Wird ein Konto oder eine Geschäftsbeziehung gekündigt, nachdem der Kunde in eine US-Sanktionsliste aufgenommen wurde, ist die Kündigung nicht selten rechtswidrig. Die EU-Blocking-Verordnung schützt in der EU ansässige Personen davor, dass ihre Vertragspartner extraterritoriale US-Sanktionen befolgen. Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 27. Juni 2025 (10 U 137/23) klargestellt, dass betroffenen Kunden Schadensersatz zustehen kann – selbst dann, wenn die zugrunde liegende US-Listung zu Unrecht erfolgt ist.
Schutz durch die EU-Blocking-Verordnung
Nach Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO dürfen in der EU ansässige Unternehmen die gelisteten US-Sanktionen nicht befolgen. Eine Kündigung, die gegen dieses Verbot verstößt, ist nach § 134 BGB nichtig. Art. 6 EU-Blocking-VO gibt den Betroffenen einen Anspruch auf Ersatz aller Schäden, die ihnen aus der Sanktionsbefolgung entstehen. Der Schutz greift auch dann, wenn die Listung – wie häufig – sachlich unberechtigt war.
Der zeitliche Zusammenhang als entscheidendes Indiz
Maßgeblich ist, ob alle Beweismittel „auf den ersten Blick“ auf eine Sanktionsbefolgung hindeuten (EuGH, Bank Melli Iran ./. Telekom Deutschland, C-124/20). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Sanktionslistung und Kündigung genügt dafür regelmäßig. Dann muss nicht der Kunde die Sanktionsmotivation beweisen, sondern die Bank das Gegenteil. Pauschale Verweise auf interne Richtlinien reichen hierfür meist nicht aus.
Schadensersatz nach Art. 6 EU-Blocking-VO
Ersatzfähig sind sämtliche kündigungsbedingten materiellen und immateriellen Schäden – etwa Mehrkosten und Nachteile durch die Begründung neuer Bankverbindungen. Wichtig: Eine spätere, nach dem Delisting wirksam ausgesprochene Kündigung beseitigt den Anspruch nicht. Sie wirkt nur als Reserveursache bei der Schadensberechnung; die durch die erste, rechtswidrige Kündigung begründete Haftung bleibt bestehen.
Feststellungsklage und laufende Schäden
Da sich Schäden aus einer Kontokündigung über die Zeit fortentwickeln, kann bereits vor Abschluss der Schadensentwicklung eine Feststellungsklage (§ 256 ZPO) sinnvoll sein. So wird die Ersatzpflicht dem Grunde nach gesichert, während die konkrete Schadenshöhe später beziffert wird.
Grenzen: AGG und Ausschlussfristen
Ein zusätzlich auf das AGG gestützter Anspruch ist nur eingeschränkt erfolgversprechend: Stützt die Bank die Kündigung auf (behauptete) geschäftliche Iran-Bezüge statt auf die Herkunft, greift § 19 AGG nicht. Zudem ist die kurze Ausschlussfrist des § 21 Abs. 5 AGG (zwei Monate) zu beachten. Umso wichtiger ist die frühzeitige rechtliche Prüfung des Falls.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Ingo Janert
Ich bin Dr. Ingo Janert, Rechtsanwalt bei JANERT Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Hamburg. Seit über zwei Jahrzehnten vertrete ich Unternehmen und Privatkunden gegenüber Banken und Finanzdienstleistern – außergerichtlich wie im Prozess. Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach Art. 6 EU-Blocking-VO und die rechtliche Bewertung sanktionsgetriebener Kündigungen gehören zu meinen Schwerpunkten.
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