
Die praktische Bedeutung der sog. EU-Blocking-Verordnung (VO (EG) Nr. 2271/96) bei der Kontokündigung im Finanzsektor nimmt weiter zu.
Mit Urteil vom 27. Juni 2025 hat das OLG Frankfurt a.M. (10 U 137/23) entschieden, dass die Kündigung langjähriger Kontobeziehungen kurz nach der Aufnahme eines Kunden in die US-amerikanische SDN-Liste (d.h. eine Auflistung von Personen, Unternehmen und Organisationen, die seitens der USA mit Finanzsanktionen belegt wurden) gegen Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO verstoßen und Schadensersatzansprüche nach Art. 6 EU-Blocking-VO auslösen kann. Der anschließende Beschluss des BGH vom 28. April 2026 (XI ZR 82/25) betrifft zwar allein die Festsetzung des Beschwerdewerts, enthält aber praxisrelevante Aussagen zur Bewertung des Interesses an der Fortführung von Kontoverbindungen.
Die beiden Entscheidungen geben Anlass, vor allem zwei Fragen näher zu betrachten: Unter welchen Voraussetzungen spricht der zeitliche Zusammenhang zwischen Sanktionslistung und Kündigung für einen Verstoß gegen Art. 5 EU-Blocking-VO? Und welche Auswirkungen hat ein späteres Delisting auf die Wirksamkeit weiterer Kündigungen? Auch wenn der Fall eine Bank-Kunde-Beziehung betrifft, reicht seine Bedeutung weiter: Die Erwägungen des OLG Frankfurt a.M. dürften auf jede Beendigung einer Geschäftsbeziehung durch einen in der EU ansässigen Vertragspartner übertragbar sein, die allein oder überwiegend der Befolgung extraterritorialer US-Sanktionen dient.
1. Sachverhalt
Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger mit iranischer Abstammung, unterhielt bei der beklagten Bank seit rund 30 Jahren mehrere private Konten, Depots und Kreditkarten. Von September 2020 bis Mai 2021 war er auf der SDN-Liste des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control (OFAC) geführt. Die Listung beruhte dabei auf dem „Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012“ und erfolgte unstreitig zu Unrecht.
Wenige Wochen nach der Aufnahme in die SDN-Liste kündigte die Bank mehrere Kontoverbindungen einschließlich der zugehörigen Kreditkarten- und Dispositionskreditverträge gegenüber dem Kläger. Nachdem der Kläger im Mai 2021 wieder von der Liste gestrichen worden war, sprach die Bank am 28. März 2022 erneut ordentliche Kündigungen sämtlicher Vertragsverhältnisse aus. Zur Rechtfertigung berief sie sich auf eine seit dem Jahr 2007 bestehende interne „Iran-Policy“, wonach sie kein Iran-Geschäft betreibe.
Während das Landgericht Frankfurt a.M. die Klage insgesamt abgewiesen hatte, differenzierte das OLG Frankfurt a.M. zwischen den Kündigungen aus dem Jahr 2020 und der nachgeschobenen Kündigung aus dem Jahr 2022. Der BGH wurde im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde mit diesem Fall nochmals befasst, aber musste aus prozessualen Gründen in seinem Beschluss materiell-rechtlich nicht entscheiden.
2. Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. vom 27. Juni 2025
Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO untersagt Personen innerhalb der Europäischen Union die Befolgung der im Anhang der Verordnung aufgeführten Drittstaatsgesetze, zu denen auch der „Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012″ zählt. Verstöße gegen dieses Befolgungsverbot können zur Nichtigkeit entsprechender Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB führen. Ergänzend gewährt Art. 6 EU-Blocking-VO einen Schadensersatzanspruch für sämtliche Schäden, die durch die Anwendung der im Verordnungsanhang genannten Rechtsakte oder darauf beruhender Maßnahmen verursacht werden.
Zentrale Bedeutung kommt dabei der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Bank Melli Iran ./. Telekom Deutschland (Urt. v. 21.12.2021 – C-124/20) zu. Der Gerichtshof hat dort eine modifizierte, beweisrechtliche Lastenverteilung entwickelt: Deuten die vorhandenen Beweismittel „auf den ersten Blick“ darauf hin, dass eine von Art. 11 EU-Blocking-VO erfasste Person den gelisteten Vorschriften nachgekommen ist, obliegt es dieser Person, nachzuweisen, dass ihr Verhalten tatsächlich nicht der Befolgung dieser Vorschriften diente.
a. Unwirksame Kündigungen im Jahr 2020
Diese Grundsätze wendete das OLG Frankfurt a.M. in seiner Entscheidung konsequent an. Bereits der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme des Klägers in die SDN-Liste und den wenige Wochen später ausgesprochenen Kündigungen begründete unter Zugrundelegung der EuGH-Rechtsprechung (Bank Melli) „auf den ersten Blick“ den Zusammenhang der Kontokündigungen mit der Befolgung der gelisteten US-Sanktionsvorschriften. Damit traf die Bank die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Kündigungen auf anderen Gründen beruhten.
