OLG Stuttgart: Warum sich ein Finanzanlagenvermittler nicht allein auf die Unterlagen des Anbieters verlassen sollte

Das OLG Stuttgart hat mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 30. Juli 2026 (2 U 94/25) einer Anlegerin den vollen Anlagebetrag zugesprochen, weil es sich bei dem vertriebenen Kapitalanlageprodukt „Treeme Mein Baumfairvermögen“ um eine Vermögensanlage handelte und der Finanzanlagenvermittler nicht über eine Erlaubnis nach § 34f GewO verfügte. Die Haftung knüpfte dabei nicht an einen Beratungsfehler an, sondern allein an die fehlende Erlaubnis. Dass der Vermittler die ihm vom Anbieter überlassenen Unterlagen nicht selbst geprüft hatte, war erst auf der Ebene des Verschuldens von Bedeutung: Es nahm ihm die Berufung auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum.

1. Sachverhalt

Der Sachverhalt ist schnell erklärt. Der Vermittler vertrieb auf der Grundlage einer Vertriebsvereinbarung aus dem Jahr 2015 das Kapitalanlageprodukt „Treeme Mein Baumfairvermögen“. Bei diesem Produkt kauften die Anleger sog. Paulownia-Bäume auf einer Plantage in Deutschland. Nach einer Laufzeit von zwölf Jahren sollten die Bäume geerntet und aus dem Verkauf des Holzes Erlöse erzielt werden.

Die Klägerin zeichnete im September 2018 über den Beklagten 103 Bäume zum Gesamtpreis von Euro 30.100,00.

Zu diesem Zeitpunkt besaß der Vermittler keine Erlaubnis nach § 34f GewO. Er hielt dies auch nicht für erforderlich. In der Vertriebsvereinbarung hieß es, die Produkte der Anbieterin seien keine Bankgeschäfte im Sinne von § 32 KWG und es handele sich auch nicht um erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen. Die Erlaubnispflicht nach § 34f GewO sprach die Klausel nicht an. Darüber hinaus hatte ihm die Anbieterin ein Memorandum eines Rechtsanwalts übersandt, wonach es sich weder um ein Investmentvermögen noch um eine Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes handele.

Während das LG Ulm eine Schadensersatzpflicht des Vermittlers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 34f GewO mangels Verschuldens verneinte, sprach das OLG Stuttgart der Klägerin den vollen Anlagebetrag aus dieser Anspruchsgrundlage zu – Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs auf Verschaffung von Eigentum und Besitz an den 103 Bäumen.

2. Rechtliche Beurteilung

Das OLG Stuttgart begründete in seiner Entscheidung detailliert, dass es sich bei dem Anlageprodukt „Treeme Mein Baumfairvermögen“ um eine Vermögensanlage handelte und der Vermittler eine Schadensersatzhaftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 34f GewO treffe.

1. Qualifikation des Anlageprodukts als Vermögensanlage

Die Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO setzt zunächst voraus, dass sich die damalige Vermittlung auf eine Vermögensanlage i.S.v. § 1 Abs. 2 VermAnlG bezog. Der Senat subsumiert in seiner Entscheidung das Anlageprodukt unter die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 2 Nr. 7 Var. 2 VermAnlG in der damals geltenden Fassung:

„Es handelt sich zunächst um eine „sonstige Anlage“, weil das Kapitalanlageprodukt offensichtlich darauf ausgerichtet ist, dass der Käufer damit sein Vermögen vermehrt. Es vermittelt dem Käufer (i.e. Klägerin) für die „Überlassung von Geld“ (i.e. Zahlung des Kaufpreises für Paulownia-Bäume) einen Anspruch auf „vermögenswerten Barausgleich“ (i.e. Zahlung des Erlöses aus dem Verkauf des Holzes). Die Überlassung des Geldes erfolgt „zeitweise“, weil die Zahlung des Erlöses aus dem Verkauf des Holzes abhängig von der 12-jährigen Laufzeit fällig wird. Für die Anbieterin (i.e. G AG) besteht die Pflicht, das Holz für den Käufer meistbietend im eigenen Namen und auf Rechnung des Käufers zu verkaufen.“ (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2026 – 2 U 94/25, Rn. 45)

