstruktion kritisiert. Für die Übertragung bestehender Aufsichtszuständigkeiten ist eine zweijährige Übergangsphase vorgesehen.

4. Streit über den Umfang der europäischen Aufsicht

Zu den besonders umstrittenen Fragen gehört, welche Marktinfrastrukturen künftig unmittelbar von der ESMA beaufsichtigt werden sollen.

Der Rat hat sich für eine gegenüber dem Kommissionsentwurf engere Abgrenzung ausgesprochen. Maßgebliche Kriterien sollen unter anderem die grenzüberschreitende Tätigkeit, das Transaktionsvolumen und die Bedeutung für das Finanzsystem sein. In der politischen Diskussion wurde insbesondere die Frage aufgeworfen, ob die veränderten Kriterien dazu führen könnten, dass die Deutsche Börse weiterhin der nationalen Aufsicht unterliegt.

Eine abschließende rechtliche Bewertung ist derzeit noch nicht möglich. Entscheidend wird der konkrete Inhalt der im weiteren Gesetzgebungsverfahren festgelegten Schwellenwerte sein. Der Rat sieht zudem eine Überprüfung der Kriterien nach zwei Jahren vor.

5. Zeitplan und nächste Schritte

Die Verständigung der EU-Finanzminister stellt noch keinen Abschluss des europäischen Gesetzgebungsverfahrens dar.

Zunächst muss die Verhandlungsposition des Rates förmlich angenommen werden. Parallel dazu arbeitet das Europäische Parlament an seiner Position. Der zuständige Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) hat seine Berichtsentwürfe im Juni 2026 vorgelegt.

Anschließend müssen Rat, Parlament und Kommission eine gemeinsame Fassung der geplanten Rechtsakte aushandeln. Ob die angestrebte politische Einigung noch bis Ende 2026 erreicht werden kann, bleibt abzuwarten.

Auch nach einer endgültigen Verabschiedung werden voraussichtlich Übergangsfristen zu berücksichtigen sein. Eine praktische Anwendung wesentlicher Neuregelungen erscheint deshalb frühestens ab 2028 oder 2029 realistisch.

6. Fazit

Mit dem geplanten Reformpaket unternimmt die EU einen weiteren Anlauf zur Schaffung eines stärker integrierten europäischen Kapitalmarktes. Ob die neuen Vorschriften tatsächlich zu einer spürbaren Vereinfachung führen, wird maßgeblich von ihrer endgültigen Ausgestaltung abhängen.

Besonders aufmerksam zu verfolgen sind die Zuständigkeitsgrenzen der ESMA, die neuen Möglichkeiten für grenzüberschreitend tätige Marktbetreiber und die Änderungen für die europäische Fondsbranche.

Dr. Ingo Janert (Stand: 14. Oktober 2026, Titelbild: ChatGPT, erstellt mit künstlicher Intelligenz)