Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz im Bundeskabinett verabschiedet

Das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II), das am 27. November 2024 vom Bundeskabinett verabschiedet wurde, zielt darauf ab, den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern, den Fondsmarkt sowie das Venture-Capital-Ökosystem zu stärken und regulatorische Anforderungen zu verschlanken. Es baut auf dem ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz von 2023 auf und adressiert wesentliche Herausforderungen im deutschen Finanzsektor. Den Regierungsentwurf finden Sie hier.

Das ZuFinG II setzt die Reformagenda der Bundesregierung fort, um die Attraktivität des deutschen Finanzstandorts innerhalb Europas zu steigern. Nach dem Scheitern der Ampel-Koalition ist aber mehr als fraglich, ob dieses Gesetzesvorhaben noch vor den Bundestagsneuwahlen am 23. Februar 2025 durch den Bundestag beschlossen wird.

Nachfolgend werden die zentralen Inhalte und Reformbereiche des Gesetzesentwurfs dargestellt.

1. Kapitalmarktzugang und Bürokratieabbau

Die Verpflichtung, deutsche Zusammenfassungen für englischsprachige Prospekte zu erstellen, entfällt. Dies soll Wertpapieremissionen internationaler Unternehmen in Deutschland erleichtern.

Wachstumsunternehmen können Aktien mit einem Nennwert von weniger als einem Euro ausgeben. Diese Maßnahme erhöht die Flexibilität kleinerer Unternehmen bei Kapitalmaßnahmen.

Die Erlaubnispflicht für Drittstaatenhandelsplätze wird abgeschafft, um den Marktzugang über elektronische Handelssysteme zu erleichtern.

2. Änderungen im Kündigungsschutz und Personalanforderungen

Für Risikoträger mit sehr hohen Einkommen wird der Kündigungsschutz gelockert, sodass diese künftig wie leitende Angestellte behandelt werden. Diese Regelung wird auf Unternehmen der Finanzbranche ausgeweitet und harmonisiert bestehende Bestimmungen.

Verpflichtungen zur Anzeige von Anlageberatern und Beschwerden im Mitarbeiter- und Beschwerderegister (MBR) werden gestrichen. Die freiwerdenden Ressourcen sollen für eine effektivere Beschwerdebearbeitung durch die BaFin genutzt werden.

3. Maßnahmen zur Stärkung des Verbraucherschutzes

Die BaFin soll eingehende Beschwerden systematischer nutzen, um Risiken frühzeitig zu erkennen und den Verbraucherschutz zu stärken. Die Bürokratiebelastung der Institute wird gleichzeitig reduziert.

Genossenschaftsanteile werden in den Anwendungsbereich von Befreiungen für Schwarmfinanzierungen einbezogen. Dies fördert alternative Finanzierungsmodelle.

4. Anpassungen zur Umsetzung von EU-Vorgaben

Unternehmen können Wertpapiere bis zu einem Volumen von 12 Millionen Euro öffentlich anbieten, ohne einen Prospekt erstellen zu müssen (zuvor 8 Millionen Euro). Begleitende Änderungen im Wertpapierprospektgesetz (WpPG) und weiteren Gesetzen setzen die EU-Vorgaben um.

Ziel ist die zentrale Bereitstellung von Unternehmens-, Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen durch die ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde). Nationale Register wie die BaFin und das Unternehmensregister sollen als Schnittstellen fungieren.

Änderungen im Börsengesetz und weiteren Regularien sollen die Aufsicht über Börsen und Handelsüberwachungsstellen verbessern.

5. Erleichterungen für Finanzinstitute

Die Pflicht zur Bescheinigung der Einhaltung bestimmter EMIR-Vorgaben durch Wirtschaftsprüfer wird auf risikorelevante Unternehmen beschränkt. Dadurch sinkt die Anzahl betroffener Unternehmen von 1.500 auf 600.

Die Meldeschwelle für Kreditnehmer wird von 1 auf 2 Millionen Euro angehoben. Bestimmte Stammdatenmeldungen für kleinere Kreditnehmer entfallen, was den administrativen Aufwand reduziert.

6. Förderung nachhaltiger Finanzierungen

Fonds können verstärkt in nachhaltige Projekte investieren. Dies unterstützt den Transformationsprozess hin zu einer klimafreundlichen Wirtschaft.

Die BaFin erhält erweiterte Kompetenzen zur Durchsetzung von EU-Vorgaben im Bereich Echtzeitüberweisungen und nachhaltiger steuerrechtliche Anpassungen zur Förderung von Investitionen.

7. Steuerrechtliche Anpassungen zur Förderung von Investitionen

Der Höchstbetrag für die Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften wird vervierfacht. Dies soll Reinvestitionen und Investitionen in Start-ups sowie Wachstumsunternehmen erleichtern.

Änderungen im Investmentsteuergesetz sollen den Fondsstandort Deutschland stärken und Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur fördern. Die Investitionsmöglichkeiten von Fonds werden erweitert, z. B. durch unbegrenzte Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften und ELTIFs (European Long Term Investment Funds). Gleichzeitig werden Steuerbefreiungen für Einkünfte aus erneuerbaren Energien und Infrastrukturprojekten abgeschafft, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Dr. Ingo Janert (Stand: 04. Dezember 2024, Bild von Thomas Ulrich auf Pixabay)