Im September 2025 hat die BaFin ein Merkblatt zum Begriff des öffentlichen Angebots eines Wertpapiers veröffentlicht. Das Merkblatt konkretisiert erstmals umfassend, wie die Aufsicht die Tatbestandsmerkmale des Art. 2 lit. d Prospektverordnung auslegt. Für Emittenten, Emissionshäuser und deren rechtliche Berater ist dieses Merkblatt ein zentrales Referenzdokument für die Strukturierung von Kapitalmarkttransaktionen.

Das Merkblatt gliedert den Tatbestand in fünf Prüfungspunkte: Wie wird die Mitteilung gemacht? Was muss sie enthalten? Von wem muss sie ausgehen? An wen richtet sie sich? Und wann beginnt und endet das Angebot?

Wie? – Weiter Begriff der Kommunikationsform

Die BaFin legt den Begriff der Mitteilung denkbar weit aus. Erfasst werden sämtliche Kommunikationswege: persönliche Gespräche, Telefonate („cold callings“), Veranstaltungen, Briefpost, Webseiten, Social-Media-Kanäle, Newsletter sowie Werbung in TV, Radio und Streaming-Diensten. Es kommt nicht auf die Kommunikationsform an, sondern allein auf den Inhalt.

Was? – Ausreichender Informationsgehalt für eine Anlageentscheidung

Die Mitteilung muss ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die Wertpapiere enthalten, um eine Anlageentscheidung zu ermöglichen. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Vertragsdokumente vorliegen. Schon ein Mindestmaß an Angaben kann genügen.

Besonders relevant für gestufte Kommunikationskonzepte: Die BaFin betrachtet mehrere Einzelmaßnahmen in ihrer Gesamtschau. Keine einzelne Maßnahme muss für sich den Tatbestand erfüllen – ihr Zusammenwirken kann ausreichen.

Von wem? – Zurechnung der Kommunikation

Die Initiative für die Mitteilung muss vom Anbieter ausgehen. Entscheidend ist, wem das Angebot zuzurechnen ist – durch einen wesentlichen aktiven Beitrag oder durch Kontrolle über das Angebot. Relevant ist dabei: Auch Maßnahmen von Vertriebsstellen, Platzierungsagenten oder sonstigen Intermediären können dem Anbieter zugerechnet werden, wenn sie mit dessen Wissen oder in dessen Interesse erfolgen.

Für Emittenten unterstreicht dies die Notwendigkeit einer konsistenten Kommunikationssteuerung entlang der gesamten Vertriebskette und einer sorgfältigen Dokumentation der Weisungs- und Kontrollstrukturen.

An wen? – Mindestens zwei Personen

Ein öffentliches Angebot liegt vor, wenn sich die Mitteilung an mindestens zwei natürliche oder juristische Personen richtet. Der Begriff der „Öffentlichkeit“ erfordert keine breite Streuung. Gleichzeitig stellt die BaFin klar: Die Bezeichnung „Private Placement“ ist kein Tatbestandsmerkmal und entfaltet keine Schutzwirkung. Relevant sind allein die inhaltlichen Merkmale und die Ausnahmetatbestände des Art. 1 Abs. 4 Prospektverordnung.

Wann? – Beginn und Ende des Angebots

Das Angebot beginnt, wenn für den potentiellen Anleger die Mindestangaben zum Wertpapier vorliegen, um eine Anlageentscheidung treffen zu können. Damit kommen sog. Pre-Marketing-Maßnahmen in den Fokus: Auch vorbehaltliche oder informelle Kommunikation kann den Beginn des öffentlichen Angebots markieren. Das Angebot endet, wenn die Wertpapiere nicht mehr erworben werden können.

Konsequenzen für die Emissionspraxis

Das Merkblatt bestätigt die weite Auslegungstendenz der BaFin und macht deutlich, dass die Prospektpflichtprüfung nicht auf den formalen Emissionsprozess beschränkt werden darf. Emittenten sollten:

  • Die Prospektpflichtprüfung vor Beginn jeder Kommunikationsmaßnahme durchführen
  • Kommunikationskonzepte ganzheitlich bewerten – auch in ihrer zeitlichen Abfolge
  • Pre-Marketing-Maßnahmen auf ihren Informationsgehalt hin prüfen
  • Die Kommunikation mit Vertriebsstellen und Intermediären dokumentieren und steuern
  • Ausnahmetatbestände aktiv prüfen und nicht auf die Bezeichnung „Private Placement“ verlassen

Dr. Ingo Janert – Compliance-Beratung im Prospektrecht

Ich bin Dr. Ingo Janert, Rechtsanwalt bei JANERT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Hamburg. Ich berate Emittenten, Emissionshäuser, FinTechs und institutionelle Anleger bei der Strukturierung prospektfreier Platzierungen, der Einordnung von Kommunikationsmaßnahmen nach der Prospektverordnung und der Vorbereitung von BaFin-Billigungsverfahren. Seit über zwei Jahrzehnten tätig im Kapitalmarktrecht, Lehrbeauftragter an der ISM Hamburg und der Universität Hamburg, Autor von kapitalmarktrecht.online.

Wenn Sie das BaFin-Merkblatt auf Ihre Emissionsstruktur anwenden oder die prospektrechtliche Einordnung Ihrer Kommunikationsstrategie klären möchten, nehmen Sie gerne Kontakt auf: www.janert.com

Dr. Ingo Janert (Stand: 01. Juni 2026, Bild von © Jens Erbeck / BaFin)