Das Fondsrisikobegrenzungsgesetz vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 97) gehört zu den bedeutenderen investmentrechtlichen Reformen der letzten Jahre. Es dient in erster Linie der Umsetzung der AIFMD II (Richtlinie (EU) 2024/927) und der Richtlinie (EU) 2024/2994 und greift damit tief in das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ein. Diese Seite gibt einen Überblick über die wesentlichen Regelungsbereiche und ihre zeitliche Geltung.

Die wesentlichen Regelungsbereiche

Inhaltlich lassen sich vier Schwerpunkte unterscheiden. Erstens die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds: Das Gesetz führt eigenständige Anforderungen an das Risikomanagement kreditvergebender AIF ein (§§ 29a, 29b KAGB), begrenzt das Leverage und den Kreditnehmeranteil, verlangt einen Selbstbehalt von fünf Prozent bei Kreditübertragungen und verbietet die Vergabe von Verbraucherkrediten (§ 16a KAGB). Zweitens das Liquiditätsmanagement offener Fonds: § 30a KAGB verpflichtet die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) zur Auswahl von mindestens zwei geeigneten Liquiditätsmanagementinstrumenten. Drittens die Auslagerung (§ 36 KAGB) und viertens die aufsichtliche Berichterstattung (§ 35 KAGB), die spürbar ausgebaut wird.

Zeitliche Geltung und Fristen

Die für das KAGB maßgeblichen Änderungen (Artikel 1 des Gesetzes) sind am 16. April 2026 in Kraft getreten. Nach der Übergangsvorschrift des § 366 Abs. 1 KAGB waren die Anlagebedingungen und der Verkaufsprospekt für inländische OGAW und offene Publikums-AIF zum 16. April 2026 an die neue Fassung anzupassen. Die erweiterten Meldepflichten des § 35 KAGB greifen erst ab dem 16. April 2027; für die Kreditvergabe bestehender AIF sieht § 367 KAGB Übergangsfristen bis zum 16. April 2029 vor.

Haftungsrechtliche Bedeutung

Auch wenn das Gesetz keinen neuen Haftungstatbestand für den Vertrieb schafft, verändert es die Haftungslage mittelbar – vor allem über die erweiterten Pflichtangaben zum Liquiditätsmanagement. Die Einzelheiten sind im Beitrag Welche Haftungsfolgen hat das Fondsrisikobegrenzungsgesetz für den Vertrieb? dargestellt.

Hintergrund

Das Investment- und Kapitalmarktrecht gehört zu meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Die Entwicklungen rund um das Fondsrisikobegrenzungsgesetz bereite ich fortlaufend auf, unter anderem im Fachblog Kapitalmarktrecht.Online.

Ansprechpartner

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JANERT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Weiterführend: Liquiditätsmanagementinstrumente nach § 30a KAGB · Haftung im Fondsvertrieb.