Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO beraten einen erheblichen Teil der Privatanleger in Deutschland zu offenen Investmentfonds, ETFs und offenen Immobilienfonds. Ihre Haftung folgt dabei nicht aus dem Wertpapierhandelsgesetz, sondern aus dem Beratungsvertrag mit dem Kunden – und die Anforderungen an diese Beratung sind zuletzt gestiegen. Diese Seite ordnet die Haftungslage ein.

Woraus der Finanzanlagenvermittler haftet

Zivilrechtlich haftet der Vermittler aus dem – regelmäßig stillschweigend geschlossenen – Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrag auf eine anleger- und objektgerechte Beratung (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB). Die berufsrechtlichen Pflichten der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) – Verhaltenspflicht, Information, Geeignetheitsprüfung und Geeignetheitserklärung – prägen den zivilrechtlichen Sorgfaltsmaßstab, begründen aber keine unmittelbare Schutzgesetzhaftung. Die haftungsrechtliche Auseinandersetzung wird daher im Beratungsvertrag geführt.

Neue Anforderungen durch das Fondsrisikobegrenzungsgesetz

Seit dem 16. April 2026 müssen offene Fonds mindestens zwei Liquiditätsmanagementinstrumente vorhalten – etwa Rücknahmebeschränkungen (Gates), Swing Pricing oder die Abspaltung illiquider Anlagen. Da die Produktanbieter ihre Anleger über die damit verbundenen Änderungen nicht einzeln informieren müssen, verlagert sich die Aufklärung faktisch in die Beratung. Wer im Neugeschäft ein wesentliches Liquiditätsmerkmal nicht anspricht oder einen offenen Fonds pauschal als jederzeit verfügbar darstellt, riskiert eine Pflichtverletzung. Was Berater bei Bestands- und Neukunden konkret tun sollten, ist im Beitrag Fondsrisikobegrenzungsgesetz: Was Finanzanlagenberater nach § 34f GewO beachten müssen dargestellt.

Hintergrund

Das Kapitalmarkt- und Investmentrecht gehört zu meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Die Pflichten des Fondsvertriebs und die Entwicklungen rund um das Fondsrisikobegrenzungsgesetz bereite ich fortlaufend auf, unter anderem im Fachblog Kapitalmarktrecht.Online.

Ansprechpartner

Für Fragen zur Haftung und zu den Pflichten von Finanzanlagenvermittlern stehe ich Ihnen gern als Ansprechpartner zur Verfügung – sowohl präventiv bei der Gestaltung von Beratungsprozessen als auch in der Auseinandersetzung im Einzelfall.

JANERT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Telefon: +49 40 44 19 56 01 · E-Mail: info[at]janert.com

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Weiterführend: Geeignetheitsprüfung nach FinVermV · Offene Immobilienfonds: Rückgabe und Aussetzung.