Wer eine Kapitalanlage aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erworben hat, kann Schadensersatz verlangen. Anspruchsgrundlage ist regelmäßig § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Pflichten aus einem – häufig stillschweigend geschlossenen – Beratungs- oder Auskunftsvertrag. Diese Seite fasst die Voraussetzungen und die praktischen Hürden zusammen.
Die Anspruchsvoraussetzungen
Zu prüfen sind vier Punkte: das Bestehen eines Schuldverhältnisses, eine Pflichtverletzung, das Vertretenmüssen und ein hierauf zurückzuführender Schaden. Das Schuldverhältnis liegt im Beratungs- oder Auskunftsvertrag, der regelmäßig konkludent zustande kommt. Die Pflichtverletzung besteht typischerweise in einer unrichtigen Auskunft, im Verschweigen eines wesentlichen Risikos oder in der unterlassenen Plausibilitätsprüfung des Anlagekonzepts. Das Verschulden wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet.
Rechtsfolge
Der Anleger kann verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Anlageentscheidung nicht getroffen. Erstattet wird der aufgewendete Anlagebetrag Zug um Zug gegen Übertragung der erlangten Vorteile; hinzu treten Finanzierungskosten und entgangener Anlagezins nach den Umständen des Einzelfalls.
Beweislast
Der Anleger trägt die Beweislast für den Vertragsschluss und die Pflichtverletzung. Die Schwierigkeiten des Nachweises einer negativen Tatsache werden jedoch dadurch ausgeglichen, dass die Gegenseite darlegen muss, wie im Einzelnen beraten oder aufgeklärt worden sein soll. Die Beweislast für einen Verzicht des Anlegers auf Aufklärung liegt beim Aufklärungspflichtigen. Für die Kausalität streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens.
Verjährung
Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, spätestens jedoch zehn Jahre nach Entstehung. Da die Kenntnis im Einzelfall unterschiedlich beurteilt wird, empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung. Ein aktuelles Beispiel für eine erfolgreiche Durchsetzung bietet die Entscheidung des OLG Hamm vom 15. Januar 2026: Anlageberatung oder Anlagevermittlung? OLG Hamm zur Abgrenzung beim Erwerb einer Denkmalschutzimmobilie.
Hintergrund
Das Bank- und Kapitalmarktrecht gehört zu meinen Tätigkeitsschwerpunkten; aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung bereite ich fortlaufend im Fachblog Kapitalmarktrecht.Online auf.
Ansprechpartner
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JANERT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Weiterführend: Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung · Beratungsdokumentation im Anlagevertrieb.
Dr. Ingo Janert (Stand: 28. September 2026, Titelbild: ChatGPT, erstellt mit künstlicher Intelligenz)
