Ob eine Tätigkeit im Finanz- und Immobilienvertrieb als Anlageberatung oder als Anlagevermittlung einzuordnen ist, entscheidet über den Umfang der Pflichten und damit über die Haftung. Die Abgrenzung richtet sich nicht nach der Bezeichnung im Vertragsformular, sondern nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild der Tätigkeit. Diese Seite erläutert die Maßstäbe der Rechtsprechung.

Der Anlageberater

Einen Anlageberater zieht der Anleger hinzu, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern deren fachkundige Bewertung und Beurteilung, häufig eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. Der Berater schuldet als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, eine besonders differenzierte und fundierte Beratung.

Der Anlagevermittler

Dem Anlagevermittler tritt der Interessent selbständiger gegenüber. Er wendet sich an ihn im Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der Vertrag zielt auf Auskunftserteilung und verpflichtet zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. Auch der Vermittler muss das Anlagekonzept auf Plausibilität prüfen und auf ein Unterbleiben dieser Prüfung hinweisen.

Konkludenter Vertragsschluss

Beide Vertragstypen kommen regelmäßig stillschweigend zustande. Es genügt, dass ein Interessent auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse einer Person in Anspruch nehmen will, die geschäftlich Beratungs- und Auskunftstätigkeit anbietet, und diese die Tätigkeit aufnimmt. Ein ausdrücklich geäußerter Beratungswunsch ist nicht erforderlich; auf die Initiative kommt es nicht an.

Abgrenzung zur Tippgabe und zum Maklervertrag

Unterhalb der Vertragsschwelle liegt die bloße Tippgabe, die sich darauf beschränkt, Abschlussmöglichkeiten namhaft zu machen oder Kontakte herzustellen. Vom Maklervertrag ist die Beratung dagegen nicht ausgeschlossen: Ein Beratungsvertrag kann neben einem Maklervertrag konkludent geschlossen werden. Wie sich das in der Praxis auswirkt, zeigt die Entscheidung des OLG Hamm vom 15. Januar 2026, die ich hier besprochen habe: Anlageberatung oder Anlagevermittlung? OLG Hamm zur Abgrenzung beim Erwerb einer Denkmalschutzimmobilie.

Hintergrund

Das Bank- und Kapitalmarktrecht gehört zu meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Fragen der Vertriebshaftung und der Pflichten im Anlagevertrieb bereite ich fortlaufend im Fachblog Kapitalmarktrecht.Online auf.

Ansprechpartner

Für Fragen zur Einordnung Ihrer Tätigkeit und zu den daraus folgenden Pflichten stehe ich Ihnen gern als Ansprechpartner zur Verfügung.

JANERT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Weiterführend: Schadensersatz nach fehlerhafter Anlageberatung · Beratungsdokumentation im Anlagevertrieb.

Dr. Ingo Janert (Stand: 28. September 2026, Titelbild: ChatGPT, erstellt mit künstlicher Intelligenz)