Fondsrisikobegrenzungsgesetz: Wesentliche Neuerungen für die Praxis

Mit dem Fondsrisikobegrenzungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 97) setzt der deutsche Gesetzgeber insbesondere die Richtlinie (EU) 2024/927 sowie die Richtlinie (EU) 2024/2994 in deutsches Recht um und reformiert dabei das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in wesentlichen Teilen. Im Fokus stehen insbesondere die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds, der Umgang mit Liquiditätsrisiken sowie die aufsichtsrechtliche Transparenz. Für Kapitalverwaltungsgesellschaften ergeben sich daraus spürbare Anpassungsbedarfe in Organisation, Prozessen und Dokumentation. Die folgenden Punkte gehören zu den wichtigsten Änderungen für die Praxis.

1. Regulierung der Kreditvergabe durch AIF

Das Fondsrisikobegrenzungsgesetz bringt zunächst eine grundlegende Neuordnung der Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds mit sich. Der Gesetzgeber etabliert ein eigenständiges Regelungsregime, das insbesondere auf eine stärkere Begrenzung von Risiken abzielt.

Künftig müssen Kapitalverwaltungsgesellschaften bei kreditvergebenden Fonds umfassende Strategien und Verfahren zur Steuerung von Kreditrisiken implementieren und laufend überprüfen. Hinzu treten konkrete Anlagegrenzen: Nach dem neu eingefügten § 29a Abs. 3 KAGB darf der Nominalwert der an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite grundsätzlich 20 % des Kapitals des AIF nicht übersteigen, wenn der Kreditnehmer ein Finanzunternehmen, ein AIF oder ein OGAW ist. Für den Einsatz von Fremdfinanzierung sieht § 29a Abs. 5 KAGB verbindliche Obergrenzen von 175 % (offene AIF) bzw. 300 % (geschlossene AIF) vor.

Besonders hervorzuheben ist das ausdrückliche Verbot der Kreditvergabe an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sowie der Erbringung von Kreditdienstleistungen für solche Verbraucher (§ 16a KAGB n.F.). Ergänzend sieht § 29b KAGB einen Selbstbehalt von 5 % des Nominalwerts für weiterveräußerte Kredite vor. Für AIF, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, gilt eine Bestandsschutzregelung: Nach § 367 KAGB wird bis zum 16. April 2029 die Einhaltung der neuen Anlagegrenzen und Leverage-Obergrenzen fingiert, sofern die bestehenden Werte nicht erhöht werden. Insgesamt werden kreditvergebende AIF damit erstmals einem eigenständigen, bankenähnlichen Risikorahmen unterworfen, ohne jedoch dem Regime des Kreditwesengesetzes zu unterfallen.

2. Stärkung des Liquiditätsrisikomanagements

Einen zweiten Schwerpunkt setzt das Gesetz bei der Steuerung von Liquiditätsrisiken. Kapitalverwaltungsgesellschaften sind künftig verpflichtet, für offene Investmentvermögen konkrete Liquiditätsmanagementinstrumente auszuwählen und vorzuhalten. Konkret sind nach § 30a Abs. 1 KAGB für jedes verwaltete offene Investmentvermögen mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagementinstrumente aus dem abschließenden Katalog des § 1 Abs. 19 Nr. 25a KAGB auszuwählen — von der Rücknahmebeschränkung über Swing Pricing bis zur Abspaltung illiquider Anlagen. Die Auswahl ist in die Anlagebedingungen aufzunehmen.

Diese Instrumente müssen nicht nur formal benannt, sondern auch in die Anlagestrategie und die internen Prozesse integriert werden. Ziel ist es, in Stresssituationen schneller und zielgerichteter auf erhöhte Rückgaben oder Marktverwerfungen reagieren zu können. Zugleich werden die Eingriffsbefugnisse der Aufsicht erweitert, sodass bei Gefährdungen des Anlegerschutzes oder der Finanzmarktstabilität zusätzliche Maßnahmen angeordnet werden können. Das Liquiditätsmanagement entwickelt sich damit von einer eher begleitenden Funktion zu einem zentralen Element der Fondssteuerung.

3. Ausweitung der Melde- und Transparenzpflichten

Schließlich führt das Fondsrisikobegrenzungsgesetz zu einer deutlichen Verdichtung der aufsichtsrechtlichen Berichtspflichten. Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen der Aufsicht künftig umfassende und detaillierte Informationen zu den von ihnen verwalteten Investmentvermögen zur Verfügung stellen. Dazu zählen insbesondere Angaben zu den gehandelten Instrumenten und Märkten, zum Risikoprofil der Fonds sowie zum Umfang illiquider Vermögenswerte.

Auch die eingesetzten Instrumente des Liquiditätsmanagements und deren Anwendung sind offenzulegen. Ergänzt werden diese regelmäßigen Meldungen durch anlassbezogene Mitteilungspflichten, etwa bei der Aktivierung bestimmter Maßnahmen. In der Praxis führt dies zu einem spürbar erhöhten Compliance- und Reportingaufwand, zugleich aber auch zu einer deutlich vertieften aufsichtsrechtlichen Kontrolle des Fondssektors. Dabei ist zu beachten, dass § 366 Abs. 2 KAGB n.F. eine gestaffelte Übergangsregelung vorsieht: Die neuen Meldepflichten nach § 35 Abs. 1, 2 und 5 KAGB gelten erst ab dem 16. April 2027 vollumfänglich.

4. Fazit

Das Fondsrisikobegrenzungsgesetz steht für eine klare regulatorische Schwerpunktverschiebung hin zu einer stärkeren Kontrolle von Risiken im Fondsbereich. Insbesondere kreditvergebende AIF geraten stärker in den Fokus der Aufsicht, während zugleich das Liquiditätsmanagement verbindlich ausgestaltet und die Transparenzanforderungen erheblich ausgeweitet werden. Für die Praxis bedeutet dies nicht nur zusätzlichen Umsetzungsaufwand, sondern auch eine strukturelle Weiterentwicklung der internen Governance und Risikosteuerung.

Dabei gilt es, die gestaffelten Inkrafttretensdaten im Blick zu behalten — insbesondere den 16. April 2026 für die Kernregelungen des KAGB sowie den 25. Juni 2026 für weitere Änderungen — und die interne Governance, die Anlagebedingungen und Reporting-Prozesse rechtzeitig anzupassen.

Dr. Ingo Janert (Stand: 05. Mai 2026, Bild von Leonhard Niederwimmer auf Pixabay)