Die Geeignetheitsprüfung ist das Herzstück jeder Anlageberatung durch Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO – und zugleich der Punkt, an dem sich im Streitfall entscheidet, ob die Beratung anlegergerecht war. Diese Seite erläutert die Anforderungen der §§ 16 und 18 FinVermV und zeigt, worauf es seit dem Fondsrisikobegrenzungsgesetz besonders ankommt.
Die Geeignetheitsprüfung (§ 16 FinVermV)
Vor der Empfehlung einer Finanzanlage hat der Vermittler die Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers, seine finanziellen Verhältnisse einschließlich der Verlusttragfähigkeit sowie seine Anlageziele einschließlich der Risikotoleranz zu erfragen und die Empfehlung darauf abzustimmen. Zur anlegergerechten Beratung gehört auch die Liquiditätspräferenz: Wie schnell muss der Kunde auf sein Kapital zugreifen können?
Die Geeignetheitserklärung (§ 18 FinVermV)
Das Ergebnis der Prüfung ist dem Privatanleger vor Vertragsschluss in einer Geeignetheitserklärung zur Verfügung zu stellen, die die erbrachte Beratung nennt und erläutert, wie die Empfehlung auf die Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Anlegers abgestimmt wurde. Die sorgfältige Dokumentation ist zugleich das wirksamste Mittel der Haftungsprävention, weil sie im Streitfall die Darlegungs- und Beweisführung erleichtert.
Neu: Liquiditätspräferenz und Rückgabeprofil
Seit dem Fondsrisikobegrenzungsgesetz können offene Fonds Rücknahmebeschränkungen, verlängerte Rückgabefristen, Swing Pricing oder Side Pockets vorsehen. Die Geeignetheitsprüfung sollte die Liquiditätspräferenz des Kunden deshalb ausdrücklich gegen das Rückgabeprofil des konkreten Fonds spiegeln – und die Geeignetheitserklärung dies dokumentieren. Was daraus im Neugeschäft und im Bestand folgt, ist im Beitrag Fondsrisikobegrenzungsgesetz: Was Finanzanlagenberater nach § 34f GewO beachten müssen dargestellt; die haftungsrechtliche Gesamteinordnung findet sich im Beitrag Welche Haftungsfolgen hat das Fondsrisikobegrenzungsgesetz für den Vertrieb?.
Hintergrund
Das Kapitalmarktrecht und die Pflichten des Fondsvertriebs gehören zu meinen Tätigkeitsschwerpunkten; aktuelle Entwicklungen bereite ich fortlaufend im Fachblog Kapitalmarktrecht.Online auf.
Ansprechpartner
Für Fragen zur Geeignetheitsprüfung, zur Gestaltung von Geeignetheitserklärungen und Beratungsdokumentation stehe ich Ihnen gern als Ansprechpartner zur Verfügung.
JANERT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Telefon: +49 40 44 19 56 01 · E-Mail: info[at]janert.com
Weiterführend: Haftung des Finanzanlagenvermittlers · Offene Immobilienfonds: Rückgabe und Aussetzung.
