Welche Haftungsfolgen hat das Fondsrisikobegrenzungsgesetz für den Vertrieb?

Das Fondsrisikobegrenzungsgesetz schafft keinen neuen Haftungstatbestand für den Vertrieb. Es verändert allerdings die Haftungslage durch die Erweiterung der Pflichtangaben zum Liquiditätsmanagement, weil hierdurch im Ergebnis die Prospekt- und Beratungshaftung erweitert wird. In diesem Beitrag gehe ich darauf ein, was dies für Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) und für den Vertrieb bedeutet.

1. Einleitung

Das Fondsrisikobegrenzungsgesetz vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 97) dient in erster Linie der Umsetzung der AIFMD II (Richtlinie (EU) 2024/927) und der Richtlinie (EU) 2024/2994. Seine inhaltlichen Schwerpunkte liegen bei der Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds, beim Liquiditätsmanagement offener Fonds und bei der aufsichtlichen Berichterstattung. Einen eigenständigen neuen Haftungstatbestand enthält das Gesetz nicht.

Auch wenn sich aus dem Fondsrisikobegrenzungsgesetz kein neuer Haftungstatbestand ergibt, kann sich eine Haftung der KVG sowie des Vertriebs mittelbar aus den erweiterten Pflichtangaben zum Liquiditätsmanagement ergeben. Zum besseren Verständnis sollen noch einmal die wesentlichen Haftungsgrundlagen kurz dargestellt werden:

a. Haftung der KVG

Da im Fremdvertrieb regelmäßig kein Beratungsverhältnis zwischen der KVG und dem Anleger besteht, kann sich eine Haftung der KVG für unterlassene Pflichtangaben zum Liquiditätsmanagement aus der Prospekthaftung (§ 306 KAGB) und der Informationshaftung bei AIF (§ 307 KAGB) ergeben.

Eine deliktische Haftung der KVG wegen Verletzung der aufsichtsrechtlichen Organisations- und Auslagerungspflichten (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 36 KAGB) scheidet regelmäßig aus, weil diese Vorschriften nach herrschender Auffassung nicht drittschützend und damit keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind.

b. Haftung des Vertriebs

Je nachdem, ob es sich um einen Eigen- oder Fremdvertrieb handelt, ist für die Haftung wie folgt zu unterscheiden:

Beim eigenständigen Wertpapierdienstleister oder Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO), der im eigenen Namen aufgrund eigener Beziehung zum Anleger berät, kann sich eine Haftung aus der Verletzung eines – zumeist stillschweigend geschlossenen – Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrages mit dem Anleger (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) ergeben. Die Pflichtverletzung liegt in der fehlenden oder fehlerhaften anlage- und anlegergerechten Aufklärung. Das Fondsrisikobegrenzungsgesetz erweitert hier den Gegenstand der Aufklärung, indem über wesentliche, nun ausdrücklich dokumentationspflichtige Liquiditätsmerkmale (Gates, verlängerte Rückgabefristen, Sachauskehr, Abspaltung) aufzuklären ist.

Bei einem Eigenvertrieb tritt die KVG gegenüber dem Anleger im eigenen Namen auf. Eine Haftung kann sich insoweit auch wiederum aus der Verletzung eines – zumeist stillschweigend geschlossenen – Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrages zwischen KVG und Anleger (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) ergeben. Der Sorgfaltsmaßstab wird über § 5 Abs. 2 KAGB durch die §§ 63 ff. WpHG mitgeprägt (ausstrahlend, kein Schutzgesetz). Daneben tritt die dokumentenbezogene Prospekt- und Informationshaftung nach § 306 KAGB bzw. bei AIF nach § 307 KAGB.

Das ist die Besonderheit des Eigenvertriebs: vertragliche Beratungshaftung und dokumentenbezogene Prospekthaftung bündeln sich beim selben Rechtsträger. Die Unterscheidung selbständig/gebunden und § 36 Abs. 1a KAGB spielen hier keine Rolle.

