Die Frage der DAO Haftung gehört zu den praktisch bedeutsamsten und am häufigsten unterschätzten Rechtsfragen bei der Arbeit mit DAO-Strukturen. Wer beteiligt ist – als Gründer, Kernentwickler, Governance-Teilnehmer oder institutioneller Anleger – sollte die eigene Risikoposition kennen.
Ausgangspunkt: GbR-Haftung ohne Haftungsbeschränkung
Nach deutschem Recht sind DAOs keine juristischen Personen. Die meisten DAO-Strukturen erfüllen die Voraussetzungen einer GbR oder OHG. Deren Gesellschafter haften persönlich, unmittelbar und gesamtschuldnerisch. Eine Haftungsbeschränkung wie beim Trennungsprinzip der GmbH oder AG besteht nicht.
Haftung bei Governance-Entscheidungen
Jeder Teilnehmer an einer DAO-Abstimmung übt Gesellschafterrechte aus. Führt diese Abstimmung – etwa über die Freigabe fehlerhafter Smart Contracts, riskante Protokolländerungen oder Treasury-Transaktionen – zu einem Schaden, kann eine persönliche Haftung entstehen. Pseudonymität schützt nicht dauerhaft: Wallet-Adressen können gerichtlich identifiziert werden.
Erhöhte Risiken für Gründer und faktische Geschäftsführer
Gründer und Kernentwickler tragen besondere Haftungsrisiken, wenn sie eine DAO strukturieren, lancieren oder faktisch steuern:
- Prospekthaftung bei öffentlichem Token-Angebot ohne ordnungsgemäße Offenlegung
- Vorvertragliche Aufklärungspflichten gegenüber späteren Token-Erwerbern
- Haftung wegen faktischer Geschäftsführung bei tatsächlicher Kontrolle durch einen kleinen Kernkreis
- Gesellschaftsrechtliche Verantwortung für opake Governance-Token-Zuteilungen an frühe Investoren
Haftung in Publikumsgesellschaften
DAOs mit großer und wechselnder Mitgliederstruktur sind regelmäßig als Publikumsgesellschaften einzuordnen. Das verschärft die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten. Opake Vorabzuteilungen von Governance-Token können als Gleichbehandlungsverstoß qualifiziert werden – mit Anfechtungsrisiken für Beschlüsse und zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen.
Abwicklung gescheiterter DAOs
Bei gescheiterten Projekten bleibt häufig unklar, wer zur Vertretung berechtigt ist, wer Liquidationsmaßnahmen verantwortet und wie Treasury-Werte zuzuordnen sind. Klassische Abwicklungsregeln passen nur eingeschränkt auf pseudonyme, global verteilte Strukturen. Für institutionelle Anleger und Organmitglieder ist die vorherige Klärung dieser Fragen von erheblicher Bedeutung.
Über Dr. Ingo Janert
Ich bin Dr. Ingo Janert, Rechtsanwalt bei JANERT Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Hamburg. Promoviert im internationalen Vertragsrecht, seit 2001 in der Beratung tätig, seit 2005 Lehrbeauftragter für Kapitalmarktrecht – zunächst an der Universität Hamburg, seit 2016 an der International School of Management (ISM). Mein Beratungsschwerpunkt liegt bei Haftungs-, Compliance- und Strukturierungsfragen für Banken, FinTechs, Emissionshäuser und institutionelle Anleger.
Für Anfragen zur DAO-Haftung und gesellschaftsrechtlichen Strukturierung: www.janert.com
