Kein Zahlungsverbot trotz BaFin-Weisung: BGH zur Reichweite aufsichtsrechtlicher Anordnungen im Anfechtungsprozess

Der BGH hat mit Urteil vom 12. März 2026 (IX ZR 81/25) entschieden, dass eine an die Geschäftsführung eines Finanzdienstleistungsinstituts – hier ein Factoringunternehmen – gerichtete Weisung der BaFin, keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen vorzunehmen, kein Zahlungsverbot für das Institut begründet. Eine weisungswidrig geleistete Zahlung ist deshalb nicht als inkongruente Deckung anfechtbar. Die Entscheidung zieht eine klare Grenze zwischen Aufsichtsrecht und Insolvenzanfechtungsrecht.

1. Sachverhalt

Die spätere Schuldnerin – ein Factoring-Institut – erbrachte Abrechnungsdienstleistungen für Apotheken und Sanitätshäuser und betrieb damit ausschließlich Factoring im Sinne des § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 9 KWG. Der Beklagte, ein Apotheker, hatte mit ihr vertraglich vereinbart, dass sie für ihn Abrechnungen gegenüber den Kostenträgern durchführt und die erhaltenen Gelder an ihn auszahlt.

Am 10. September 2020 erließ die BaFin einen an die Geschäftsführung der Schuldnerin adressierten Bescheid. Darin hieß es, die Geschäftsleiter würden angewiesen, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden. Zur Überwachung bestellte die BaFin einen Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank zum Sonderbeauftragten nach § 45c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 8 Fall 3 KWG.

Einen Tag später, am 11. September 2020, wurde der bisherige Geschäftsführer abberufen und ein neuer Geschäftsführer bestellt. Auf dessen Anordnung wies die Schuldnerin noch am selben Tag Zahlungen in Millionenhöhe an verschiedene Apotheken an, darunter Euro 35.654,37 an den Beklagten. Am 15. September 2020 wurde der Insolvenzantrag gestellt, am 1. November 2020 das Verfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangte die Rückgewähr des an den Beklagten gezahlten Betrages in Höhe von Euro 35.654,37 unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung inkongruenter Deckung.

Die erste und zweite Instanz gaben der Klage des Insolvenzverwalters im Wesentlichen statt. Die Vorinstanzen sahen in der Weisung der BaFin ein sog. Zahlungsverbot, das der Schuldnerin ein Leistungsverweigerungsrecht gegeben habe. Der IX. Zivilsenat des BGH hob die Urteile auf und wies die Klage vollständig ab.

2. Rechtliche Bewertung

a. Rechtlicher Ausgangspunkt

Der Anspruch auf Rückzahlung des Betrages in Höhe von Euro 35.654,37 kann nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO verlangt werden, wenn die Leistung der Schuldnerin inkongruent war, weil dem Schuldner ein (vorübergehendes) Leistungsverweigerungsrecht zusteht und er gleichwohl leistet. Im Streitfall war die Zahlung an den beklagten Apotheker vertraglich geschuldet. Es kam daher darauf an, ob die Weisung der BaF in ihrem Bescheid vom 10. September 2020 ein Leistungshindernis nach § 275 BGB begründet hatte.

b. Auslegung des BaFin-Bescheids

Kern des Rechtsstreits war daher die Auslegung des BaFin-Bescheids vom 10. September 2020. Der Senat wies zunächst darauf hin, dass ein Verwaltungsakt wie der BaFin-Bescheid nach den allgemeinen Auslegungsprinzipien der §§ 133, 157 BGB auszulegen sind. Maßgebend ist der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte.

Anders als die Vorinstanzen legte der BGH den Bescheid vom 10. September 2020 dahingehend aus, dass dieser zwar inhaltlich an die Schuldnerin, also an das Factoring-Institut gerichtet war, ihm aber kein Zahlungsverbot zu entnehmen ist. Für dieses Ergebnis sprach aus Sicht des BGH zunächst der Umstand, dass § 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG keine Anweisungen „an“ die Geschäftsführung, sondern nur „für“ die Geschäftsführung kennt. Das Gesetz verwendet den Begriff der Geschäftsführung für die operative Tätigkeit des Instituts, nicht für dessen Leitungs- und Vertretungsorgan. Die Anweisung, für die Unterlassung gläubiger- oder insolvenzmasseschädlicher Auszahlungen Sorge zu tragen, betrifft damit die Art und Weise der Geschäftsführung, d.h. sie verpflichtet die Geschäftsleitung im Innenverhältnis, beschränkt aber nicht die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Instituts im Außenverhältnis. Zudem war nicht jegliche Zahlung untersagt, denn sonst hätte es des Zusatzes „gläubiger- oder insolvenzmasseschädlich“ nicht bedurft.

Ferner stand ein echtes Zahlungsverbot nach § 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG der BaFin seinerzeit nicht zur Verfügung. Auf Institute, die – wie die Schuldnerin – ausschließlich Factoring erbringen, war die Vorschrift nach § 2 Abs. 7a KWG in der damals maßgeblichen Fassung nicht anzuwenden. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass Factoringunternehmen von der laufenden Solvenzaufsicht ausgenommen werden sollten und auch in ihrer Liquiditäts- und Solvabilitätssteuerung frei bleiben sollten.

d. Kein Leistungsverweigerungsrecht

Da kein Zahlungsverbot vorlag, war auch die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats nicht einschlägig, wonach ein Zahlungsverbot nach § 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG zu einem vorübergehenden Leistungshindernis analog § 275 Abs. 1 BGB führt. Ebenso wenig begründete der BaFin Bescheid vom 10. September 2020 ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift.  Dass die Geschäftsführer im Innenverhältnis – zeitlich beschränkt – für die Unterlassung schädlicher Auszahlungen Sorge tragen mussten, begründet kein Leistungsverweigerungsrecht der Schuldnerin nach § 275 Abs. 2 BGB.

3. Praxisfolgen

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass für künftige Fälle sich die aufsichtsrechtliche Ausgangslage geändert hat. Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 wurde die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 7a KWG durch das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) eingeschränkt. Das Veräußerungs- und Zahlungsverbot des § 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG ist seither auch auf Factoring-Institute anwendbar.

In einem heutigen Parallelfall könnte die BaFin also ein echtes Zahlungsverbot mit Außenwirkung gem. § 46 Abs. 1 S.2 Nr. 4 KWG erlassen. Ein solches echtes Zahlungsverbot hätte für ein Factoring-Institut ein vorübergehendes Leistungshindernis analog § 275 Abs. 1 BGB zur Folge.

Daneben kann die BaFin weiterhin eine bloße Weisung nach § 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG erteilen. Eine solche Weisung stellt kein echtes Zahlungsverbot dar und entfaltet lediglich im Innenverhältnis bindende Wirkung. Sie begründet daher weder ein Leistungshindernis analog § 275 Abs. 1 BGB noch ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB. Insoweit gilt die Entscheidung des BGH auch unter neuem Recht.

Dr. Ingo Janert (Stand: 07. Oktober 2026, Titelbild: ChatGPT, erstellt mit künstlicher Intelligenz)