Offene Immobilienfonds versprechen laufende Handelbarkeit auf ein Vermögen, das kurzfristig nicht veräußerbar ist. Der Gesetzgeber hat diesen Konflikt über Mindesthalte- und Kündigungsfristen, Liquiditätsmanagementinstrumente und ein gestuftes Aussetzungsregime geordnet – zuletzt verschärft durch das Fondsrisikobegrenzungsgesetz. Diese Seite fasst zusammen, was Anleger und Berater zur Rückgabe wissen sollten.

Rückgabefristen und Liquiditätsinstrumente

Seit 2013 gelten für offene Immobilienfonds eine Mindesthaltefrist von 24 Monaten und eine zwölfmonatige Kündigungsfrist. Diese Fristen gelten kraft Gesetzes bereits als eines der beiden Liquiditätsmanagementinstrumente, die jeder offene Fonds seit dem 16. April 2026 vorhalten muss (§ 255 Abs. 5 KAGB); praktisch muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft also nur ein weiteres Instrument hinzuwählen. Welche Instrumente ein Fonds gewählt hat, ergibt sich aus den Anlagebedingungen und dem Verkaufsprospekt.

Altanteile vor dem 22. Juli 2013

Eine wesentliche Neuerung betrifft langjährige Anleger: Die gewählten Liquiditätsinstrumente erfassen kraft Gesetzes auch Anteile, die vor dem 22. Juli 2013 erworben wurden und bislang im Rahmen des Freibetrags ohne Kündigungsfrist zurückgegeben werden konnten (§ 255 Abs. 6 KAGB). Die Ausstiegsflexibilität dieser Altanteile kann sich dadurch materiell verändern – ein Punkt, der in der Beratung besondere Aufmerksamkeit verdient.

Aussetzung und zwingende Abwicklung

Reichen die liquiden Mittel zur Bedienung von Rückgabeverlangen nicht aus, kommt die Aussetzung der Rücknahme in Betracht. Das Fondsrisikobegrenzungsgesetz hat die Folgen wiederholter Krisen verschärft: Setzt ein offener Immobilienfonds binnen fünf Jahren zum dritten Mal die Rücknahme aus, ist er zwingend abzuwickeln (§ 257 Abs. 4 KAGB). Für Anleger ist das ein neues Endszenario; für Berater gehört es in die Aufklärung. Die Einordnung der neuen Liquiditätsinstrumente insgesamt findet sich auf der Seite Liquiditätsmanagementinstrumente nach § 30a KAGB.

Hintergrund

Das Investment- und Kapitalmarktrecht gehört zu meinen Tätigkeitsschwerpunkten; die Entwicklungen bei offenen Immobilienfonds bereite ich fortlaufend im Fachblog Kapitalmarktrecht.Online auf.

Ansprechpartner

Für Fragen zur Rückgabe von Anteilen an offenen Immobilienfonds, zu Altanteilen und zu den Folgen einer Aussetzung stehe ich Anlegern und Beratern gern als Ansprechpartner zur Verfügung.

JANERT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Weiterführend: Haftung des Finanzanlagenvermittlers · Fondsrisikobegrenzungsgesetz und die Pflichten der § 34f-Berater.