Fondsrisikobegrenzungsgesetz: Was Finanzanlagenberater nach § 34f GewO bei Bestands- und Neukunden beachten müssen

Seit dem 16. April 2026 verändert das Fondsrisikobegrenzungsgesetz das Liquiditätsinstrumentarium offener Fonds. Die Produktanbieter müssen ihre Anleger über die damit verbundenen Änderungen der Anlagebedingungen nicht einzeln informieren. Diese Lücke füllt faktisch der Vertrieb. Für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO entstehen daraus konkrete Pflichten im Neugeschäft und ein gebotener Handlungsbedarf im Bestand – mit haftungsrechtlichen Folgen.

1. Rechtliche Ausgangslage

a. Neue Liquiditätsinstrumente

Mit der Umsetzung der AIFMD II verpflichtet der neue § 30a KAGB die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) seit dem 16. April 2026, für jeden offenen Fonds mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagementinstrumente auszuwählen, deren Eignung zu bewerten und sie in die Anlagebedingungen aufzunehmen.

Der zugrunde liegende Katalog in § 1 Abs. 19 Nr. 25a KAGB reicht von der Rücknahmebeschränkung (sog. Gate) über Rückgabegebühren, Swing Pricing und Dual Pricing bis zur Sachauskehr und zur Abspaltung illiquider Anlagen (sog. Side Pocket).

Anlagebedingungen und Verkaufsprospekt waren nach § 366 Abs. 1 KAGB im vereinfachten Verfahren zum 16. April 2026 anzupassen. Für Fonds, die vor dem 16. April 2026 aufgelegt wurden, wird nach den Übergangsbestimmungen der Delegierten Verordnungen (EU) 2026/465 und (EU) 2026/466 bis zum 16. April 2027 vermutet, dass sie den dort geregelten technischen Anforderungen an die Liquiditätsmanagementinstrumente entsprechen.

b. Keine Einzelinformation der Anleger

Für den Berater entscheidend ist ein Detail des Übergangsrechts. Nach § 366 Abs. 1 Satz 3 KAGB sind auf die gesetzlich veranlassten Änderungen der Anlagebedingungen § 163 Abs. 3 und 4 Satz 2 bis 5 sowie § 298 Abs. 2 Nr. 3 KAGB nicht anzuwenden. Damit entfallen gerade diejenigen Vorschriften, die bei wesentlichen Änderungen der Anlagebedingungen die individuelle Unterrichtung der Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers und eine dreimonatige Wartefrist vorsehen.

Es verbleibt aber bei der Bekanntmachung der genehmigten Änderungen nach § 163 Abs. 4 Satz 1 KAGB im Bundesanzeiger sowie bei den aktualisierten Fondsdokumenten (Anlagebedingungen, Verkaufsprospekt und Basisinformationsblatt). Der einzelne Anleger muss also von der KVG nicht angeschrieben werden. Damit entsteht eine Informationslücke, die in der Praxis der Vertrieb und die Berater schließen müssen.

2. Gesetzlicher Pflichtenrahmen der FinVermV

a. FinVermV statt WpHG

Offene Publikumsfonds, ETFs und offene Immobilienfonds fallen unter den Erlaubnisumfang des § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO. Anders als beim Wertpapierdienstleistungsunternehmen richten sich die Verhaltens- und Dokumentationspflichten des Finanzanlagenvermittlers jedoch nicht nach den §§ 63 ff. WpHG, sondern nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Wesentliche Pflichten sind danach die allgemeine Verhaltenspflicht zu Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Kundeninteresse (§ 12 FinVermV), die Informationspflichten (§ 13 FinVermV), die Geeignetheitsprüfung (§ 16 FinVermV) sowie die Pflicht zur Geeignetheitserklärung (§ 18 FinVermV). Für Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO gilt Entsprechendes.

b. Haftung aus dem Beratungsvertrag

Zivilrechtlich haftet der Berater aus dem – regelmäßig stillschweigend geschlossenen -Anlageberatungsvertrag auf eine anleger- und objektgerechte Beratung (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126). Eine Pflichtverletzung führt zur Haftung nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Die Vorgaben der FinVermV prägen dabei den zivilrechtlichen Sorgfaltsmaßstab, begründen aber – wie auch die §§ 63 ff. WpHG – keine unmittelbare Schutzgesetzhaftung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

3. Betreuung der Bestandskunden

a. Überprüfung der Liquiditätsinstrumente

Im Bestand der Finanzinstrumente besteht kein genereller Handlungszwang. Ohne eine laufende Betreuungs- oder Dauerberatungsabrede folgt aus dem Beratungsvertrag keine vertragliche Pflicht, Bestandskunden anlasslos über die geänderten Liquiditätsinstrumente zu informieren.

Gleichwohl kann ein proaktives Vorgehen aus Gründen guter Beratungspraxis und der Haftungsprävention angezeigt sein. Dafür sollte zunächst ermittelt werden, welche Liquiditätsinstrumente für den konkreten Fonds gewählt wurden. Die Angaben finden sich in den aktualisierten Anlagebedingungen und im Prospektabschnitt zum Liquiditätsmanagement (§ 165 Abs. 2 Nr. 22 KAGB).

