Ist Trumps neue „Truth API“ für 100.000 US-Dollar ein Fall für das Insiderrecht?

Trumps Social Media-Posts auf seinem Netzwerk Truth Social beeinflussen unmittelbar die internationale Politik, aber auch die Aktienmärkte. Für bis zu 100.000 US-Dollar im Monat liefert die Trump Media & Technology Group Handelsfirmen die Truth-Social-Posts des US-Präsidenten künftig Augenblicke vor der allgemeinen Veröffentlichung. In den USA ist die Debatte über Insiderhandel bereits entbrannt. Dieser Beitrag geht nach, ob durch diesen Zeitvorsprung ein verbotenes Insidergeschäft nach der Marktmissbrauchsverordnung vorliegen kann.

1.  Informationsvorsprung für 100.000 US-Dollar im Monat

Anfang August 2026 hat die Trump Media & Technology Group (TMTG), Betreiberin der Plattform Truth Social, einen lizenzpflichtigen Datendienst unter der Bezeichnung „Truth API“ gestartet. Unter einer API wird eine elektronische Schnittstelle verstanden, über die Informationen sehr schnell übermittelt werden können.

Gegen Abonnementgebühren von bis zu 100.000 US-Dollar monatlich erhalten Banken, Hedgefonds und Handelsfirmen die Beiträge der zehn reichweitenstärksten Konten der Plattform – allen voran des US-Präsidenten – als Echtzeit-Feed, nach Presseberichten Sekundenbruchteile vor der allgemeinen Veröffentlichung, ergänzt um ein Archiv der Beiträge seit 2022. Mehrere Handelsfirmen sollen ein entsprechendes Abonnement schon abgeschlossen haben.

Der wirtschaftliche Wert des Angebots liegt auf der Hand: Der US-Präsident verkündet Entscheidungen von erheblicher Marktrelevanz – Zölle, geopolitische Maßnahmen, Personalfragen – regelmäßig zuerst auf seinem Netzwerk Truth Social. Für den Hochfrequenzhandel, in dem Millisekunden über Gewinne in Millionenhöhe entscheiden, ist ein garantierter Vorsprung auf solche Nachrichten bares Geld wert. Genau dieser Vorsprung ist das Produkt „Truth API“.

In den USA wird bereits kontrovers diskutiert, ob das Modell mit dem dortigen Insiderrecht vereinbar ist. So hat etwa ein Ausschuss des Repräsentantenhauses Auskünfte zu Entwicklung und Vermarktung des Dienstes angefordert. Ob europäische Handelsteilnehmer, die diesen Informationsvorsprung nutzen wollen, gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) verstoßen, soll dieser Beitrag beleuchten.

2. Anwendbarkeit der MAR

Die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) gilt für Finanzinstrumente, die auf einem Handelsplatz in der EU zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden (Art. 2 Abs. 1 MAR), und erfasst Handlungen unabhängig davon, ob sie in der Union oder in einem Drittstaat vorgenommen werden (Art. 2 Abs. 4 MAR). US-Aktien werden über multilaterale Handelssysteme und den Freiverkehr auch an europäischen Plätzen gehandelt, und der Kreis der potenziell betroffenen Instrumente reicht über Aktien hinaus – von Index-Derivaten über ETFs bis zu Rohstoff- und Währungsderivaten, deren Preise auf handelspolitische Ankündigungen unmittelbar reagieren. Ein europäischer Marktteilnehmer, der den Feed für Orders in solchen Instrumenten nutzt, bewegt sich damit im Anwendungsbereich der MAR.

3. Verstoß gegen das Insiderverbot?

Rechtlich spannend ist indes die Frage, ob der Informationsvorsprung, den die „Truth API“ ermöglicht, gegen die Bestimmungen des Insiderrechts gem. Art. 7 ff. MAR verstößt.

a. Vorliegen einer Insiderinformation

Eine Insiderinformation ist nach Art. 7 Abs. 1 lit. a) MAR eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt Emittenten oder Finanzinstrumente betrifft und die im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens geeignet wäre, den Kurs erheblich zu beeinflussen. Die Tatbestandsmerkmale der präzisen Information, des Emittenten- bzw. Finanzinstrumentenbezugs und der Kurserheblichkeit dürften bei vielen Trump-Posts auf seinem Netzwerk Truth Social vorliegen.

Der Inhalt eines Trump-Posts ist zumeist ausreichend präzise, weil es in Trumps Social-Media-Posts nicht um vage Erwartungen, sondern regelmäßig um die Ankündigung konkreten Präsidentenhandels geht. Ein Paradebeispiel ist insoweit die Verkündung von konkreten Zöllen gegen andere Staaten.