Diesen Gegenbeweis vermochte die beklagte Bank nicht zu führen. Die Berufung auf die seit Jahren bestehende „Iran-Policy“ hielt das Berufungsgericht nicht für ausreichend. Die Bank konnte nicht erklären, weshalb sie eine seit Jahrzehnten bestehende Geschäftsbeziehung gerade nach der SDN-Listung beendete, obwohl iranbezogene Aktivitäten des Klägers bereits zuvor bekannt gewesen waren. Hinzu kam, dass die betroffenen Konten ausschließlich privaten Zwecken dienten. Folgerichtig waren die Kündigungen vom 27. Oktober und 3. November 2020 wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO i.V.m. § 134 BGB nichtig.
b. Wirksame Kündigung aus dem Jahr 2022
Anders beurteilte das OLG Frankfurt a.M. die bankseitige Kündigung vom 28. März 2022. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger bereits seit rund zehn Monaten nicht mehr auf der SDN-Liste. Zudem stand fest, dass die ursprüngliche Listung von Anfang an unberechtigt gewesen war. Unter Zugrundelegung der EU-Rechtsprechung („Bank Melli“) bestand „auf den ersten Blick“ kein Zusammenhang der Kontokündigung im März 2022 und einer Sanktionsbefolgung mehr. Mit der Streichung des Klägers hatten die US-Behörden gerade zum Ausdruck gebracht, dass er nicht mehr Adressat der Sanktionen sein sollte. Für die Bank bestand daher keine nachvollziehbare Veranlassung mehr, Sekundärsanktionen zu befürchten.
Mehrere denkbare Gegenargumente wies das OLG Frankfurt a.M. ausdrücklich zurück. Einen über das Delisting hinaus fortdauernden Anwendungsbereich der EU-Blocking-VO verneint es. Der Grundsatz des effet utile rechtfertige keine Ausdehnung der Beweislastumkehr auf Fälle, in denen die betroffene Person zum Zeitpunkt der Maßnahme bereits nicht mehr sanktioniert sei. Auch ein rein subjektiver Verstoß scheide aus, weil die Bank von der Streichung des Klägers wusste. Ein Antrag auf Befreiung nach Art. 5 Abs. 2, Art. 8 EU-Blocking-VO sei nicht erforderlich gewesen, da der Sachverhalt schon nicht in den Anwendungsbereich des Befolgungsverbots falle. Eine erneute Vorlage an den EuGH lehnte das Gericht ab, weil die maßgeblichen Fragen bereits geklärt seien.
Von der Rechtsprechung des OLG Hamburg und dem darauf bezogenen Beschluss des BGH vom 30. August 2023 (III ZR 198/22) grenzt sich die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. ausdrücklich ab. Dort war die betroffene Person auch zum Zeitpunkt der späteren Kündigung noch gelistet – ein Umstand, der im vorliegenden Fall fehlte. Da die Kündigung vom März 2022 wirksam war, blieb der Antrag auf Feststellung des Fortbestands der Vertragsverhältnisse ohne Erfolg.
c. Schadensersatz nach Art. 6 EU-Blocking-VO
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Bejahung eines Schadensersatzanspruchs aus Art. 6 EU-Blocking-VO. Die Bank hat dem Kläger nach der Entscheidung der OLG Frankfurt a.M. sämtliche kündigungsbedingten Schäden zu ersetzen, die aus den rechtswidrigen Kündigungen des Jahres 2020 resultieren.
Besonders hervorzuheben ist die Behandlung der späteren Kündigung aus dem Jahr 2022. Sie stellt nach Auffassung des Berufungsgerichts lediglich eine Reserveursache dar und berührt nicht die durch die rechtswidrigen Kündigungen 2020 begründete haftungsbegründende Kausalität, sondern ist allenfalls im Rahmen der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Die einmal begründete Haftung bleibt daher bestehen. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) bejahte das OLG Frankfurt a.M., weil die Schadensentwicklung – etwa laufende Nachteile durch alternative Bankverbindungen – noch nicht abgeschlossen war.
d. Keine Ansprüche nach dem AGG
Den auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gestützten Vortrag ließ das OLG Frankfurt a.M. indes nicht durchgreifen. Die Bank stellte nicht auf die ethnische Herkunft des Klägers, sondern auf dessen behauptete Iran-Bezüge ab. Zudem scheiterten etwaige Ansprüche des Klägers jedenfalls an der Ausschlussfrist des § 21 Abs. 5 AGG, da der Kläger sie nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist geltend gemacht hatte.
