Die EU-Blocking-Verordnung (VO (EG) Nr. 2271/96) gewinnt für Kreditinstitute zunehmend an Brisanz. Sie untersagt es in der Union ansässigen Unternehmen, bestimmte extraterritoriale US-Sanktionen zu befolgen – und stellt Banken damit vor einen echten Pflichtenkonflikt. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. vom 27. Juni 2025 (10 U 137/23) zeigt, wie schnell die Kündigung von Kontoverbindungen im Umfeld einer US-Sanktionslistung zur Nichtigkeit und zu Schadensersatzansprüchen führen kann.

Das Befolgungsverbot des Art. 5 EU-Blocking-VO

Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO verbietet es in der EU ansässigen Personen, den im Anhang der Verordnung aufgeführten Drittstaatsgesetzen nachzukommen. Dazu zählen unter anderem die US-Sanktionen auf Grundlage des „Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012“. Verstoßt eine Maßnahme – etwa eine Kontokündigung – gegen dieses Verbot, ist sie nach § 134 BGB nichtig. Ergänzend gewährt Art. 6 EU-Blocking-VO einen Anspruch auf Ersatz sämtlicher Schäden, die durch die Befolgung der gelisteten Gesetze entstehen.

Die Beweislastumkehr nach „Bank Melli“ (EuGH C-124/20)

Praktisch entscheidend ist die Beweislast. Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Bank Melli Iran ./. Telekom Deutschland (Urt. v. 21.12.2021 – C-124/20) gilt: Deuten alle Beweismittel „auf den ersten Blick“ darauf hin, dass eine Bank den gelisteten US-Sanktionen nachgekommen ist, kehrt sich die Beweislast um. Dann muss das Institut nachweisen, dass seine Maßnahme gerade nicht der Sanktionsbefolgung diente.

Der Risikofaktor Timing: die Entscheidung des OLG Frankfurt

Im Frankfurter Fall hatte eine Bank langjährige Privatkonten eines Kunden wenige Wochen nach dessen – später als unberechtigt erwiesener – Aufnahme in die US-amerikanische SDN-Liste gekündigt. Bereits dieser enge zeitliche Zusammenhang begründete den prima-facie-Anschein einer Sanktionsbefolgung. Den Gegenbeweis über eine seit 2007 bestehende „Iran-Policy“ konnte die Bank nicht führen: Sie vermochte nicht zu erklären, weshalb sie eine jahrzehntelange Geschäftsbeziehung gerade jetzt beendete, obwohl iranbezogene Aktivitäten bereits zuvor bekannt waren. Die Kündigungen waren nach § 134 BGB nichtig; die Bank haftet nach Art. 6 EU-Blocking-VO auf Schadensersatz.

Spätere Kündigung nach Delisting – und warum sie die Haftung nicht heilt

Eine nach der Streichung von der Sanktionsliste ausgesprochene erneute Kündigung kann wirksam sein, weil dann der Anschein einer Sanktionsbefolgung fehlt. Die bereits ausgelöste Haftung beseitigt sie jedoch nicht: Die spätere Kündigung wirkt nur als Reserveursache auf der Ebene der Schadensberechnung, nicht auf der haftungsbegründenden Kausalität. Kreditinstitute können sich also nicht durch ein „Nachschieben“ einer rechtmäßigen Kündigung entlasten.

Handlungsempfehlungen für Kreditinstitute

  • Sanktionsbezogene und sonstige Kündigungsgründe strikt trennen und zeitnah dokumentieren.
  • Den eigenständigen, sanktionsunabhängigen Anlass jeder Geschäftsbeendigung nachvollziehbar belegen; allgemeine Länder- oder Sanktionsrichtlinien genügen für sich genommen nicht.
  • Bei tatsächlicher Notwendigkeit einer Befolgung den Genehmigungsweg nach Art. 5 Abs. 2, Art. 8 EU-Blocking-VO über die Europäische Kommission gehen – nicht die stille Kündigung.
  • Den zeitlichen Zusammenhang zu Sanktionsereignissen im Blick behalten und Entscheidungsprozesse revisionssicher dokumentieren.
  • Bei drohenden Art.-6-Ansprüchen frühzeitig die Verteidigungslinie (Reserveursache, Kausalität, Schadenshöhe) prüfen.

Ihr Ansprechpartner: Dr. Ingo Janert

Ich bin Dr. Ingo Janert, Rechtsanwalt bei JANERT Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Hamburg. Seit über zwei Jahrzehnten berate und vertrete ich Banken, Finanzdienstleister und international tätige Unternehmen im Kapitalmarkt- und Wirtschaftsrecht. Fragen des Sanktionsrechts und der EU-Blocking-Verordnung – von der rechtssicheren Gestaltung von Geschäftsbeendigungen bis zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen – gehören zu meinen Beratungsschwerpunkten.

Als Lehrbeauftragter für Kapitalmarktrecht (zunächst an der Universität Hamburg, seit 2016 an der International School of Management) verbinde ich wissenschaftliche Durchdringung mit tagesaktueller Praxisberatung. Auf kapitalmarktrecht.online publiziere ich regelmäßig zu aktuellen Entwicklungen, unter anderem zur EU-Blocking-Verordnung.

Wenn Sie eine Geschäftsbeziehung mit Sanktionsbezug rechtssicher beenden, Ihre Compliance-Prozesse überprüfen oder sich gegen Ansprüche nach Art. 6 EU-Blocking-VO verteidigen möchten, nehmen Sie gerne Kontakt auf: www.janert.com