Mit der Umsetzung der AIFMD II durch das Fondsrisikobegrenzungsgesetz hat das Liquiditätsmanagement offener Investmentvermögen eine neue gesetzliche Grundlage erhalten. Der neue § 30a KAGB und der Instrumentenkatalog des § 1 Abs. 19 Nr. 25a KAGB verpflichten die Kapitalverwaltungsgesellschaften zu einer strukturierten Auswahl von Liquiditätsmanagementinstrumenten. Diese Seite fasst die Anforderungen und die Instrumente zusammen.
Die Pflicht des § 30a KAGB
Nach § 30a KAGB hat die KVG für jedes von ihr verwaltete offene Investmentvermögen mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagementinstrumente auszuwählen. Vor der Auswahl ist deren Eignung im Hinblick auf Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmepolitik zu bewerten; die gewählten Instrumente sind in die Anlagebedingungen aufzunehmen. Für Geldmarktfonds gilt eine Erleichterung, für OGAW und AIF bestehen Einschränkungen bei der Auswahl bestimmter Instrumente.
Die Instrumente im Überblick
Die Instrumente greifen unterschiedlich tief in das Rückgaberecht des Anlegers ein. Eine Rücknahmebeschränkung (ein sogenanntes Gate) begrenzt vorübergehend den zurückgebbaren Anteil. Swing Pricing und Dual Pricing weisen die Liquiditätskosten großer Rückgaben den verursachenden Anlegern zu. Die Verlängerung der Rückgabefrist und die Aussetzung der Rücknahme steuern den zeitlichen Zugriff. Die Sachauskehr überträgt dem Anleger statt Geld Vermögensgegenstände des Fonds, und die Abspaltung illiquider Anlagen trennt schwer bewertbare Vermögenswerte vom übrigen Fondsvermögen ab.
Erweiterte Pflichtangaben
Die Auswahl und die Einsatzbedingungen der Instrumente sind offenzulegen. Die entsprechenden Pflichtangaben wurden in den Anlagebedingungen (§ 162 KAGB), im Verkaufsprospekt (§ 165 KAGB) und in den vorvertraglichen Informationen bei AIF (§ 307 KAGB) erweitert. Welche haftungsrechtlichen Folgen sich daraus ergeben, ist im Beitrag Welche Haftungsfolgen hat das Fondsrisikobegrenzungsgesetz für den Vertrieb? dargestellt.
Handlungsbedarf
Die Anpassung von Anlagebedingungen und Verkaufsprospekt an die neuen Anforderungen war nach § 366 Abs. 1 KAGB bereits zum 16. April 2026 geschuldet. Dokumente, die noch dem alten Stand entsprechen, sollten daher überprüft werden.
Hintergrund
Das Investment- und Kapitalmarktrecht gehört zu meinen Tätigkeitsschwerpunkten; aktuelle Entwicklungen bereite ich fortlaufend im Fachblog Kapitalmarktrecht.Online auf.
Ansprechpartner
Für Fragen zu den Liquiditätsmanagementinstrumenten und zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
JANERT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Telefon: +49 40 44 19 56 01 · E-Mail: info[at]janert.com
Weiterführend: Fondsrisikobegrenzungsgesetz – Überblick · Haftung im Fondsvertrieb.