Der erforderliche Bezug zu Emittenten oder Finanzinstrumenten kann auch mittelbar bestehen. Gerade markt- und branchenweite Informationen wie Trumps Zollankündigungen betreffen Emittenten und Finanzinstrumente indirekt im Sinne der Vorschrift.

Auch das Tatbestandsmerkmal der Kurserheblichkeit, das aus der ex-ante-Sicht eines verständigen Anlegers zu beurteilen ist, dürfte bei vielen Ankündigungen Trumps zu bejahen sein Die im Nachhinein zu beobachtenden Kursbewegungen an den Finanzmärkten können hierfür als Indiz herangezogen werden.

b. Fehlende Öffentlichkeit?

Art. 7 Abs. 1 Buchst. a MAR setzt weiter voraus, dass die präzise Information nicht öffentlich bekannt ist. Öffentlich bekannt ist eine Information nach herrschendem Verständnis, wenn sie einem breiten Anlegerpublikum zeitgleich zugänglich ist.

Die Unentgeltlichkeit ist dafür nicht erforderlich. Informationen, die über allgemein zugängliche, wenn auch kostenpflichtige Informationsdienste verbreitet werden, gelten als öffentlich. Dass die „Truth API“ monatlich mehr als 100.000 US-Dollar kostet, ändern daran nichts. Auf diesen Gedanken wird sich das Geschäftsmodell der Truth API vermutlich berufen. Der Zugang stehe jedem offen, der zahlt – auch wenn es mehr als 100.000 US-Dollar im Monat kostet.

Gegen diese Argumentation lässt sich jedoch Folgendes einwenden: Nach den vorliegenden Presseberichten ist die „Truth API“ so konstruiert, dass die Information in dem Zeitfenster zwischen der Zustellung an die Abonnenten und dem allgemeinen Erscheinen des Trump-Posts gerade nicht einem breiten Anlegerpublikum zugänglich ist, sondern nur einem geschlossenen, durch eine sehr hohe Gebühr begrenzten Anlegerkreis.

Dass dieses Zeitfenster nur Sekundenbruchteile währt, ändert nichts an der rechtlichen Einordnung. Die MAR kennt keine Bagatellgrenze für die Dauer des Informationsvorsprungs, und im Hochfrequenzhandel ist genau dieses kleine Zeitfenster die Rechtfertigung des Produkts.

c. Nutzung als verbotenes Insidergeschäft

Liegt danach im Vorsprungsfenster eine Insiderinformation vor, kann durch die Nutzung ein verbotenes Insidergeschäft begründet werden.

Ein Insidergeschäft begeht nach Art. 8 Abs. 1 MAR, wer über eine Insiderinformation verfügt und sie nutzt, indem er Finanzinstrumente, auf die sie sich bezieht, erwirbt oder veräußert. Das Verbot des Art. 14 MAR gilt dabei für jede Person, die weiß oder wissen müsste, dass es sich um eine Insiderinformation handelt (Art. 8 Abs. 4 UAbs. 2 MAR). Ein professioneller Marktteilnehmer, der einen sechsstelligen Monatsbetrag gerade für den Vorsprung auf marktbewegende Ankündigungen zahlt, wird sich auf fehlende Kenntnis kaum berufen können.

Wer im Vorsprungsfenster auf Grundlage eines noch nicht allgemein veröffentlichten Posts Orders in MAR-erfassten Instrumenten platziert – auch automatisiert über Handelsalgorithmen –, verwirklicht daher nach meiner Meinung den Tatbestand des verbotenen Insidergeschäfts. Dies kann eine Strafbarkeit nach § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG begründen.

4. Fazit

Das Argument, ein Dienst, dessen Verkaufsversprechen gerade der Vorsprung vor der Öffentlichkeit ist, stelle zugleich eben diese Öffentlichkeit her, überzeugt mich nicht. Vieles spricht dafür, dass der Inhalt eines über die API vorab zugestellten, noch nicht allgemein sichtbaren Posts für die Dauer des Vorsprungs eine Insiderinformation darstellt und dass seine Verwendung für Geschäfte in MAR-erfassten Instrumenten ein verbotenes Insidergeschäft begründet.

Höchstrichterlich geklärt ist die Behandlung entgeltlicher Informationskanäle allerdings nicht. Europäische Marktteilnehmer sollten die „Truth API“ unter dem Blickwinkel des Insiderrechts daher sehr kritisch prüfen, bevor sie den Dienst an ihre Handelssysteme anbinden.

Dr. Ingo Janert (Stand: 12. August 2026, Bild von StudioLabs auf Pixabay, KI-generiert)