3. Entscheidung des BGH vom 28. April 2026
Der BGH hatte über die materiell-rechtlichen Fragen des Falls nicht mehr zu befinden. Im Beschluss vom 28. April 2026 (XI ZR 82/25) setzte der XI. Zivilsenat lediglich den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf Euro 9.500,00 fest. Damit blieb die Nichtzulassungsbeschwerde unter der damals maßgeblichen Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sodass es nicht zu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung kam.
Bemerkenswert ist allerdings, dass der BGH die vom OLG Frankfurt a.M. vorgenommene Differenzierung zwischen den wegen Verstoßes gegen Art. 5 EU-Blocking-VO rechtswidrigen Kündigungen aus dem Jahr 2020 und der nach dem Delisting ausgesprochenen wirksamen Kündigung aus dem Jahr 2022 nicht beanstandet hat. Zwar enthält der Beschluss keine inhaltliche Bestätigung der materiell-rechtlichen Erwägungen des OLG, faktisch blieb dessen differenzierende Betrachtung jedoch bestehen, weil eine revisionsgerichtliche Korrektur aus prozessualen Gründen nicht erfolgte.
4. Fazit
Für Kreditinstitute liegt die zentrale Lehre in einer sorgfältigen Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen. Die Blocking-VO bringt EU-Banken dabei in eine echte Zwickmühle: Die Befolgung von US-Sekundärsanktionen kann gegen Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO verstoßen, ihre Nichtbefolgung wiederum US-rechtliche Risiken auslösen. Wer Kündigungen oder sonstige Geschäftsbeendigungen im Umfeld von Sanktionsereignissen ausspricht, sollte sanktionsbezogene Erwägungen und sonstige Risikoüberlegungen klar voneinander trennen und dokumentieren. Allgemeine Compliance- oder Länder-Policies genügen als Rechtfertigung regelmäßig nicht. Besteht ausnahmsweise eine echte Notwendigkeit, den gelisteten Vorschriften nachzukommen, führt der rechtssichere Weg nicht über eine stillschweigende Kündigung, sondern über einen Antrag auf Genehmigung bei der Europäischen Kommission nach Art. 5 Abs. 2, Art. 8 EU-Blocking-VO.
Für mittelständische Unternehmen zeigt die Entscheidung, dass eine US-Sanktionslistung – selbst wenn sie sich später als unberechtigt erweist – erhebliche Auswirkungen auf bestehende Bank- und Geschäftsbeziehungen haben kann. Unternehmen mit internationalem Geschäft sollten daher frühzeitig Prozesse für den Umgang mit Sanktionsereignissen etablieren, die Kommunikation mit Banken aktiv steuern und mögliche Schäden dokumentieren. Gleichzeitig verdeutlicht die Entscheidung, dass die EU-Blocking-Verordnung einen wirksamen Schutz gegen rein sanktionsgetriebene Geschäftsbeendigungen bieten kann und Schadensersatzansprüche nicht lediglich theoretischer Natur sind.
Die Entscheidung betrifft zwar unmittelbar das Verhältnis zwischen Bank und Kunde. Ihre Bedeutung reicht jedoch darüber hinaus. Die Argumentation des OLG Frankfurt a.M. dürfte grundsätzlich auf andere Geschäftsbeziehungen übertragbar sein, wenn Verträge allein oder überwiegend deshalb beendet werden, um extraterritoriale US-Sanktionsvorschriften zu befolgen. Für international tätige Unternehmen erhöht sich damit die Rechtssicherheit gegenüber rein sanktionsgetriebenen Geschäftsbeendigungen durch Vertragspartner innerhalb der Europäischen Union.
Zugleich verdeutlicht die Entscheidung die praktische Bedeutung von Art. 6 EU-Blocking-VO. Unternehmen sollten mögliche Schäden infolge von Kontokündigungen, Finanzierungsabbrüchen oder sonstigen Vertragsbeendigungen frühzeitig dokumentieren, um etwaige Ersatzansprüche durchsetzen zu können.
(Stand: 06. Juni 2026, Bild von Marco auf Pixabay)