Auf dieser Grundlage kann sich empfehlen, den Bestandskunden beim nächsten Beratungsgespräche hierüber zu informieren.

b. Besonderes Augenmerk auf liquiditätssensible Kunden

Besondere Aufmerksamkeit verdienen bei der vorstehend genannten Überprüfung Kunden, deren Anlageziel eine kurzfristige Verfügbarkeit einschließt. Sieht ein Fonds etwa künftig ein Gate oder verlängerte Rückgabefristen vor, kann dies die ursprüngliche Geeignetheitseinschätzung berühren und beim nächsten Beratungsgespräch eine Aktualisierung erforderlich machen.

c. Bewertung offener Immobilienfonds

Gesondert zu bewerten sind dabei offene Immobilienfonds. Die dort gewählten Instrumente erfassen kraft Gesetzes auch die vor dem 22. Juli 2013 erworbenen Altanteile, die bislang im Rahmen des Freibetrags ohne Kündigungsfrist zurückgegeben werden konnten (§ 255 Abs. 6 KAGB). Für langjährige Kunden kann sich die Ausstiegsflexibilität dadurch materiell verändern. Hinzu tritt die verschärfte Abwicklungsregelung des § 257 Abs. 4 KAGB: Setzt ein offener Immobilienfonds binnen fünf Jahren zum dritten Mal die Rücknahme aus, ist er zwingend abzuwickeln – ein neues Endszenario, das betroffene Anleger kennen sollten.

4. Betreuung der Neukunden

a. Aufklärung über die eingesetzten Liquiditätsinstrumente

Im Neugeschäft müssen die Liquiditätsinstrumente in den Mittelpunkt der Aufklärung treten. Der Kunde ist darüber zu unterrichten, welche Instrumente der Fonds vorsieht, unter welchen Voraussetzungen sie aktiviert werden können und was dies im Stressfall konkret bedeutet.

b. Geeignetheitsprüfung und Dokumentation

Die Geeignetheitsprüfung nach § 16 FinVermV sollte die Liquiditätspräferenz des Kunden ausdrücklich gegen das Rückgabeprofil des Fondsprodukts spiegeln. Das Ergebnis ist in der Geeignetheitserklärung nach § 18 FinVermV zu dokumentieren. Umgekehrt läge ein Beratungsfehler vor, wenn der Kunde über die neuen Liquiditätsinstrumente nicht aufgeklärt oder ihm z.B. ein offener Fonds pauschal als jederzeit uneingeschränkt verfügbar dargestellt würde.

c. Besondere Aufmerksamkeit bei Swing Pricing und ETF

Aus meiner Sicht sind zwei Konstellationen besonders aufklärungsbedürftig. Beim Swing Pricing wird der modifizierte Nettoinventarwert veröffentlicht (§ 168 Abs. 1a KAGB), sodass Tagespreise Liquiditätseffekte enthalten können, die mit der Wertentwicklung des Portfolios nichts zu tun haben. Dies ist ein Punkt, der bei Performancevergleichen zu Nachfragen führen kann.

Beim ETF ist zwischen Primär- von Sekundärmarkt zu unterscheiden. Der Privatanleger handelt praktisch ausschließlich über die Börse, während die Liquiditätsinstrumente auf der Primärmarktebene ansetzen. In schweren Stressphasen können sich Primärmarktbeschränkungen aber mittelbar in Abweichungen des Börsenkurses vom Nettoinventarwert niederschlagen.

5. Bewertung der Haftungsrisiken

Die haftungsrechtliche Relevanz für den Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO liegt weniger in einer neuen gesetzlichen Pflicht als in der Erweiterung des Beratungsgegenstands.

Wer im Neugeschäft ein wesentliches – nunmehr ausdrücklich dokumentationspflichtiges -Liquiditätsmerkmal nicht anspricht, riskiert eine Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag. Die sorgfältige Dokumentation der Aufklärung und der Geeignetheitsprüfung ist deshalb nicht nur berufsrechtlich geboten, sondern auch das wirksamste Mittel der Haftungsprävention, weil sie im Streitfall die Darlegungs- und Beweisführung erleichtert.

Im Bestand wandelt sich die Sorgfaltsfrage in eine Frage der Beratungspraxis: Zwar besteht ohne Dauerberatungsabrede keine anlasslose Informationspflicht, doch verdichtet sich die Aufklärungspflicht beim nächsten Beratungsanlass, sobald erkennbar ist, dass ein liquiditätssensibles Anlageziel und ein verändertes Rückgabeprofil auseinanderfallen.

6. Fazit

Das Fondsrisikobegrenzungsgesetz begründet für den Finanzanlagenberater nach § 34f GewO keinen neuen Haftungstatbestand, erweitert aber den Gegenstand seiner Beratung.

Weil die Produktanbieter die Anleger nicht einzeln informieren müssen, verschiebt sich die Aufklärung über die neuen Liquiditätsinstrumente faktisch in die Beratung. Im Neugeschäft gehören sie in den Kern der Aufklärung und in die Geeignetheitserklärung. Im Bestand ist eine anlassbezogene, dokumentierte Information die richtige Antwort auf ein zwar nicht generell geschuldetes, aber praktisch gebotenes Vorgehen. Wer beides beherzigt, schützt seine Kunden und sich selbst.

Dr. Ingo Janert (Stand: 21.07.2026, Image from Pixabay)