Der Senat stellte weiter darauf ab, dass bei einer wertenden Gesamtbetrachtung das Anlageprodukt „Treeme Mein Baumfairvermögen“ mit den in § 1 Abs. 2 VermAnlG definierten Vermögensanlagen strukturell und wirtschaftlich vergleichbar sei. Gemeinsam sei allen in § 1 Abs. 2 VermAnlG definierten Vermögensanlagen, dass der Anleger mit seiner Kapitalanlage ein unternehmerisches Risiko eingehe. Nach der Zahlung des Kaufpreises für die Paulownia-Bäume trage die Anlegerin das wirtschaftliche Risiko, dass der Marktpreis für Holz sinkt und der Erlös, den sie nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit erhält, niedriger als das investierte Geld sei (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2026 – 2 U 94/25, Rn. 46).

Schließlich wies der Senat darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dieser Norm einen Auffangtatbestand schaffen wollte, der bestehende Umgehungsstrukturen und sämtliche wirtschaftlich vergleichbaren Vermögensanlagen in den Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes einbezieht, weshalb auch der Sinn und Zweck der Norm für eine Qualifizierung des Anlageprodukts als Vermögensanlage spreche (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2026 – 2 U 94/25, Rn. 47).

b. Verschuldenshaftung des Vermittlers

Da der Vermittler zum Zeitpunkt des Erwerbs des Anlageprodukts „Treeme Mein Baumfairvermögen“ über keine Erlaubnis gem. § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO verfügte, prüfte der Senat die Voraussetzungen der Schadensersatzhaftung des Vermittlers gem. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 34f GewO. Im Rahmen der Verschuldensprüfung nahm der Senat im Unterschied zur Vorinstanz ein Verschulden des Vermittlers an.

Das OLG Stuttgart verneinte einen noch vom LG Ulm angenommenen unvermeidbaren Rechtsirrtum. Hierfür sprachen nach Ansicht des Senats vor allem nachfolgende Gründe (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2026 – 2 U 94/25, Rn. 60 ff.):

  • Keine eigene Erkundigung. Der Vermittler hatte nicht behauptet, selbst einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Erlaubnispflicht beauftragt zu haben. Der Vermittler hatte im Prozess lediglich vorgetragen, ihm sei das Memorandum des Rechtsanwalts von der Anbieterin zur Verfügung gestellt worden.
  • Falsche Rechtsfrage. Das anwaltliche Memorandum diente der Anbieterin zur Beurteilung einer Prospektpflicht nach § 6 VermAnlG. Zur Erlaubnispflicht des Vermittlers nach § 34f GewO enthielt es keine Feststellungen.
  • Keine Plausibilitätskontrolle. Das anwaltliche Memorandum betraf nach seinem Betreff nicht das konkrete Anlageprodukt und es fehlte jede Subsumtion unter den einschlägigen § 1 Abs. 2 Nr. 7 Var. 2 VermAnlG. Es war eine kurze schriftliche Mitteilung zur internen Kommunikation und kein vollständiges Rechtsgutachten, das den Vermittler hätte entlasten können.

3. Empfehlungen für die Praxis

Dass Vermittler haften, wenn sie ein Anlageprodukt vertreiben, für das sie keine gewerberechtliche Erlaubnis haben, ist nicht neu. Die Entscheidung des OLG Stuttgart aus dem Sommer dieses Jahres führt aber sehr deutlich vor Augen, dass sich ein Vermittler nicht allein auf die Unterlagen des Anbieters für die Frage verlassen darf, ob er das Anlageprodukt auch rechtlich vertreiben kann.

Die Unterlagen des Anbieters verfolgen oft eigene Zwecke – etwa die Frage, ob eine Prospektpflicht für das zu vertreibende Anlageprodukt besteht oder nicht. Aus solchen Unterlagen sollte der Vermittler nicht die falschen Schlüsse für sich selbst ziehen. Nur eine eigene rechtliche Prüfung des Vermittlers sichert diesen in dem Fall ab, dass das Gericht nach mehreren Jahren ein Anlageprodukt anders rechtlich bewertet als zum Zeitpunkt des Vertriebs angenommen wurde.

Dr. Ingo Janert (Stand: 05. November 2026, Titelbild: ChatGPT, erstellt mit künstlicher Intelligenz)