2. Haftungserweiterung durch Erweiterung der Pflichtangaben zum Liquiditätsmanagement

Ausgangspunkt der erweiterten Angabepflichten ist der neue § 30a KAGB. Danach hat die KVG für jedes von ihr verwaltete offene Investmentvermögen mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagementinstrumente auszuwählen, deren Eignung zu bewerten und in die Anlagebedingungen aufzunehmen. Die Offenlegung dieser Instrumente und ihrer Einsatzbedingungen verteilt sich auf drei Fondsdokumente.

a. Verkaufsprospekt (§ 165 KAGB)

Im Verkaufsprospekt für Publikumsfonds verlangt der neugefasste § 165 Abs. 2 Nr. 22 KAGB eine ausgebaute Beschreibung des Liquiditätsmanagements, und zwar der Rückgaberechte unter normalen und unter außergewöhnlichen Umständen, der bestehenden Rücknahmevereinbarungen einschließlich der Möglichkeit zur Aussetzung sowie der Möglichkeit und der Bedingungen für den Einsatz der nach § 30a ausgewählten Instrumente. Die neue Nr. 42 ergänzt dies um Informationen zur Funktionsweise der Abspaltung illiquider Anlagen. Für AIF verlangt § 165 Abs. 7 Nr. 3 KAGB zusätzlich eine Liste der von der KVG getragenen, dem AIF zugeordneten Kosten.

b. Anlagebedingungen (§ 162 KAGB)

In den Anlagebedingungen ist nach § 162 Abs. 2 Nr. 3a KAGB anzugeben, welche Liquiditätsmanagementinstrumente aus dem Katalog des Anhangs V der AIFM-Richtlinie ausgewählt wurden, und nach Nr. 3b, ob und welche weiteren, nicht von diesem Katalog erfassten Instrumente gewählt wurden. Der neugefasste Nr. 4 verlangt die Angabe, ob und unter welchen Voraussetzungen die Rücknahme oder der Umtausch beschränkt oder die Rückgabefrist verlängert werden kann. Die neuen Nummern 17 bis 20 ergänzen den Katalog um die Voraussetzungen für Dual Pricing, für die Sachauskehr an professionelle Anleger nach § 98 Abs. 4 KAGB, für die Abspaltung illiquider Anlagen sowie für die Anwendung der nach Nr. 3b gewählten Instrumente.

c. Vorvertragliche Informationen bei AIF (§ 307 KAGB)

Für AIF spiegelt § 307 Abs. 1 Satz 2 KAGB dieselbe Logik im Bereich der vorvertraglichen Informationen: Die Beschreibung des Liquiditätsrisikomanagements wird nach Nr. 12 um die Rücknahmerechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Bedingungen des Instrumenteneinsatzes erweitert. Die Kostenangaben werden nach Nr. 13 um eine Liste der von der KVG getragenen, dem AIF zugeordneten Kosten ergänzt.

d. Haftungsrechtliche Einordnung

Ob eine erweiterte Pflichtangabe haftungsrechtlich Bedeutung erlangt, entscheidet sich nach zwei Kriterien: zum einen danach, ob das Fondsdokument, in dem sie steht, überhaupt haftungsbewehrt ist (Dokumentbezug), sowie zum anderen danach, ob die konkrete Angabe für die Anlageentscheidung wesentlich ist (Wesentlichkeit). Beide Kriterien müssen dabei kumulativ vorliegen.

(1) Haftungsbewehrung

Der Verkaufsprospekt ist ein unmittelbarer Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung nach § 306 KAGB. Die dort neu geforderten Pflichtangaben (§ 165 Abs. 2 Nr. 22, Nr. 42 KAGB) schlagen daher direkt auf die Haftung durch.

Die Anlagebedingungen sind demgegenüber nicht selbst Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung, sondern die genehmigungspflichtige vertragliche Grundlage des Investmentverhältnisses (§ 163 KAGB). Die Erweiterungen des § 162 KAGB werden haftungsrechtlich erst mittelbar relevant, soweit ihr Inhalt in den Verkaufsprospekt einfließt.

Die vorvertraglichen Informationen bei AIF bilden einen eigenen Anknüpfungspunkt der Informationshaftung, deren genaue Anspruchsgrundlage allerdings vom Anlegerkreis und Vertriebsweg abhängt.

(2) Wesentlichkeit

Nach dem zweiten Kriterium greift die Haftung nur, soweit die Angabe für die Anlageentscheidung wesentlich ist.  Für die liquiditätsbezogenen Pflichtangaben lässt sich die Wesentlichkeit regelmäßig begründen, weil sie das Rückgaberecht des Anlegers – und damit den wirtschaftlichen Kern seiner Anlage – betreffen. Gleichwohl bleibt es eine Wertung des Einzelfalls, die nicht für jede einzelne der neuen Angaben unterstellt werden darf.

