Das Fondsrisikobegrenzungsgesetz schafft keinen neuen Haftungstatbestand für den Vertrieb. Es verändert die Haftungslage gleichwohl, weil die erweiterten Pflichtangaben zum Liquiditätsmanagement die Bezugsfläche der bestehenden Prospekt- und Beratungshaftung verbreitern. Diese Seite ordnet ein, was das für Kapitalverwaltungsgesellschaften und für den Vertrieb bedeutet.

Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft

Da im Fremdvertrieb regelmäßig kein Beratungsverhältnis zwischen KVG und Anleger besteht, folgt die Haftung der KVG nicht aus dem Aufsichtsrecht, sondern aus der dokumentenbezogenen Prospekthaftung nach § 306 KAGB und der Informationshaftung bei AIF (§ 307 KAGB). Eine deliktische Haftung über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Organisations- und Auslagerungspflichten (§ 36 KAGB) scheidet demgegenüber aus, weil diese Vorschriften nach herrschender Auffassung nicht drittschützend sind.

Haftung des Vertriebs

Der Vertrieb haftet aus dem – regelmäßig stillschweigend geschlossenen – Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrag mit dem Anleger (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB). Das Gesetz erweitert hier den Gegenstand der Aufklärung: Über wesentliche, nun ausdrücklich dokumentationspflichtige Liquiditätsmerkmale – Gates, verlängerte Rückgabefristen, Sachauskehr, Abspaltung – ist aufzuklären. Der Sorgfaltsmaßstab wird durch die §§ 63 ff. WpHG mitgeprägt, allerdings als ausstrahlende Wertung und nicht als unmittelbare Schutzgesetzhaftung.

Eigen- und Fremdvertrieb

Wer im Schadensfall einzustehen hat, hängt vom Vertriebsmodell ab. Im Eigenvertrieb bündeln sich Prospekt- und Beratungshaftung bei der KVG; im Fremdvertrieb haftet der jeweilige Vertriebsträger aus Vertrag, während die KVG nur über die dokumentenbezogene Haftung erreichbar bleibt. Die vollständige Einordnung – einschließlich der Rolle des § 36 Abs. 1a KAGB – findet sich im Beitrag Welche Haftungsfolgen hat das Fondsrisikobegrenzungsgesetz für den Vertrieb?.

Hintergrund

Das Investment- und Kapitalmarktrecht gehört zu meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Aktuelle Entwicklungen bereite ich fortlaufend im Fachblog Kapitalmarktrecht.Online auf.

Ansprechpartner

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JANERT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Weiterführend: Fondsrisikobegrenzungsgesetz – Überblick · Liquiditätsmanagementinstrumente nach § 30a KAGB.