Dokumentation soll das Unternehmen schützen. Sie kann sich aber gegen es wenden: Formulare, Funktionsbezeichnungen und Marketingaussagen entscheiden mit darüber, ob ein Gericht eine Beratung annimmt – und damit über den Umfang der Haftung. Diese Seite zeigt, worauf es ankommt.
Wie Dokumente zum Beweismittel werden
Gerichte würdigen die Umstände in einer Gesamtschau. Besonderes Gewicht erhalten dabei Unterlagen, die das Unternehmen selbst erstellt hat. Ein Formular, das als „Beratungsdokumentation“ bezeichnet wird, den Vorgang als „Beratung“ führt, eine „Empfehlung“ festhält und den Mitarbeiter als „Berater“ ausweist, spricht für eine Beratung. Dass ein solches Dokument erst nach Vertragsschluss übersandt wurde, nimmt ihm die Indizwirkung nicht.
Funktionsbezeichnungen und Marketing
Auch die Selbstdarstellung wirkt haftungsrechtlich. Bezeichnungen wie „Seniorberater“ oder „Spezialist für private Finanzanalyse“ sowie die Unterzeichnung in einer Doppelfunktion können als Hinweis auf eine Beratungstätigkeit gewertet werden. Gleiches gilt für Aussagen in der Außenkommunikation, mit denen sich ein Unternehmen von der reinen Vermittlung abgrenzt.
Charakteristische Beratungsleistungen
Bestimmte Leistungen gelten als typisch für eine Beratung. Dazu zählen eine individuell erstellte Beispiel- oder Eigenaufwandsrechnung sowie Hinweise auf steuerliche Effekte und deren zeitliches Auslaufen. Wer solche Leistungen erbringt, wird sich kaum auf eine bloße Vermittlung berufen können.
Konsequenz für die Praxis
Die Vorstellung, ein Maklervertrag begrenze die Haftung auf den Nachweis der Abschlussgelegenheit, trägt nicht: Ein Beratungsvertrag kann daneben konkludent zustande kommen. Sinnvoll ist daher, Formulare, Funktionsbezeichnungen und Außenkommunikation auf die tatsächlich erbrachte Leistung abzustimmen – und die Leistung selbst so zu erbringen, dass sie den Pflichten standhält. Ein Anschauungsbeispiel bietet die Entscheidung des OLG Hamm vom 15. Januar 2026: Anlageberatung oder Anlagevermittlung? OLG Hamm zur Abgrenzung beim Erwerb einer Denkmalschutzimmobilie.
Hintergrund
Das Bank- und Kapitalmarktrecht gehört zu meinen Tätigkeitsschwerpunkten; Fragen der Vertriebshaftung bereite ich fortlaufend im Fachblog Kapitalmarktrecht.Online auf.
Ansprechpartner
Für die Überprüfung Ihrer Vertriebsdokumentation und Ihrer Beratungsprozesse stehe ich Ihnen gern als Ansprechpartner zur Verfügung.
JANERT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Telefon: +49 40 44 19 56 01 · E-Mail: info[at]janert.com
Weiterführend: Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung · Schadensersatz nach fehlerhafter Anlageberatung.