3. Liquiditätspflichtangaben im Überblick

Je nach Fondsdokument sind daher nachfolgende Angaben aufzunehmen:

a. Verkaufsprospekt (Publikumsfonds)

Bestimmung im KAGBErweiterte Angaben
§ 165 Abs. 2 Nr. 22Beschreibung des Liquiditätsmanagements, und zwar (a) Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen, (b) bestehende Rücknahmevereinbarungen einschließlich der Möglichkeit zur Aussetzung von Ausgabe, Zeichnung, Rückkäufen und Rücknahme (ggf. Umtausch), (c) Möglichkeit und Bedingungen für den Einsatz der nach § 30a Abs. 1 oder 3 ausgewählten und ggf. weiterer Liquiditätsmanagementinstrumente
§ 165 Abs. 2 Nr. 42Informationen zur Funktionsweise der Abspaltung illiquider Anlagen
§ 165 Abs. 7 Nr. 3Liste der Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten, die die KVG im Zusammenhang mit der Verwaltung des AIF trägt und die direkt/indirekt dem AIF zugeordnet werden

b. Anlagebedingungen

Bestimmung im KAGBErweiterte Angaben
§ 162 Abs. 2 Nr. 3aWelche Liquiditätsmanagementinstrumente aus der Liste (Anhang IIA Nr. 2–8 OGAW-RL bzw. Anhang V Nr. 2–8 AIFM-RL) ausgewählt wurden
§ 162 Abs. 2 Nr. 3bOb und ggf. welche nicht von Nr. 3a erfassten Instrumente ausgewählt wurden
§ 162 Abs. 2 Nr. 4Voraussetzungen für Rücknahme/Umtausch sowie ob/unter welchen Voraussetzungen Rücknahme/Umtausch beschränkt oder die Rückgabefrist verlängert werden kann
§ 162 Abs. 2 Nr. 17Bei Dual Pricing: unter welchen Voraussetzungen die Methode angewandt wird
§ 162 Abs. 2 Nr. 18Bei Sachauskehr an professionelle Anleger (§ 98 Abs. 4): unter welchen Voraussetzungen
§ 162 Abs. 2 Nr. 19Dass illiquide Anlagen abgespaltet werden können
§ 162 Abs. 2 Nr. 20Bei Instrumenten nach Nr. 3b: die Voraussetzungen zur Anwendung

c. Vorvertragliche Informationen (AIF)

Bestimmung im KAGBErweiterte Angaben
§ 307 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12Beschreibung des Liquiditätsrisikomanagements einschließlich Rücknahmerechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie Möglichkeit und Bedingungen für den Einsatz der nach § 30a Abs. 1 oder 3 ausgewählten Instrumente
§ 307 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13Beschreibung sämtlicher Entgelte/Gebühren/Kosten mit Höchstbeträgen sowie zusätzlich eine Liste der von der KVG getragenen, dem AIF zugeordneten Kosten

4. Fazit

Das Fondsrisikobegrenzungsgesetz schafft keinen neuen Haftungstatbestand, sondern erweitert die Pflichtangaben zum Liquiditätsmanagement. Was aber nun zwingend zu dokumentieren ist, prägt den Maßstab dafür, worüber im Beratungsgespräch aufzuklären ist. Ein Berater, der über ein wesentliches – jetzt ausdrücklich dokumentationspflichtiges – Liquiditätsmerkmal (Gate, verlängerte Rückgabefrist, Sachauskehr, Abspaltung) nicht aufklärt, riskiert eine Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag (§§ 280, 311 BGB). Eine KVG, die hierüber im Verkaufsprospekt oder in den vorvertraglichen Informationen bei AIF nicht informiert, haftet nach § 306 KAGB bzw. im Rahmen der Informationshaftung bei AIF. Fehlen die Angaben nur in den Anlagebedingungen, wirkt sich das haftungsrechtlich erst mittelbar aus, soweit sie in den Verkaufsprospekt einfließen.

Dr. Ingo Janert (Stand: 01.07.2026, Image by Felix Mittermeier from Pixabay)