Mit dem Fondsrisikobegrenzungsgesetz (in Kraft seit 16. April 2026) hat das Liquiditätsmanagement in Investmentfonds eine neue regulatorische Qualität erhalten. Kapitalverwaltungsgesellschaften sind nunmehr gesetzlich verpflichtet, für jedes verwaltete offene Investmentvermögen konkrete Liquiditätsmanagementinstrumente auszuwählen, in die Anlagebedingungen aufzunehmen und in die internen Governance-Prozesse zu integrieren. Was bisher in Deutschland häufig freiwillig auf Anregung der BaFin erfolgte, ist nunmehr verbindliche gesetzliche Anforderung.

Ausgangslage: Warum hat der Gesetzgeber gehandelt?

Der Hintergrund der Neuregelung liegt in der Erfahrung vergangener Marktkrisen, in denen offene Investmentfonds bei starken Mittelabflüssen in Liquiditätsengpässe gerieten. Die AIFMD II und die parallele OGAW-Reform wollen einheitliche Instrumente auf EU-Ebene schaffen, um in Stresssituationen schneller und gezielter reagieren zu können. Das Fondsrisikobegrenzungsgesetz setzt diese Vorgaben 1:1 in deutsches Recht um.

Was § 30a KAGB konkret verlangt

Nach § 30a Abs. 1 KAGB hat eine Kapitalverwaltungsgesellschaft für jedes von ihr verwaltete offene Investmentvermögen mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagementinstrumente aus dem abschließenden Katalog des § 1 Abs. 19 Nr. 25a KAGB auszuwählen. Der Katalog umfasst u.a.:

  • Rücknahmebeschränkungen und zeitliche Staffelung von Rücknahmen
  • Swing Pricing (d.h. Anpassung des Nettoinventarwerts bei hohen Mittelflüssen)
  • Rückgabegebühren bei kurzfristigen Anteilsrückgaben
  • Abspaltung illiquider Anlagen (sog. Side Pockets)
  • Aussetzung von Neuzeichnungen

Für Immobilien-Sondervermögen gilt eine Erleichterung: Da § 257 Abs. 1 KAGB bereits die Aussetzung der Rücknahme vorsieht, genügt hier die zusätzliche Auswahl eines weiteren Instruments.

Ausnahme: Für Geldmarktfonds reicht die Auswahl eines einzigen geeigneten Instruments.

Anforderungen an Auswahl und Dokumentation

Die Instrumente müssen nicht nur formal benannt werden. Sie müssen zur Anlagestrategie, zum Liquiditätsprofil und zur Rücknahmepolitik des Investmentvermögens passen und über detaillierte Strategien und Verfahren für Aktivierung und Deaktivierung verfügen. Die Auswahl ist in die Anlagebedingungen aufzunehmen.

Nach Hinweisen der BaFin folgt aus § 30a Abs. 2 KAGB zudem eine Informationspflicht gegenüber Anlegern bei Aktivierung oder Deaktivierung ausgewählter Instrumente (z.B. über die Internetseite der KVG).

Erweiterte Eingriffsbefugnisse der BaFin

Das Gesetz erweitert auch die Eingriffsbefugnisse der Aufsicht: Bei Gefährdungen des Anlegerschutzes oder der Finanzmarktstabilität können zusätzliche Maßnahmen gegenüber Kapitalverwaltungsgesellschaften angeordnet werden. Das Liquiditätsmanagement wird damit von einer begleitenden Funktion zu einem zentralen Element fondsseitiger Governance und aufsichtsrechtlicher Kontrolle.

Zeitplan und Anpassungsbedarf

Die Kernpflichten des § 30a KAGB sind seit dem 16. April 2026 in Kraft. Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ihre Anlagebedingungen noch nicht angepasst haben, sollten dies unverzüglich nachholen. Die neuen Meldepflichten nach § 35 KAGB gelten zusätzlich ab dem 16. April 2027 (§ 366 Abs. 2 KAGB).

Praktisch bedeutet dies für KVGen:

  • Auswahl geeigneter Instrumente in Abstimmung mit Anlagestrategie und Liquiditätsprofil
  • Anpassung der Anlagebedingungen und Vertragsdokumentation
  • Entwicklung interner Verfahren für Aktivierung und Deaktivierung
  • Einrichtung von Anlegerinformationsprozessen
  • Vorbereitung auf die erweiterten Meldepflichten ab April 2027

Über Dr. Ingo Janert – Ihr Ansprechpartner für KAGB und Investmentrecht

Ich bin Dr. Ingo Janert, Rechtsanwalt bei JANERT Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Hamburg. Promoviert im internationalen Vertragsrecht, seit 2001 in der anwaltlichen Praxis und seit 2005 Lehrbeauftragter für Kapitalmarktrecht – zunächst an der Universität Hamburg, seit 2016 an der International School of Management (ISM). Ich berate Kapitalverwaltungsgesellschaften, institutionelle Investoren, Fondsmanager und Compliance-Verantwortliche bei der Strukturierung und regulatorischen Einordnung von Investmentprodukten.

Wenn Sie das Liquiditätsmanagement Ihrer offenen Fonds an § 30a KAGB anpassen, Anlagebedingungen überarbeiten oder den regulatorischen Umsetzungsstand Ihrer KVG bewerten möchten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung: www.janert.com