Das Bundesministerium der Justiz hat am 11. Januar 2024 den Referentenentwurf zu einem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV-Entwurf) veröffentlicht. Das Gesetzesvorhaben sieht eine Reihe von Einzelmaßnahmen vor, mit der die Ampelregierung die Bürokratie weiter abbauen möchte. Im Rahmen dieses Beitrags soll der Frage nachgegangen werden, ob auch das Kapitalmarktrecht vom geplanten Bürokratieabbau profitieren wird.
Das Bundeskabinett hat auf der Kabinettsklausur im Meseberg am 30. August 2023 die vom Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann vorgelegten Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen.
Der BEG IV-Entwurf sieht verschiedene Einzelmaßnahmen aus verschiedenen Teilbereichen des Rechts vor, die dem Ziel eines weiteren Bürokratieabbaus dienen. So sollen etwa die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre verkürzt werden. Weiterhin sind Erleichterungen mit Blick auf die formalen Anforderungen bei Dokumentationspflichten im Arbeitsrecht vorgesehen. Die elektronische Form soll zukünftig die Regelform werden, sodass zahlreiche Schriftformerfordernisse aufgehoben werden sollen.
Eine Übersicht über die geplanten Einzelmaßnahmen zum Bürokratieabbau finden Sie hier.
Der Gesetzentwurf zum Bürokratieabbau sieht mit Blick auf das Kapitalmarktrecht lediglich Erleichterungen dergestalt vor, dass das Schriftformerfordernis (§ 126 BGB) zugunsten der Textform (§ 126b BGB) ersetzt wird.
Im Kapitalmarktrecht sieht der BEG IV-Entwurf nachfolgende Ersetzungen des Schriftformerfordernisses (§ 126 BGB) zugunsten der Textform (§ 126b BGB) vor:
Wenn nun in verschiedenen Gesetzesbestimmungen die Textform an die Stelle der Schriftform treten soll, soll nachfolgend kurz erläutert werden, was unter der Textform i.S.v. § 126b BGB konkret zu verstehen ist.
§ 126b Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt was folgt: Ist durch ein Gesetz die Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Hierunter ist im Einzelnen was folgt zu verstehen:
Praktische Beispiele für Erklärungen, die der Textform i.S.v. § 126b BGB im Regelfall genügen, sind daher Erklärungen, die
abgegeben werden.
Der BEG IV-Entwurf enthält zumindest für das Kapitalmarktrecht keinen nennenswerten Fortschritt im Hinblick auf einen Bürokratieabbau. Bereits das Zukunftsfinanzierungsgesetz der Ampelregierung war insoweit kein großer Wurf.
Allerdings muss der Fairness halber auch darauf hingewiesen werden, dass viele gesetzliche Erfüllungspflichten für die Privatwirtschaft durch europäisches Recht vorgegeben sind, was die Ampelregierung allein auf nationaler Ebene nicht verändern kann. Es bleibt insoweit zu hoffen, dass die Regierung auch auf europäischer Ebene auf einen weiteren Bürokratieabbau hinwirkt.
Dr. Ingo Janert (Stand: 25. Januar 2024, Pressebild des BMJ)
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