Decentralized Autonomous Organizations (DAOs) werden in der Praxis häufig als Strukturen behandelt, die sich außerhalb klassischer rechtlicher Kategorien bewegen. Für das deutsche Recht überzeugt diese Annahme nicht. DAOs lassen sich mit den Instrumenten des deutschen Personengesellschaftsrechts erfassen – mit erheblichen Konsequenzen für Gründer, Governance-Teilnehmer, institutionelle Anleger und Intermediare.

Was ist eine DAO – technische und rechtliche Grundlagen

Eine DAO verbindet typischerweise zwei Kernelement: Governance-Token, die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte verkörpern, sowie Smart Contracts, die Abstimmungs- und Ausführungsprozesse automatisiert abwickeln. Eine institutionell verselbständigte Geschäftsführung existiert regelmäßig nicht. Die Mitglieder entscheiden direkt über Treasury-Verwendungen, Protokolländerungen und technische Upgrades.

DAOs als GbR oder OHG

Mangels Registereintragung qualifizieren DAOs nach deutschem Recht nicht als juristische Personen. Die meisten DAO-Strukturen erfüllen die Tatbestandsmerkmale einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB) oder – bei Handelsgewerbebetrieb – einer offenen Handelsgesellschaft (§ 105 HGB). Maßgeblich sind gemeinsamer Zweck, koordinierte Förderung und ein erkennbarer Rechtsbindungswille. Das Fehlen eines klassischen Gesellschaftsvertrags ist unschädlich: Die Organisationsregeln ergeben sich aus Code, Whitepaper und tatsächlicher Verwaltungspraxis.

Haftung der Beteiligten

Bei der GbR haften Gesellschafter persönlich und gesamtschuldnerisch. Wer an einem Governance-Vote teilnimmt, der zu einem Schaden führt – durch fehlerhafte Smart-Contract-Implementierungen oder pflichtwidrige Treasury-Entscheidungen –, kann unmittelbar in Anspruch genommen werden. Pseudonyme Wallet-Strukturen schließen eine tatsächliche Rechtsdurchsetzung nicht dauerhaft aus.

Regulatorische Pflichten

Das KAGB greift im Regelfall nicht, da DAOs typischerweise kein kollektives Vermögensverwaltungsschema verfolgen. Unabhängig davon bestehen jedoch weitere Pflichten:

  • Prospektrecht und MiCAR bei öffentlichen Token-Angeboten
  • Geldwäscherechtliche KYC/AML-Pflichten für Intermediare
  • Steuerrechtliche Zuordnung von Treasury-Erträgen
  • Gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungs- und Treuepflichten

Ihr Ansprechpartner: Dr. Ingo Janert

Ich bin Dr. Ingo Janert, Rechtsanwalt bei JANERT Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Hamburg. Seit mehreren Jahren berate ich Banken, Emissionshäuser, FinTechs und institutionelle Anleger in Fragen des Kapitalmarktrechts. Als Lehrbeauftragter an der ISM Hamburg und der Universität Hamburg verbinde ich wissenschaftliche Fundierung mit praxisnaher Transaktions- und Streitberatung. Auf kapitalmarktrecht.online publiziere ich regelmäßig zu aktuellen Entwicklungen im Kapitalmarkt- und Kryptorecht.

Wenn Sie die gesellschaftsrechtliche Strukturierung eines DAO-Projekts, die regulatorische Einordnung von Governance-Token oder die Begrenzung persönlicher Haftungsrisiken klären möchten, nehmen Sie gerne Kontakt auf: www.janert.com