Die Frage, wann ein öffentliches Angebot im Sinne der EU-Prospektverordnung vorliegt, entscheidet darüber, ob ein Emittent einen Wertpapierprospekt erstellen und veröffentlichen muss. Mit dem Merkblatt vom 11. September 2025 hat die BaFin erstmals eine umfassende Darstellung ihrer Verwaltungsauffassung zu diesem Begriff veröffentlicht. Die Kernaussage: Der Tatbestand ist weit auszulegen – und er beginnt früher, als viele Emittenten annehmen.
Definition des öffentlichen Angebots nach Art. 2 lit. d Prospektverordnung
Ein öffentliches Angebot ist nach Art. 2 lit. d der Prospektverordnung jede Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung zu entscheiden. Die BaFin legt jeden dieser Bestandteile in ihrem Merkblatt einzeln aus.
Weiter Begriff der Mitteilung
Nach der Verwaltungsauffassung der BaFin ist der Begriff der Mitteilung denkbar weit zu verstehen. Erfasst werden sämtliche Kommunikationsformen: persönliche Gespräche, Telefonate, Veranstaltungen, Briefpost, Webseiten, Social-Media-Beiträge, Newsletter, Pressemitteilungen sowie Werbung in TV, Radio und Streaming-Diensten.
Für Emittenten bedeutet das: Nicht nur klassische Vertriebsunterlagen sind relevant. Auch Marketing-Maßnahmen, Investorenpräsentationen und digitale Kommunikation können Bestandteil eines öffentlichen Angebots sein – und damit eine Prospektpflicht auslösen.
Mindestinformationsgehalt: Wann reichen die Angaben aus?
Besonders praxisrelevant ist die Frage, welchen Informationsgehalt eine Mitteilung aufweisen muss, um ein öffentliches Angebot zu begründen. Nach der BaFin-Verwaltungspraxis müssen die Angaben ausreichen, damit ein Anleger eine Anlageentscheidung treffen kann. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Vertragsdokumente – etwa Anleihebedingungen – bereits vorliegen.
Kritisch ist insbesondere die gestufte Kommunikation: Mehrere Einzelmaßnahmen können in ihrer Gesamtschau als öffentliches Angebot qualifiziert werden, auch wenn keine einzelne Maßnahme für sich genommen den Tatbestand erfüllt.
Mindestens zwei Personen genügen
Ein öffentliches Angebot liegt nach der BaFin-Verwaltungsauffassung bereits vor, wenn sich die Mitteilung an mindestens zwei natürliche oder juristische Personen richtet. Dies ist eine der wichtigsten Klarstellungen des Merkblatts: Der Begriff „Öffentlichkeit“ erfordert keine breite Streuung.
Private Placement ist kein Schutzschild
Die BaFin stellt ausdrücklich klar: Die Bezeichnung eines Angebots als „Private Placement“ ist kein Tatbestandsmerkmal der Prospektverordnung. Sie kann daher nicht zur Bestimmung herangezogen werden, ob ein öffentliches Angebot vorliegt oder nicht. Maßgeblich ist allein die inhaltliche Qualifikation nach Art. 2 lit. d Prospektverordnung und den Ausnahmetatbeständen des Art. 1 Abs. 4 Prospektverordnung.
Beginn des Angebots: Pre-Marketing im Fokus
Das Angebot beginnt nach der BaFin-Verwaltungsauffassung, wenn für den potentiellen Anleger die Mindestangaben zum Wertpapier vorliegen, um eine Anlageentscheidung treffen zu können. Damit rücken sog. Pre-Marketing-Maßnahmen in den Fokus: Auch vorbehaltliche oder informelle Kommunikation kann den Tatbestand bereits erfüllen.
Praktische Konsequenzen für Emittenten
Aus dem BaFin-Merkblatt ergeben sich für Emittenten konkrete Handlungsbedarfe:
- Prospektpflichtprüfung vor Beginn jeder Marketingmaßnahme
- Ganzheitliche Betrachtung des Kommunikationskonzepts: Einzelmaßnahmen können in der Gesamtschau prospektpflichtig sein
- Abstimmung und Dokumentation der Kommunikation mit Vertriebsstellen und Intermediären
- Kritische Prüfung von Pre-Marketing-Maßnahmen auf ihren Informationsgehalt
- Keine Schutzwirkung durch Bezeichnung als „Private Placement“
Ihr Ansprechpartner: Dr. Ingo Janert
Ich bin Dr. Ingo Janert, Rechtsanwalt bei JANERT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Hamburg. Seit über zwei Jahrzehnten berate ich Emittenten, Emissionshäuser, FinTechs und institutionelle Anleger bei der Strukturierung von Kapitalmarkttransaktionen und der Einhaltung prospektrechtlicher Pflichten. Die Einordnung von Kommunikationsmaßnahmen als öffentliches Angebot sowie die Gestaltung prospektfreier Platzierungen gehören zu meinen Beratungsschwerpunkten.
Als Lehrbeauftragter an der ISM Hamburg und der Universität Hamburg und Autor von kapitalmarktrecht.online verbinde ich aktuelle Rechtsentwicklungen mit praxisnaher Umsetzungsberatung. Wenn Sie die prospektrechtliche Einordnung Ihrer Emissionskommunikation prüfen möchten, sprechen Sie mich gerne an: www.janert.com
Dr. Ingo Janert (Stand: 01. Juni 2026, Bild von © Jens Erbeck / BaFin)
