In diesem Beitrag soll darauf eingegangen werden, worauf Manager börsennotierter Unternehmen bei einem Aktienkauf in der Corona-Krise achten müssen, um sich nicht wegen Insiderhandel strafbar zu machen.
Die Coronakrise des Jahres 2020 hat die Börsen weltweit abstürzen lassen. Der DAX hat beispielsweise im ersten Quartal 2020 ein Verlust von 25 Prozent erlitten. Allein im März 2020 wurde ein Minus von mehr als 16 Prozent verbucht. Viele Anleger nutzen den durch das Coronavirus verursachten Börsenabsturz aber auch dazu, den eigenen Aktienbesitz an dem ein oder anderen börsennotierten Unternehmen mit einem guten Einstiegskurs aufzustocken.
Auch Manager börsennotierter Unternehmen, wie z.B. die im DAX, MDAX oder SDAX notierten Unternehmen, können wie jeder Anleger auch in schwierigen Zeiten Aktien „ihres“ Unternehmens an- oder verkaufen. In guten Börsenzeiten wird der Aktienkauf der Führungsetage oftmals positiv bewertet als Ausdruck dafür, dass das Management von der Zukunft des eigenen Unternehmens überzeugt ist.
Auch in Krisenzeiten ist es der Führungsetage eines Unternehmens grundsätzlich erlaubt, die Aktien ihres Unternehmens zu kaufen oder zu verkaufen, wenn die Manager die kapitalmarktrechtlichen Grundpflichten, wie z.B. das Insiderhandelsverbot (Art. 14 lit a.) MAR), die Mitteilungspflichten des Director´s Dealings (Art. 19 Abs. 1 MAR) oder das Handelsverbot in den closed periods (Art. 19 Abs. 11 MAR), einhalten.
Gerade im Zuge der grassierenden Coronakrise stellt sich für viele börsennotierten Unternehmen nicht nur die Frage, ob die Hauptversammlung 2020 vertagt wird, sondern es stellt sich auch die Frage, inwieweit durch die wirtschaftliche Situation eine Insiderinformation entsteht, die ein Verbot des Insiderhandels für die Manager und – korrespondierend hierzu – eine ad hoc-Verpflichtung für das Unternehmen begründet.
Art. 14 lit. a MAR ordnet an, dass das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu verboten sind. Ein verbotenes Insidergeschäft i.S.v. Art. 8 MAR liegt vor, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert (Art. 8 Abs. 1 S. 1 MAR, Grundtatbestand des Insidergeschäfts).
Maßgeblich ist also danach, ob der Manager beim An- oder Verkauf von Aktien seines Unternehmens auf der Grundlage einer Insiderinformation i.S.v. Art. 7 MAR handelt oder nicht.
Eine Insiderinformation i.S.v. Art. 7 MAR ist dabei eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten (sog. Emittentenbezug) oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft (sog. Wertpapierbezug) und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen (sog. Kursbeeinflussungspontential).
Im Zuge der Corona-Pandemie kommen vor allem nachfolgende Umstände als Insiderinformationen in Betracht:
Die vorstehenden Beispielsfälle erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen nur exemplarisch verdeutlichen, dass Manager gerade in der aktuell wirtschaftlich angespannten Zeit im Hinblick auf die Verwendung von unternehmensinternen Informationen für einen Aktienkauf- oder –verkauf sehr umsichtig sein sollten.
Hat der Manager entgegen dem Insiderhandelsverbot des Art. 14 lit. a) MAR Aktien seines Unternehmens erworben oder veräußert, kommt es in strafrechtlicher Hinsicht vor allem darauf an, ob der Manager vorsätzlich (dann Straftatbestand) oder nur leichtfertig (dann Bußgeldtatbetand) gehandelt hat.
Dr. Ingo Janert (Stand: 21. April 2020, Bild von Niek Verlaan auf Pixabay)
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