In der Emissionspraxis wird die Bezeichnung „Private Placement“ häufig verwendet, um prospektfreie Platzierungen zu kennzeichnen. Das BaFin-Merkblatt vom 11. September 2025 macht deutlich: Diese Bezeichnung entfaltet keinerlei Schutzwirkung. Maßgeblich ist allein, ob der Tatbestand des öffentlichen Angebots nach Art. 2 lit. d Prospektverordnung erfüllt ist – oder ob ein Ausnahmetatbestand nach Art. 1 Abs. 4 Prospektverordnung greift.
Warum „Private Placement“ kein Rechtsbegriff ist
Der Begriff „Private Placement“ findet sich weder in der Prospektverordnung noch in ihren Erwägungsgründen. Er ist ein Marktbegriff ohne definierte Rechtsfolge. Die BaFin stellt in ihrem Merkblatt ausdrücklich klar, dass dieser Begriff nicht zur Bestimmung herangezogen werden kann, ob ein öffentliches Angebot vorliegt. Entscheidend ist die inhaltliche Qualifikation der jeweiligen Kommunikationsmaßnahme.
Wann liegt ein öffentliches Angebot vor?
Ein öffentliches Angebot liegt nach Art. 2 lit. d Prospektverordnung vor, wenn eine Mitteilung an mindestens zwei Personen gerichtet ist, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um eine Anlageentscheidung zu ermöglichen. Es kommt weder auf die Bezeichnung noch auf die Anzahl der angesprochenen Personen über zwei hinaus an.
Erfasst werden nach der BaFin-Verwaltungsauffassung sämtliche Kommunikationsformen: Gespräche, E-Mails, Webseiten, Social-Media-Beiträge, Veranstaltungen oder Briefpost. Bereits die gestufte Kommunikation – mehrere aufeinander aufbauende Maßnahmen – kann in ihrer Gesamtschau ein öffentliches Angebot begründen.
Ausnahmetatbestände: Wann ist kein Prospekt erforderlich?
Die Prospektpflicht gilt nicht unbegrenzt. Art. 1 Abs. 4 Prospektverordnung enthält einen abschließenden Katalog von Ausnahmen, bei deren Vorliegen kein Prospekt erstellt werden muss. Relevante Ausnahmen für die Emissionspraxis sind u.a.:
- Angebote, die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten
- Angebote an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat
- Angebote mit einem Mindestnennwert je Wertpapier von 100.000 Euro
- Angebote mit einem Gesamtgegenwert von weniger als 8 Millionen Euro über 12 Monate (Schwellenwert nach deutschem Recht)
Diese Ausnahmen müssen aktiv geprüft und dokumentiert werden. Die bloße Bezeichnung als „Private Placement“ ersetzt diese Prüfung nicht.
Haftungsrisiken bei Verstoß gegen die Prospektpflicht
Verstöße gegen die Prospektpflicht haben erhebliche Konsequenzen: Aufsichtsrechtliche Maßnahmen durch die BaFin, Bußgelder sowie zivilrechtliche Prospekthaftungsansprüche der Anleger nach §§ 9, 10 WpPG. Die Haftung trifft den Anbieter – und kann auch Platzierungsagenten und sonstige Intermediäre erfassen, wenn diese wesentliche Beiträge zur Kommunikation geleistet haben.
Beratung durch Dr. Ingo Janert
Ich bin Dr. Ingo Janert, Rechtsanwalt bei JANERT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Hamburg. Ich berate Emittenten, Platzierungsagenten und FinTechs bei der prospektrechtlichen Einordnung von Emissionen, der Gestaltung ausnahmekonformer Platzierungen und der Begrenzung von Haftungsrisiken entlang der Vertriebskette. Seit über zwei Jahrzehnten tätig im Kapitalmarktrecht, Lehrbeauftragter an der ISM Hamburg und der Universität Hamburg, Autor von kapitalmarktrecht.online.
Wenn Sie die prospektrechtliche Einordnung Ihrer Emission prüfen möchten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung: www.janert.com
Dr. Ingo Janert (Stand: 01. Juni 2026, Bild von © Jens Erbeck / BaFin)
