Das Verbot von Insidergeschäften gehört zu den schärfsten Instrumenten des Kapitalmarktrechts. Es trifft nicht nur Vorstände und Aufsichtsräte, sondern jeden, der über eine Insiderinformation verfügt und dies weiß oder wissen müsste. Diese Seite gibt einen Überblick über den Verbotstatbestand, die Sanktionen und den Ablauf entsprechender Verfahren.

Der Verbotstatbestand

Nach Art. 14 MAR ist es untersagt, Insidergeschäfte zu tätigen oder zu versuchen, Dritten die Tätigung zu empfehlen oder sie dazu anzustiften sowie Insiderinformationen unrechtmäßig offenzulegen. Ein Insidergeschäft liegt vor, wenn eine Person über eine Insiderinformation verfügt und sie nutzt, indem sie Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, erwirbt oder veräußert (Art. 8 Abs. 1 MAR). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Spector Photo Group) wird die Nutzung bei einem Handeln in Kenntnis der Information grundsätzlich vermutet – der Betroffene muss die Vermutung entkräften.

Wer erfasst wird

Das Verbot gilt nicht nur für klassische Primärinsider – Organmitglieder, Anteilseigner oder Personen mit berufsbedingtem Zugang. Nach Art. 8 Abs. 4 UAbs. 2 MAR erfasst es jede Person, die weiß oder wissen müsste, dass es sich bei der erlangten Information um eine Insiderinformation handelt. Auch der zufällige Empfänger einer Information kann damit dem Handelsverbot unterliegen.

Sanktionen und Strafbarkeit

Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit erheblichen Geldbußen geahndet werden. Für natürliche Personen kommt daneben eine Strafbarkeit nach § 119 Abs. 3 WpHG in Betracht; der Versuch ist strafbar. Hinzu treten die aufsichtsrechtliche Dimension und – bei beaufsichtigten Instituten – Fragen der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation. Praktisch beginnt ein Verfahren meist mit einer Handelsüberwachungsauffälligkeit und einer Untersuchung der BaFin.

Verteidigung und Prävention

Wer ins Visier einer Untersuchung gerät, sollte den Sachverhalt frühzeitig strukturieren: Zeitpunkt der Kenntniserlangung, Inhalt der Information, Handelsentscheidung und deren Dokumentation. Häufig entscheidet sich das Verfahren an der Frage, ob überhaupt eine Insiderinformation vorlag – dazu die Seite Insiderinformation nach Art. 7 MAR.

Hintergrund

Das Kapitalmarktrecht gehört zu meinen Tätigkeitsschwerpunkten; aktuelle Entwicklungen des Marktmissbrauchsrechts bereite ich fortlaufend im Fachblog Kapitalmarktrecht.Online auf.

Ansprechpartner

Für Fragen zum Insiderhandelsverbot und in aufsichtsrechtlichen Untersuchungen stehe ich Ihnen gern als Ansprechpartner zur Verfügung.

JANERT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Weiterführend: Insiderinformation nach Art. 7 MAR · Insider-Compliance nach der MAR.