Der Begriff der Insiderinformation ist der Schlüsselbegriff des europäischen Marktmissbrauchsrechts. An ihm entscheidet sich, ob ein Handelsverbot greift, ob eine Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen ist und ob die Weitergabe einer Information unzulässig war. Diese Seite erläutert die Voraussetzungen des Art. 7 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und die in der Praxis schwierigen Abgrenzungen.
Die vier Voraussetzungen
Eine Insiderinformation setzt nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a MAR vier Merkmale voraus: Es muss sich um eine präzise Information handeln, sie darf nicht öffentlich bekannt sein, sie muss direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder Finanzinstrumente betreffen, und sie muss im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens geeignet sein, den Kurs erheblich zu beeinflussen. Alle vier Merkmale müssen kumulativ vorliegen.
Präzise Information
Präzise ist eine Information, wenn sie bestehende oder hinreichend wahrscheinlich eintretende Umstände oder Ereignisse betrifft und spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Kursauswirkung zuzulassen (Art. 7 Abs. 2 MAR). Bei gestreckten Sachverhalten – etwa Übernahmeverhandlungen oder mehrstufigen Entscheidungsprozessen – können auch Zwischenschritte bereits präzise Informationen darstellen (Art. 7 Abs. 3 MAR). Das ist eine der praktisch häufigsten Streitfragen.
Kurserheblichkeit
Kurserheblich ist eine Information, die ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (Art. 7 Abs. 4 MAR). Maßgeblich ist die Sicht ex ante – also die Beurteilung im Zeitpunkt des Informationsbesitzes, nicht die tatsächliche spätere Kursentwicklung. Diese kann allenfalls als Indiz herangezogen werden.
Fehlende öffentliche Bekanntheit
Öffentlich bekannt ist eine Information, wenn sie einem breiten Anlegerpublikum zeitgleich zugänglich ist. Unentgeltlichkeit ist dafür nicht erforderlich – auch kostenpflichtige, allgemein zugängliche Informationsdienste können Öffentlichkeit herstellen. Schwierig wird es bei Kanälen, die einem begrenzten Kreis einen zeitlichen Vorsprung verschaffen. Diese Frage habe ich am Beispiel eines aktuellen Angebots untersucht: Die „Truth API“ – gekaufter Zeitvorsprung als Insiderinformation?
Hintergrund
Das Kapitalmarktrecht gehört zu meinen Tätigkeitsschwerpunkten; Entwicklungen im Marktmissbrauchsrecht bereite ich fortlaufend im Fachblog Kapitalmarktrecht.Online auf.
Ansprechpartner
Für Fragen zur Einordnung einer Information als Insiderinformation stehe ich Ihnen gern als Ansprechpartner zur Verfügung.
JANERT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Telefon: +49 40 44 19 56 01 · E-Mail: info[at]janert.com
Weiterführend: Insiderhandel: Verbot und Strafbarkeit · Insider-Compliance nach der MAR.
